Stand: Mai 2021
Geschäftsaufgabe oder -übergabe
Die Gründe für die Aufgabe eines Unternehmens oder den Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin sind vielfältig. Sie reichen von der Aufgabe aus Altersgründen bis zur Unternehmensinsolvenz. Die Behördengänge der Geschäftsinhaberinnen und -inhaber variieren je nachdem, ob und inwieweit z.B. Personal involviert ist.
Definition
Geschäftsaufgabe
Geschäftsaufgabe bei Insolvenz
Geschäftsübergabe
Wie zufrieden sind Unternehmen mit ihren Behördenkontakten?
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Definition
Es macht einen Unterschied hinsichtlich der Behördenkontakte, ob ein Betrieb aus Altersgründen, aufgrund einer Unternehmensinsolvenz aufgegeben oder das Geschäft übergeben wird. Aus diesem Grund werden nachfolgend die Behördengänge bei der allgemeinen Geschäftsaufgabe (meistens aus Altersgründen), der Geschäftsaufgabe bei Insolvenz und der Geschäftsübergabe separat betrachtet.
Geschäftsaufgabe
Bei der Geschäftsaufgabe, beispielsweise aus Altersgründen, können viele Tätigkeiten gleichzeitig anfallen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die einzelnen Aktivitäten nacheinander dargestellt.
Personalentlassungen
Wenn Personalentlassungen anstehen und die Firma über einen Betriebsrat verfügt, muss dieser angehört und schriftlich über die Kündigungen informiert werden. Bei größeren Betrieben wird eventuell gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Sozialplan erstellt. Dieser enthält Vereinbarungen darüber, wie wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten ausgeglichen oder gemildert werden können. Wird gegen die Entlassungen vor dem Arbeitsgericht geklagt, so kann eine betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtliche Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angerufen werden. Sie schlichtet die Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, beziehungsweise Personalrat. Außerdem versucht sie zusammen mit dem Arbeitgeber, einen Interessenausgleich zu erwirken.
Sind Massenentlassungen geplant, so muss dies der Bundesagentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Bei Kündigungen von Auszubildenden im Rahmen der Betriebsaufgabe sind Ausbilder gegebenenfalls (aufgrund des Ausbildungsvertrages) verpflichtet, sich mit Hilfe der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig um eine Fortsetzung der Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. Die Bundesagentur für Arbeit wird unterstützend tätig, um Anschlussplätze für die Auszubildenden bzw. Arbeitsstellen für die von der Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten zu finden.
Bei der Kündigung Schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Personen muss zuvor das Integrationsamt zustimmen. Damit sollen die Beschäftigten vor Nachteilen geschützt werden, die aufgrund ihrer Behinderung entstehen könnten.
Bei schwangeren Beschäftigten muss die Zustimmung zur Kündigung vom Amt für Arbeitsschutz eingeholt werden.
Wird der Betrieb von Nicht-EU-Bürgerinnen oder Bürgern geführt, so muss die Geschäftsaufgabe der kommunalen Ausländerbehörde angezeigt werden.
Finanzamt
Sobald der Entschluss der Betriebsaufgabe gereift ist, sollte dem Finanzamt die Geschäftsaufgabe gemeldet werden.
Dadurch können laufende Vorauszahlungen gestoppt und die Abwicklung der fälligen Steuern vorgenommen werden. Hierunter fallen unter anderem die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und gegebenenfalls die Gewerbesteuer. Der Gewinn aus dem laufenden Geschäftsverkehr und der Aufgabegewinn müssen der Einkommensteuer unterworfen werden.
Abmeldung des Betriebes / Anzeige der Betriebsaufgabe
Es sollte rechtzeitig eine Liste bestehender Verträge mit Kündigungsfristen erstellt und die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Dabei sollte die vorgeschriebene oder vereinbarte Form, wie zum Beispiel schriftlich oder per Einschreiben, beachtet werden. Mittlerweile können einige Abmeldungen online vorgenommen werden, z.B. GEMA, siehe weiterführende Links zur Lebenslage. Neben der Abmeldung bei den Kammern und den Stadtwerken, der Beachtung von Fristen bei der Kündigung des Gewerberaummietvertrages/ Pachtvertrages sowie der Kündigung von Versicherungen wie beispielsweise der Feuerschutzversicherung, sind zusätzlich folgende Behördengänge zu tätigen.
Bauamt
Wenn ein Betriebsgebäude im Rahmen der Geschäftsaufgabe abgerissen werden soll, so muss dies dem Bauamt angezeigt werden.
Handwerkskammer
Der Handwerksbetrieb muss die Handwerkskarte der Handwerkskammer zurückgeben.
Kfz-Zulassungsstelle
Bei der Zulassungsstelle müssen die Fahrzeuge des Firmenfuhrparks abgemeldet werden.
GEMA / Rundfunkbeitragsservice
Der Betrieb sollte rechtzeitig bei der GEMA bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abgemeldet bzw. die Mitgliedschaft gekündigt werden.
Krankenkasse / Zusatzversorgungskasse
Die Geschäftsaufgabe muss zeitnah der Krankenkasse und eventuell der Zusatzversorgungskasse angezeigt werden.
Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger, das sind in der Regel die Berufsgenossenschaften, müssen ebenfalls über die Betriebsaufgabe informiert werden.
Deutsche Rentenversicherung
Bei Geschäftsaufgabe aus Altersgründen sollte die Deutsche Rentenversicherung über die Geschäftsaufgabe informiert und die Altersrente rechtzeitig, etwa drei Monate vor Rentenbeginn, beantragt werden.
Abmeldung von Beschäftigten
Bei der Abmeldung von Beschäftigen muss zwischen geringfügig Beschäftigten (Minijob) und Beschäftigten mit einem regulären Arbeitsvertrag unterschieden werden.
Geringfügig Beschäftigte
Beschäftigte, die einen Minijob ausüben, müssen vom Unternehmen bei der Minijob-Zentrale elektronisch abgemeldet werden.
Beschäftigte mit einem regulären Arbeitsvertrag
Beschäftigte mit einem regulären Arbeitsvertrag müssen zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Betriebsnummer und ihrem Tätigkeitsschlüssel abgemeldet werden. Wurden Zuschüsse bezogen, beispielsweise für die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Langzeitarbeitsloser oder für die Beschäftigung zur Eingliederung, muss angezeigt werden, dass diese nicht mehr benötigt werden. Außerdem wird die Ausgleichsabgabe bei Nicht-Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestoppt.
Beim Unfallversicherungsträger erfolgt die Abmeldung der Beschäftigten mit der jeweiligen Mitgliedsnummer. Bei dem Unfallversicherungsträger handelt es sich in der Regel um die zuständige Berufsgenossenschaft.
Beim Finanzamt werden die Beschäftigten abgemeldet und damit die Lohnsteuerabzüge gestoppt.
Bei der Datenannahmestelle der Krankenkasse werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer elektronisch abgemeldet.
Abmeldung Gewerbeamt / Löschung Handelsregister
Der Gewerbebetrieb ist verpflichtet, die Geschäftsaufgabe beim kommunalen Gewerbeamt anzuzeigen und das Gewerbe abzumelden. War der Betrieb im Handelsregister eingetragen, muss eine Löschung des Registereintrags beim Amtsgericht erfolgen.
Beim Löschvorgang im Handelsregister wird zwischen Einzelunternehmen und Gesellschaften unterschieden.
Einzelunternehmen müssen beim Amtsgericht einen Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister stellen.
Bei Gesellschaften muss beim Handelsregister die Auflösung einer Gesellschaft (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, aber nicht Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)) angemeldet werden. Die Anmeldung der Auflösung einer Gesellschaft muss öffentlich und notariell beglaubigt unter Angabe des Auflösungsgrundes erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften (AG, Europäische Aktiengesellschaft (SE), GmbH, KGaA, UG) muss zusätzlich die Auflösung des Unternehmens im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Geschäftsaufgabe bei Insolvenz
Droht dem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, kann es das Unternehmensinsolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren) nach der Insolvenzverordnung (InsO) beantragen. Hauptsächlich sind das Insolvenzgericht und die Bundesagentur für Arbeit zu kontaktieren.
Eröffnet ein Geschäftspartner ein Insolvenzverfahren, so kann der Gläubiger seine ausstehenden Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden.
Schuldner
Bei Unternehmensinsolvenz kann der Schuldner einen Insolvenzantrag als Eigenantrag sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten beim Insolvenzgericht stellen.
Juristische Personen wie eine GmbH oder eine AG sind verpflichtet, bei Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Natürliche Personen, z.B. ein Einzelunternehmer, können zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Das Gericht prüft, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für die Eröffnung des Verfahrens muss das Unternehmen überschuldet sein oder die Zahlungsunfähigkeit muss drohen bzw. bereits eingetreten sein. Für die Prüfung setzt das Gericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung ein. Diese stellt außerdem fest, ob das Unternehmen die notwendigen Verfahrenskosten decken kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt. Bei genügender Masse wird das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwaltung eingesetzt.
Die Insolvenzverwaltung erhält sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über alle Bereiche des Unternehmens. Die Arbeitsverhältnisse für die Angestellten bleiben dabei zunächst weiterhin bestehen. Jedoch übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Insolvenzverwaltung treuhänderisch für den Arbeitgeber dessen Aufgaben und erhält die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Insolvenzverwaltung bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Es wird eine Gläubigerversammlung gebildet, um alle Forderungen gegen den Schuldner aufzulisten. Unbestrittene Forderungen werden in der Insolvenztabelle festgehalten. Damit entsteht ein rechtskräftiger Titel, der Grundlage für die Quotenverteilung und ggf. einer späteren Zwangsvollstreckung ist.
Ist das Unternehmen saniert, übertragen oder geschlossen, alle Forderungen der Gläubiger abschließend geprüft und alle Vermögensstände verwertet, so wird dies dem Insolvenzgericht mitgeteilt. Die eingerichtete Insolvenzverwaltung initiiert damit die Beendigung des Verfahrens. Zu diesem Zweck erstellt sie einen Schlussbericht, eine Schlussrechnung und ein Schlussverzeichnis und legt diese Dokumente den Gläubigern und dem Insolvenzgericht zu einem Schlusstermin vor. Der Schlusstermin stellt die abschließende Betrachtung des Insolvenzverfahrens dar und ist Grundlage für die Schlussverteilung, das heißt die Ausbezahlung der Quote an die Gläubiger.
Für den Antrag der Unternehmensinsolvenz sind umfangreiche Nachweise zu erbringen. Unter anderem ein Nachweis der Vertretungsbefugnis, falls es sich bei dem Schuldner nicht um die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst handelt, sondern beispielsweise um die Geschäftsführung. Der Nachweis kann zum Beispiel durch einen Handelsregisterauszug erfolgen. Außerdem müssen die letzte Bilanz sowie ein Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts vorgelegt werden. Hat dagegen ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt, so muss der Schuldner vor Gericht auftreten, wird angehört und muss eventuell die Zwangsvollstreckung oder Stilllegung seines Betriebs erdulden.
Sofern Aussicht auf Fortführung oder Sanierung des Unternehmens besteht, stellt der Schuldner oder die vorläufig eingesetzte Insolvenzverwaltung bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. Die Agentur für Arbeit muss der Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten zustimmen, die vor dem Insolvenzereignis übertragen oder verpfändet wurden. Anderenfalls haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für diese Arbeitsentgeltansprüche. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
Gläubiger
Der Gläubiger stellt einen Gläubigerantrag (Fremdantrag) beim Insolvenzgericht. Zur Glaubhaftmachung der Forderung sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Schuldner außer Stande ist seine fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Zusätzlich kann ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Gläubiger seine Forderungen bei der Insolvenzverwaltung schriftlich mit entsprechenden Belegen und Nachweisen einreichen.
Geschäftsübergabe
Kommt es zu einer Geschäftsübergabe im Sinne eines Verkaufs, so sollte der Verkäufer bzw. die Verkäuferin den Firmenwert extern begutachten und bewerten lassen, beispielsweise von den Industrie- und Handelskammern (IHK). Beim Firmenverkauf sind verschiedene Behördenkontakte zu absolvieren.
Firmenverkauf
Sofern ein Handelsregistereintrag vorlag oder mit dem Verkauf ein solcher erforderlich wird, muss eine Änderung bzw. ein Eintrag im elektronischen Handelsregister des Amtsgerichts erfolgen. Handelt es sich um Kapitalgesellschaften, muss der Unternehmensverkauf notariell beurkundet werden und die Firma im Handelsregister eingetragen werden.
Grundstücksverkauf
Eine Änderung im Grundbuch bzw. ein Eintrag im Grundbuch beim Grundbuchamt am Amtsgericht kann erforderlich sein, wenn Grundstücke mitverkauft werden. Der Grundstücksverkauf muss notariell beurkundet werden.
Steuern
Beim Unternehmensverkauf fallen Steuern an. Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin zeigt dem Finanzamt die Einkünfte mit der Einkommensteuererklärung an.
Sonderfall Vererbung / Schenkung
Soll ein Unternehmen vererbt oder verschenkt werden, so muss das hierfür vorgesehene Testament oder die Schenkungsurkunde notariell beurkundet werden. Beim Finanzamt muss die Erbschaft bzw. die Schenkung angezeigt werden. Dazu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin bzw. des oder der Schenkenden.
Wie zufrieden sind die Unternehmen mit ihren Behördenkontakten?
Zu ihren Behördenkontakten äußern sich die Unternehmen überwiegend zufrieden und teilweise gemischt. Die Kontakte mit dem Insolvenzgericht werden mit etwa 18 Prozent eher unzufrieden bewertet. Unternehmen sind mit Dienstleistungen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung einer Schenkung oder Vererbung deutlich zufriedener als jene, die beim Finanzamt ihren Aufgabegewinn versteuern.
Ergebnisse der Lebenslagenbefragung
Hier finden Sie weitere Grafiken und Informationen zur Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger mit behördlichen Dienstleistungen in verschiedenen Lebenslagen. Wie sind Ihre eigenen Erfahrungen? Diskutieren Sie mit und kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular!