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Stand: Mai 2022

Arbeitssicherheit und Gesund­heits­schutz

Die Gesundheit der Beschäftigten ist ein hohes Gut. Durch Gesetze und Verordnungen zum Gesundheits­schutz und zur Arbeitssicherheit sollen Gesundheitsrisiken der Beschäftigten reduziert bzw. ausgeschlossen werden. Zudem sind die Unfall­verhütungs­vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. Die Überwachung der Schutz­vorschriften wird durch das Gewerbeauf­sichtsamt bzw. das Amt für Arbeits­schutz durchgeführt; diese sind die Überwachungs- und Beratungs­einrichtungen der Bundesländer. Ein weiterer wichtiger Träger der Überwachung und Beratung sind die Unfall­versicherungs­träger, also die für die Unternehmen zuständigen Berufs­genossen­schaften oder Unfall­kassen.

Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzstandards
Technischer Arbeitssicherheits-und Gesundheitsschutz
Sozialer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Medizinischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Betriebsprüfungen
Wie zufrieden sind Unternehmen mit ihren Behördenkontakten?
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Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzstandards

Beratung

Das Gewerbe­aufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeits­schutz leisten u.a. Hilfe­stellungen und Beratungen auf dem Gebiet der Arbeits­sicherheit und Gesundheit. Der zuständige Unfall­versicherungs­träger berät die Unternehmen zusätzlich und ist verpflichtet versicherungs­relevante Änderungen mitzu­teilen. Die gesetzlichen Grund­lagen sind haupt­sächlich das Arbeits­sicherheits­gesetz, das Arbeits­schutz­gesetz und die berufsgenossen­schaftlichen Vorschriften. Zudem sind abhängig von der jeweiligen Branchen­zugehörigkeit des Unternehmens branchen­spezifische Sicherheits­gesetze zu beachten wie zum Beispiel die Baustellen­verordnung im Baugewerbe.

Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger und beim Gewerbeamt

Mit der Anmeldung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel sind dies die Berufsgenossenschaften) versichern Unternehmen ihre Beschäftigten gegen die Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie gegen Berufs­krankheiten. Mit der Gewerbe­anzeige beim Gewerbeamt werden auch Informationen abgefragt, die für die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfall­versicherung erforderlich sind. Das Gewerbeamt leitet die entsprechenden Informationen an die zuständige Berufs­genossenschaft weiter. Für ein Unternehmen zuständig ist der Unfall­versicherungs­träger, der der Hauptbranche und somit dem Tätigkeits­schwerpunkt entspricht. Ist das Unternehmen in mehreren Branchen tätig und eine eindeutige Zuordnung zu einer Berufsgenossenschaft nicht möglich, kann eine Beratung bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Klarheit verschaffen. Zudem besteht für Unternehmerinnen und Unternehmer die Möglichkeit sich selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfall­versicherung zu versichern.

Abweichende Arbeitsschutzverpflichtungen

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, z.B. sind verschiedene Personen zu ernennen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Sicherheits­ingenieure und Sicherheits­beauftragte.

Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichende Arbeitsschutz­verpflichtungen, jeweils abhängig von der zu beantragenden Ausnahme bei den fachlich zuständigen Sicherheitsbehörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium) beantragt werden. Beispielsweise kann die zuständige Behörde gestatten, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der Sicherheitsaufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.


Technischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz

Grundlagen

Der technische Arbeitsschutz umfasst Anforderungen zum Schutz vor arbeits­bedingten Gefahren durch die Anwendung von Technik. Im Bereich des technischen Arbeits­schutzes sind eine Reihe von allgemeinen und branchen­spezifischen Schutz­vorschriften zu beachten. Mit diesen Vorschriften wird der Arbeitgeber aufgefordert, zur Planung und Durchführung der Arbeits­schutzmaßnahmen für eine geeignete Organisation zu sorgen und somit die Sicherheit und den Gesundheits­schutz im Unternehmen sicherzustellen.

So regelt zum Beispiel die Arbeits­stätten­verordnung (ArbStättV) das Aushängen eines Flucht– und Rettungs­planes. Arbeits­stätten sind beispiels­weise Arbeitsräume oder Baustellen. In der Betriebs­sicherheits­verordnung (BetrSichV) sind alle arbeits­schutz­rechtlichen Regelungen für die Benutzung von Arbeits­mitteln und den Betrieb von überwachungs­bedürftigen Anlagen zusammen­fassend geregelt. Zu den überwachungs­bedürftigen Anlagen gehören z.B. Aufzüge. Diese müssen regelmäßig überprüft und Mängel rechtzeitig beseitigt werden.

Branchenspezifische Themen im technischen Arbeitsschutz

Themen im technischen Arbeitsschutz sind Sprengungen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), der Umgang mit Gefahrenstoffen nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) oder Gefahr­stoffverordnung (GefStoffV), der Strahlenschutz nach dem Atomgesetz (AtG), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie andere themenspezifische Regelungen wie zum Beispiel im Baurecht.

Sprengstoff

Der Umgang mit explosions­gefährlichen Stoffen wird im Sprengstoffgesetz geregelt (SprengG). Wer als Unternehmer gewerbs­mäßig Umgang mit Spreng­stoffen plant oder diese in Verkehr bringen möchte, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Darüber hinaus dürfen Sprengungen nur von Personen durchgeführt werden, die sprengstoffrechtliche Fachkunde im Umgang mit explosions­gefährlichen Stoffen nachweisen können und einen Befähigungs­schein besitzen. Der Befähigungsschein ist eine Bescheinigung der persönlichen und fachlichen Qualifikation. Die Erteilung des Befähigungs­scheins ist an bestimmte Voraus­setzungen geknüpft. Dafür muss die persönliche Zuverlässigkeit anhand einer Unbedenklichkeits­bescheinigung nachgewiesen werden. Die Unbedenklichkeits­bescheinigung wird vorrangig für die Teilnahme an staatlich anerkannten Lehrgängen zur Fachkunde benötigt. Für die Erteilung der Unbedenklichkeits­bescheinigung ist eine ärztliche Bescheinigung zur persönlichen und körperlichen Eignung vorzulegen. Zudem ist jede Sprengung vorab anzuzeigen.

Beim zuständigen Gewerbeauf­sichtsamt bzw. den länder­spezifischen Erlaubnis­behörden (wie zum Beispiel Stadtverwaltung oder Landratsamt) können die Erlaubnis zur Sprengung und ein Befähigungs­schein zur Sprengung beantragt und Sprengungen angezeigt werden.
Für Sprengungen im Bereich Bergbau liegt die Zuständigkeit bei den Bergämtern.

Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerk)

Pyrotechnische Gegenstände enthalten ebenfalls explosions­gefährliche Stoffe. Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden werden deshalb Verkauf, Beförderung, Lagerung und Verwendung gesetzlich geregelt. Die Vorschriften über alle pyrotechnischen Gegenstände sind im Sprengstoff­gesetz und in den Sprengstoff­verordnungen geregelt. Pyrotechnische Gegenstände sind in mehrere Klassen eingeteilt. Die allgemein als "Feuerwerksartikel" oder "Feuerwerkskörper" bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände sind das Kleinstfeuerwerk (Klasse F1) und das Kleinfeuerwerk (Klasse F2).

In der Regel ist das Gewerbeauf­sichtsamt die zuständige Behörde im Melde– und Genehmigungs­verfahren im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen. In den einzelnen Bundesländern kann dies jedoch unterschiedlich geregelt sein. Genauere Informationen geben die jeweiligen Ordnungsämter.

Bei erstmaligem Verkauf ist der Handel verpflichtet dies mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei sind die Personen anzugeben, die mit der Leitung des Betriebes, der Zweig­niederlassung oder Zweigstelle beauftragt sind. Veränderungen in der Leitung der Betriebs­stätte oder das Einstellen des Verkaufs von Feuerwerks­körpern sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Zudem ist für die Lagerung von Feuerwerks­körpern eine Genehmigung einzuholen. Außerdem ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 (z.B. Fontänen) oder F4 (Feuersterne) der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Biologische Arbeitsstoffe

Bei einer Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten werden biologische Arbeitsstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikro­organismen, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen. Dadurch kann für die Beschäftigten ein erhebliches Gesundheitsrisiko entstehen. Deshalb sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Davon betroffen sind nicht nur der Bereich der Biotechnologie oder entsprechender Forschungs­einrichtungen, sondern alle Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe vorkommen, wie z. B. in Krankenhäusern, Abfallsortierungen, in der Tierhaltung oder in der Bauwirtschaft (Schimmelpilze).

In der Biostoff­verordnung (BioStoffV) werden die Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits­schutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen geregelt. Kernvorschrift der Verordnung sind die Regelungen zur Gefährdungs­beurteilung. Biologische Arbeitsstoffe werden je nach ihrer Infektions­gefährdung für den Menschen in vier Risikogruppen eingeteilt. So wird beispielsweise das Arbeiten mit Escherichia coli in die Risikogruppe 2 und das Arbeiten mit dem Ebola Virus in Risikogruppe 4 eingestuft. Weitere Informationen zur Einstufung von Risiko­gruppen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Dem Gewerbeauf­sichtsamt sind Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu melden. So bedarf es der Erlaubnis, bevor Tätigkeiten der Risikogruppe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchs­tierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden dürfen. Erfolgt nach der erteilten Erlaubnis die Aufnahme oder Veränderung von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist dies ab der Risikostufe 2 dem Gewerbe­aufsichtsamt anzuzeigen. Als Nachweis ist unter anderem eine Gefährdungs­beurteilung beizufügen.

Röntgenstrahlen

Bei Arbeiten mit Röntgengeräten sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Patientinnen und Patienten vor den Gefahren der ionisierenden Strahlen geschützt werden. Deshalb muss der Betrieb von Röntgen­einrichtungen grundsätzlich nach dem Strahlen­schutzgesetz (StrlSchG) genehmigt werden. Beispielsweise bedürfen Röntgen­einrichtungen zur Behandlung von Menschen oder im Zusammenhang mit der Früherkennung einer Genehmigung.

Dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Regierungspräsidium (abhängig jeweils vom Bundesland) ist die Inbetriebnahme einer Röntgen­einrichtung spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen.

Der Strahlenschutz­verantwortliche einer Röntgen­einrichtung hat für die Leitung oder Beaufsichtigung der Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlen­schutzbeauftragten zu bestellen.

Dem Gewerbeauf­sichtsamt oder dem Regierungs­präsidium (abhängig jeweils vom Bundesland) hat der Strahlenschutz­verantwortliche die Bestellung eines bzw. mehreren Strahlenschutz­beauftragten unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse schriftlich mitzuteilen.

Baustellen

Allgemein
Beschäftigte in der Bauwirtschaft sind durch besondere Gefahrensituationen einem hohen Unfall- und Gesundheits­risiko ausgesetzt. Sicherheit und Gesundheits­schutz auf Baustellen werden in der Arbeits­stätten­verordnung (ArbStättV) und insbesondere in der Baustellen­verordnung (BaustellV) geregelt.

Der zuständigen Arbeits­schutz­behörde (in der Regel die Bauaufsichts­behörden bzw. Regierungs­präsidien) müssen Bauvorhaben ab einem bestimmten Umfang (z.B. bei einer voraus­sichtlichen Dauer der Arbeiten von mehr als 30 Arbeitstagen und wenn mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden) bereits vor der Baustellen­einrichtung per Vorankündigung vom Bauherrn angezeigt werden.

Asbestverarbeitung
Die Verarbeitung von Asbest ist aufgrund der sehr starken Gesundheits­gefährdung (krebserregend) seit 1995 in Deutschland verboten. Dennoch kommen zahlreiche Beschäftigte bei Abbruch-, Sanierungs- und Instand­haltungs­arbeiten mit Asbest­stäuben in Kontakt. Arbeiten mit Asbest sind in der Gefahrstoff­verordnung (GefStoffV) geregelt.

Dem Gewerbe­aufsichtsamt sowie der Berufs­genossenschaft müssen Arbeiten mit Asbest angezeigt werden. Hierfür sind u.a. Dokumente wie die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan und die Betriebs­anweisung vorzulegen.


Sozialer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz

Grundlagen

Im Bereich des sozialen Arbeits­schutzes gelten für bestimmte Personen­gruppen besondere Arbeits­schutz­bestimmungen. So sind die Schutz­bestimmungen z.B. für Jugendliche im Jugend­arbeits­schutzgesetz (JArbSchG) oder die Schutz­bestimmungen für werdende und stillende Mütter im Mutter­schutzgesetz (MuSchG) geregelt. Darüber hinaus tragen Vorschriften über die Arbeitszeit dazu bei, die Beschäftigten vor etwaigen Überforderungen und Gesundheits­schädigungen zu schützen.

Besondere themenspezifische Vorschriften zum Gesundheitsschutz

Arbeitszeit: Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfreie Tage, d.h. es gilt ein Beschäftigungs­verbot. Jedoch gelten für bestimmte Branchen gesetzliche Ausnahmen. Gesetzlich festgelegte Ausnahmen vom Beschäftigungs­verbot gibt es zum Beispiel für Rettungs­dienste, landwirt­schaftliche Betriebe mit Tierhaltung und Tierpflege, das Bewachungs­gewerbe oder für Gaststätten und Hotels. Hierfür sind keine Genehmigungen erforderlich. Jedoch müssen andere Arbeiten wie zum Beispiel die Durch­führung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) genehmigt werden. Zudem kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen genehmigen, wenn aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen ein ununter­brochener Fortgang erforderlich ist. Die Arbeiten müssen arbeitstechnisch notwendig sein und nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dies kann zum Beispiel bei Arbeiten in Forschungs­einrichtungen der Fall sein.
Beim Gewerbeauf­sichtsamt, dem Ordnungsamt als auch bei der Bezirksregierung (jeweils abhängig vom Bundesland) kann eine Ausnahme vom Beschäftigungs­verbot an Sonn- und Feiertagen beantragt werden.

Werdende und stillende Mütter

Nach dem Mutterschutz­gesetz dürfen Schwangere und stillende Frauen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihrer Kinder zu befürchten ist.

Dem Amt für Arbeitsschutz bzw. der Bezirks­regierung (jeweils abhängig vom Bundesland) ist unverzüglich eine Schwangerschafts­mitteilung zu übermitteln, sobald eine Frau ihrem Arbeitgeber mittgeteilt hat, dass sie schwanger ist.

Die Kranken­kasse der schwangeren Beschäftigten erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag den gezahlten Arbeitgeber­zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. dem Mutterschutzlohn. Hierfür ist ein Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungs­ausgleichs­gesetz für Arbeitgeber­aufwendungen bei Mutterschaft U2 auszufüllen und schriftlich oder online zu übermitteln. Als Nachweise können Bescheinigungen über den voraussichtlichen Geburts­termin oder die Geburtsurkunde bzw. bei Beschäftigungs­verbot ein ärztliches Attest vorgelegt werden.


Medizinischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz

Grundlagen

Der medizinische Arbeitsschutz hat die Aufgabe, den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Berufs­krankheiten, arbeits­bedingten Erkrankungen und berufsbedingten Gesundheits­gefährdungen zu gewährleisten. Dies erfolgt u.a. in Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und Berufs­genossen­schaften.

Ersthelferinnen und Ersthelfer

Die Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall für Erste-Hilfe-Leistungen Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen. Dafür sind Personen zu benennen, aus- und fortzubilden.

Beim zuständigen Unfall­versicherungs­träger kann die Erstattung der Teilnahme­kosten an Erste-Hilfe-Lehrgängen beantragt werden. Hierfür müssen die Belege bzw. Rechnungen eingereicht werden.

Meldepflicht bei Berufskrankheiten

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch besondere Einwirkungen verursacht wird und der bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Berufskrankheiten sind in der sogenannten Berufs­krankheiten-Liste (BK-Liste) der Berufs­krankheiten­verordnung (BKV) aufgeführt wie zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit.

Dem zuständigen Unfallversicherungsträger müssen Unternehmerinnen und Unternehmer, die Anhaltspunkte haben, dass bei einer beschäftigten Person eine Berufskrankheit vorliegen könnte, innerhalb von drei Tagen eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige melden.

Meldepflicht bei Arbeits- und Wegeunfällen

Dem zuständigen Unfall­versicherungs­träger ist bei einem Arbeitsunfall oder einem Wegeunfall (z.B. ein Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), der zu einer Arbeits­unfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt oder den Tod einer versicherten Person zur Folge hat, der Unfall durch eine Unfallanzeige zu melden. Die Unfallanzeige hat innerhalb einer Dreitages-Frist nach dem Unfalltag einzugehen. Bei der Dreitages-Frist wird der Unfalltag nicht mitgezählt. Samstage, Sonn- oder Feiertage sind mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsun­fähigkeit ist erst später eingetreten. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsun­fähigkeit und nicht die Anzahl der Arbeitstage, die ausgefallen sind. Zur Übermittlung der Unfall­anzeige bieten viele Berufsgenossen­schaften und Unfallkassen auf ihren Internetseiten die Möglichkeit zur Online-Unfallanzeige. Zudem kann die Unfallanzeige über das Serviceportal der gesetzlichen Unfall­versicherung abgegeben werden.

Dem Gewerbe­aufsichtsamt bzw. dem Amt für Arbeitsschutz ist eine Kopie der Unfallanzeige zu übersenden. Das Gewerbe­aufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz sowie der zuständige Unfall­versicherungs­träger können gegebenenfalls die Unfallursache genauer untersuchen lassen. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob die Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten wurden.


Betriebsprüfungen

Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für Betriebs­prüfungen bilden hauptsächlich das Arbeits­sicherheitsgesetz, das Arbeits­schutzgesetz und die berufs­genossen­schaftlichen Vorschriften. Die Unternehmen sind verpflichtet, die getroffenen Arbeits­schutz­maßnahmen zu dokumentieren, damit bei einer Betriebsprüfung darauf zurückgegriffen werden kann. Es sind unter anderem bestimmte Personen in der Arbeits­sicherheit zu benennen, wie die Fachkräfte für Arbeits­sicherheit, Betriebsärztinnen bzw. -ärzte, Sicherheits­ingenieurinnen bzw. -ingenieure und Sicherheits­beauftragte. Zudem sind die Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungs­beurteilungen für das Unternehmen zu erstellen und zu dokumentieren. In der Gefährdungs­beurteilung werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt, Arbeits­schutz­maßnahmen eigen­verantwortlich festgelegt und ihre Wirksamkeit kontrolliert. Mit dieser Gefahren­analyse soll Arbeitsunfällen, berufsbedingten Krankheiten und psychischen Belastungen durch Vorsorge­maßnahmen entgegen­gewirkt werden.

Das Gewerbe­aufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeits­schutz und die Berufs­genossen­schaften können Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Arbeits­sicherheit und Gesundheit in den Unternehmen durchführen. Hierfür sind Doku­mentationen bereitzuhalten, wie Nachweise der Fachkunde der Beauftragten, Organisations­pläne, Gefährdungs­beurteilungen, Raumpläne mit Rettungs- und Fluchtwegen und Gefahren­analysen von Maschinen.

Der zuständige Unfall­versicherungs­träger ist ebenfalls befugt die Unternehmen zu überprüfen, falls Anhaltspunkte vorliegen, dass das Arbeitsentgelt nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet wurde. Die Gefahrklasse ermöglicht, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfall­versicherung nach dem Risiko gestaffelt werden.

Wie zufrieden sind die Unternehmen mit ihren Behördenkontakten?

Die befragten Unternehmen bewerten ihre Behördenkontakte zumeist eher oder sehr zufrieden. Ein kleiner Teil äußert sich eher unzufrieden oder gibt eine gemischte Bewertung ab. Die Zufriedenheit mit häufig genannten Dienstleistungen wie zum Beispiel der Überprüfung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen oder der Beantragung der Rückerstattung von Mutterschutzlohn unterscheidet sich wenig und liegt um den Wert 1.



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Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Info-Zentrum Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: 0 231 / 90 71 - 2071

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Unfallversicherung und Ehrenamt: 0 30 / 221 911 002

Info-Hotline der gesetzlichen Unfallversicherung: 0 800 / 60 50 404

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