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Stand: Mai 2021

Geschäftsaufgabe oder -übergabe

Die Gründe für die Aufgabe eines Unternehmens oder den Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin sind vielfältig. Sie reichen von der Aufgabe aus Altersgründen bis zur Unter­nehmens­insolvenz. Die Behördengänge der Geschäfts­inhaberinnen und -inhaber variieren je nachdem, ob und inwieweit z.B. Personal involviert ist.

Definition
Geschäftsaufgabe
Geschäftsaufgabe bei Insolvenz
Geschäftsübergabe
Wie zufrieden sind Unternehmen mit ihren Behördenkontakten?
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Definition

Es macht einen Unterschied hinsichtlich der Behörden­kontakte, ob ein Betrieb aus Altersgründen, aufgrund einer Unternehmens­insolvenz aufgegeben oder das Geschäft übergeben wird. Aus diesem Grund werden nachfolgend die Behörden­gänge bei der allgemeinen Geschäfts­aufgabe (meistens aus Altersgründen), der Geschäfts­aufgabe bei Insolvenz und der Geschäfts­übergabe separat betrachtet.

Geschäftsaufgabe

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Bei der Geschäftsaufgabe, beispielsweise aus Alters­gründen, können viele Tätigkeiten gleichzeitig anfallen. Aus Gründen der Über­sichtlichkeit werden die einzelnen Aktivitäten nacheinander dargestellt.

Personalentlassungen

Wenn Personalentlassungen anstehen und die Firma über einen Betriebsrat verfügt, muss dieser angehört und schriftlich über die Kündigungen informiert werden. Bei größeren Betrieben wird eventuell gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Sozialplan erstellt. Dieser enthält Verein­barungen darüber, wie wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten ausgeglichen oder gemildert werden können. Wird gegen die Entlassungen vor dem Arbeits­gericht geklagt, so kann eine betriebs­verfassungs- und personal­vertretungs­rechtliche Einigungs­stelle nach dem Betriebs­verfassungs­gesetz (BetrVG) angerufen werden. Sie schlichtet die Meinungs­verschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, beziehungsweise Personalrat. Außerdem versucht sie zusammen mit dem Arbeitgeber, einen Interessen­ausgleich zu erwirken.

Sind Massen­entlassungen geplant, so muss dies der Bundes­agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Bei Kündigungen von Auszu­bildenden im Rahmen der Betriebs­aufgabe sind Ausbilder gegebenenfalls (aufgrund des Ausbildungs­vertrages) verpflichtet, sich mit Hilfe der Bundes­agentur für Arbeit rechtzeitig um eine Fortsetzung der Ausbildung im bisherigen Aus­bildungs­beruf in einer anderen geeigneten Aus­bildungs­stätte zu bemühen. Die Bundes­agentur für Arbeit wird unterstützend tätig, um Anschlussplätze für die Auszu­bildenden bzw. Arbeits­stellen für die von der Arbeits­losigkeit bedrohten Beschäftigten zu finden.
Bei der Kündigung Schwer­behinderter oder ihnen gleich­gestellter Personen muss zuvor das Integrations­amt zustimmen. Damit sollen die Beschäftigten vor Nachteilen geschützt werden, die aufgrund ihrer Behinderung entstehen könnten.
Bei schwangeren Beschäftigten muss die Zustimmung zur Kündigung vom Amt für Arbeits­schutz eingeholt werden.
Wird der Betrieb von Nicht-EU-Bürgerinnen oder Bürgern geführt, so muss die Geschäfts­aufgabe der kommunalen Ausländer­behörde angezeigt werden.

Finanzamt

Sobald der Entschluss der Betriebsaufgabe gereift ist, sollte dem Finanzamt die Geschäfts­aufgabe gemeldet werden.

Dadurch können laufende Voraus­zahlungen gestoppt und die Abwicklung der fälligen Steuern vorgenommen werden. Hierunter fallen unter anderem die Einkommen­steuer, die Umsatz­steuer und gegebenenfalls die Gewerbesteuer. Der Gewinn aus dem laufenden Geschäftsverkehr und der Aufgabegewinn müssen der Einkommensteuer unterworfen werden.

Abmeldung des Betriebes / Anzeige der Betriebsaufgabe
Es sollte rechtzeitig eine Liste bestehender Verträge mit Kündigungs­fristen erstellt und die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungs­fristen eingehalten werden. Dabei sollte die vorgeschriebene oder vereinbarte Form, wie zum Beispiel schriftlich oder per Einschreiben, beachtet werden. Mittlerweile können einige Abmeldungen online vorgenommen werden, z.B. GEMA, siehe weiterführende Links zur Lebenslage. Neben der Abmeldung bei den Kammern und den Stadt­werken, der Beachtung von Fristen bei der Kündigung des Gewerbe­raum­miet­vertrages/ Pachtvertrages sowie der Kündigung von Versicherungen wie beispiels­weise der Feuerschutz­versicherung, sind zusätzlich folgende Behördengänge zu tätigen.

Bauamt

Wenn ein Betriebsgebäude im Rahmen der Geschäftsaufgabe abgerissen werden soll, so muss dies dem Bauamt angezeigt werden.

Handwerkskammer

Der Handwerksbetrieb muss die Handwerkskarte der Handwerks­kammer zurückgeben.

Kfz-Zulassungsstelle

Bei der Zulassungsstelle müssen die Fahrzeuge des Firmen­fuhrparks abgemeldet werden.

GEMA / Rundfunkbeitragsservice

Der Betrieb sollte rechtzeitig bei der GEMA bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abgemeldet bzw. die Mitgliedschaft gekündigt werden.

Krankenkasse / Zusatzversorgungskasse

Die Geschäftsaufgabe muss zeitnah der Krankenkasse und eventuell der Zusatz­versorgungs­kasse angezeigt werden.

Unfallversicherungsträger

Die Unfall­versicherungs­träger, das sind in der Regel die Berufs­genossen­schaften, müssen ebenfalls über die Betriebs­aufgabe informiert werden.

Deutsche Rentenversicherung

Bei Geschäftsaufgabe aus Altersgründen sollte die Deutsche Rentenversicherung über die Geschäftsaufgabe informiert und die Altersrente rechtzeitig, etwa drei Monate vor Rentenbeginn, beantragt werden.

Abmeldung von Beschäftigten

Bei der Abmeldung von Beschäftigen muss zwischen geringfügig Beschäftigten (Minijob) und Beschäftigten mit einem regulären Arbeits­vertrag unterschieden werden.

Geringfügig Beschäftigte
Beschäftigte, die einen Minijob ausüben, müssen vom Unternehmen bei der Minijob-Zentrale elektronisch abgemeldet werden.

Beschäftigte mit einem regulären Arbeitsvertrag

Beschäftigte mit einem regulären Arbeitsvertrag müssen zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Betriebs­nummer und ihrem Tätigkeits­schlüssel abgemeldet werden. Wurden Zuschüsse bezogen, beispiels­weise für die Beschäftigung schwer­behinderter Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer sowie Lang­zeit­arbeitsloser oder für die Beschäftigung zur Eingliederung, muss angezeigt werden, dass diese nicht mehr benötigt werden. Außerdem wird die Ausgleichs­abgabe bei Nicht-Beschäftigung schwer­behinderter Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer gestoppt.

Beim Unfallversicherungsträger erfolgt die Abmeldung der Beschäftigten mit der jeweiligen Mitglieds­nummer. Bei dem Unfall­versicherungs­träger handelt es sich in der Regel um die zuständige Berufs­genossen­schaft.

Beim Finanzamt werden die Beschäftigten abgemeldet und damit die Lohn­steuer­abzüge gestoppt.

Bei der Datenannahmestelle der Krankenkasse werden die Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer elektronisch abgemeldet.

Abmeldung Gewerbeamt / Löschung Handelsregister

Der Gewerbebetrieb ist verpflichtet, die Geschäfts­aufgabe beim kommunalen Gewerbeamt anzuzeigen und das Gewerbe abzumelden. War der Betrieb im Handels­register eingetragen, muss eine Löschung des Registereintrags beim Amtsgericht erfolgen.

Beim Löschvorgang im Handelsregister wird zwischen Einzel­unternehmen und Gesellschaften unterschieden.

Einzel­unternehmen müssen beim Amtsgericht einen Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister stellen.

Bei Gesellschaften muss beim Handels­register die Auflösung einer Gesellschaft (Kapital­gesellschaften, Personen­gesellschaften, aber nicht Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)) angemeldet werden. Die Anmeldung der Auflösung einer Gesellschaft muss öffentlich und notariell beglaubigt unter Angabe des Auflösungs­grundes erfolgen. Bei Kapital­gesellschaften (AG, Europäische Aktiengesellschaft (SE), GmbH, KGaA, UG) muss zusätzlich die Auflösung des Unternehmens im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.


Geschäftsaufgabe bei Insolvenz

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Droht dem Unternehmen die Zahlungs­unfähigkeit oder die Überschuldung, kann es das Unter­nehmens­insolvenz­verfahren (Regel­insolvenz­verfahren) nach der Insolvenz­verordnung (InsO) beantragen. Hauptsächlich sind das Insolvenz­gericht und die Bundesagentur für Arbeit zu kontaktieren.

Eröffnet ein Geschäfts­partner ein Insolvenz­verfahren, so kann der Gläubiger seine ausstehenden Forderungen beim Insolvenz­gericht anmelden.

Schuldner

Bei Unternehmens­insolvenz kann der Schuldner einen Insolvenz­antrag als Eigen­antrag sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrens­kosten beim Insolvenz­gericht stellen.

Juristische Personen wie eine GmbH oder eine AG sind verpflichtet, bei Vorliegen einer insolvenz­rechtlichen Überschuldung und/oder Zahlungs­unfähigkeit einen Insolvenz­antrag zu stellen. Natürliche Personen, z.B. ein Einzel­unternehmer, können zusammen mit dem Insolvenz­antrag einen Antrag auf Rest­schuld­befreiung stellen.

Das Gericht prüft, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für die Eröffnung des Verfahrens muss das Unternehmen überschuldet sein oder die Zahlungs­unfähigkeit muss drohen bzw. bereits eingetreten sein. Für die Prüfung setzt das Gericht eine vorläufige Insolvenz­verwaltung ein. Diese stellt außerdem fest, ob das Unternehmen die notwendigen Verfahrens­kosten decken kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Insolvenz­verfahren mangels Masse abgelehnt. Bei genügender Masse wird das Insolvenz­verfahren eröffnet und eine Insolvenz­verwaltung eingesetzt.

Die Insolvenz­verwaltung erhält sämtliche Verwaltungs- und Verfügungs­befugnisse über alle Bereiche des Unternehmens. Die Arbeits­verhältnisse für die Angestellten bleiben dabei zunächst weiterhin bestehen. Jedoch übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Insolvenz­verwaltung treu­händerisch für den Arbeitgeber dessen Aufgaben und erhält die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Insolvenz­verwaltung bei der Aufgaben­erfüllung zu unterstützen. Es wird eine Gläubiger­versammlung gebildet, um alle Forderungen gegen den Schuldner aufzulisten. Unbestrittene Forderungen werden in der Insolvenz­tabelle festgehalten. Damit entsteht ein rechts­kräftiger Titel, der Grundlage für die Quoten­verteilung und ggf. einer späteren Zwangs­vollstreckung ist.

Ist das Unternehmen saniert, übertragen oder geschlossen, alle Forderungen der Gläubiger abschließend geprüft und alle Vermögens­stände verwertet, so wird dies dem Insolvenz­gericht mitgeteilt. Die eingerichtete Insolvenz­verwaltung initiiert damit die Beendigung des Verfahrens. Zu diesem Zweck erstellt sie einen Schluss­bericht, eine Schluss­rechnung und ein Schluss­verzeichnis und legt diese Dokumente den Gläubigern und dem Insolvenz­gericht zu einem Schluss­termin vor. Der Schluss­termin stellt die abschließende Betrachtung des Insolvenz­verfahrens dar und ist Grundlage für die Schluss­verteilung, das heißt die Ausbezahlung der Quote an die Gläubiger.

Für den Antrag der Unternehmens­insolvenz sind umfangreiche Nachweise zu erbringen. Unter anderem ein Nachweis der Vertretungs­befugnis, falls es sich bei dem Schuldner nicht um die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst handelt, sondern beispiels­weise um die Geschäftsführung. Der Nachweis kann zum Beispiel durch einen Handels­register­auszug erfolgen. Außerdem müssen die letzte Bilanz sowie ein Anhörungs­frage­bogen des Insolvenz­gerichts vorgelegt werden. Hat dagegen ein Gläubiger einen Insolvenz­antrag gestellt, so muss der Schuldner vor Gericht auftreten, wird angehört und muss eventuell die Zwangsvoll­streckung oder Still­legung seines Betriebs erdulden.

Sofern Aussicht auf Fortführung oder Sanierung des Unternehmens besteht, stellt der Schuldner oder die vorläufig eingesetzte Insolvenz­verwaltung bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Vorfinanzierung des Insolvenz­geldes. Die Agentur für Arbeit muss der Vor­finanzierung von Arbeitsentgelten zustimmen, die vor dem Insolvenz­ereignis übertragen oder verpfändet wurden. Anderen­falls haben die Arbeit­nehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für diese Arbeits­entgelt­ansprüche. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.

Gläubiger

Der Gläubiger stellt einen Gläubigerantrag (Fremdantrag) beim Insolvenzgericht. Zur Glaubhaft­machung der Forderung sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Schuldner außer Stande ist seine fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlich­keiten zu erfüllen. Zusätzlich kann ein Antrag auf Zwangs­voll­streckung gestellt werden. Nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens muss der Gläubiger seine Forderungen bei der Insolvenz­verwaltung schriftlich mit entsprechenden Belegen und Nachweisen einreichen.


Geschäftsübergabe

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Kommt es zu einer Geschäfts­übergabe im Sinne eines Verkaufs, so sollte der Verkäufer bzw. die Verkäuferin den Firmen­wert extern begutachten und bewerten lassen, beispiels­weise von den Industrie- und Handels­kammern (IHK). Beim Firmenverkauf sind verschiedene Behörden­kontakte zu absolvieren.

Firmenverkauf

Sofern ein Handels­register­eintrag vorlag oder mit dem Verkauf ein solcher erforderlich wird, muss eine Änderung bzw. ein Eintrag im elektronischen Handels­register des Amts­gerichts erfolgen. Handelt es sich um Kapital­gesellschaften, muss der Unternehmens­verkauf notariell beurkundet werden und die Firma im Handels­register eingetragen werden.

Grundstücksverkauf

Eine Änderung im Grundbuch bzw. ein Eintrag im Grund­buch beim Grund­buch­amt am Amts­gericht kann erforderlich sein, wenn Grund­stücke mitverkauft werden. Der Grund­stücks­verkauf muss notariell beurkundet werden.

Steuern

Beim Unternehmens­verkauf fallen Steuern an. Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin zeigt dem Finanzamt die Einkünfte mit der Einkommen­steuer­erklärung an.

Sonderfall Vererbung / Schenkung

Soll ein Unternehmen vererbt oder verschenkt werden, so muss das hierfür vorgesehene Testament oder die Schenkungs­urkunde notariell beurkundet werden. Beim Finanzamt muss die Erbschaft bzw. die Schenkung angezeigt werden. Dazu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin bzw. des oder der Schenkenden.

Wie zufrieden sind die Unternehmen mit ihren Behördenkontakten?

Zu ihren Behördenkontakten äußern sich die Unternehmen überwiegend zufrieden und teilweise gemischt. Die Kontakte mit dem Insolvenzgericht werden mit etwa 18 Prozent eher unzufrieden bewertet. Unternehmen sind mit Dienstleistungen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung einer Schenkung oder Vererbung deutlich zufriedener als jene, die beim Finanzamt ihren Aufgabegewinn versteuern.



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Zusatzinformationen

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Service-Nummer der Agentur für Arbeit: 0 800 / 4 5555 20

Service-Nummer der Minijobzentrale: 0 355 / 2902 70799

Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung: 0 800 / 60 50 404

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