Patente und Marken

Stand: Januar 2022

Neue Produkte müssen zugelassen bzw. genehmigt werden und können zusätzlich zertifiziert werden. 

Patente und Marken sind essenziell für den Schutz geistigen Eigentums und die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Eine Marke schützt die Identität von Produkten oder Dienstleistungen, während Patente technologische Innovationen absichern. Beide Instrumente sind in einem wettbewerbsintensiven Umfeld wie Deutschland von großer Bedeutung.

Für die Beantragung von Marken und Patenten müssen unterschiedliche Behörden kontaktiert werden. Marken werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht, während Patente sowohl national beim DPMA als auch international bei entsprechenden Organisationen wie dem Europäischen Patentamt (EPA) oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angemeldet werden können. Der Schutz geistigen Eigentums erfordert daher enge Zusammenarbeit mit den relevanten Behörden und eine präzise rechtliche Vorgehensweise.

Beratung in der Forschungs- und Entwicklungsphase

Im Vorfeld der Aufnahme einer speziellen Forschungs-und Entwicklungs­arbeit können sich Unternehmen bei unterschiedlichen Behörden über den aktuellen Stand der Forschung informieren.

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) können online Informationen über den Stand der Schutzrechte (Patent, Marke, Gebrauchsmuster, Design) eingeholt werden. Das DPMA bietet hierzu mit den Datenbanken DPMAregister und DEPATISnet entsprechende Recherche­möglichkeiten an. So informiert zum Beispiel die Datenbank DPMAregister über bereits erteilte Schutzrechte sowie über Angaben, in welchem Verfahrens­stand sich die Anmeldung bzw. das Schutzrecht aktuell befindet. Zudem kann mit DEPATISnet in einem Dokumentenarchiv mit patentamtlichen Veröffentlichungen zu technischen Schutz­rechten aus aller Welt recherchiert werden.

Patentinformationszentren (PIZ)

Insgesamt 19 Patentinformations­zentren (PIZ) informieren über den gewerblichen Rechtsschutz. Die PIZ sind anerkannte regionale Kooperations­partner des DPMA. Unterschiedliche Träger, wie zum Beispiel Universitäten oder Industrie- und Handels­kammern nehmen die Aufgaben eines PIZ wahr und informieren unter anderem über das Anmelde­verfahren für die gewerblichen Schutzrechte.

Förderportal des Bundes

Das Förderportal des Bundes bietet einen Überblick zu ausgewählten Themen im Bereich der Projektförderung des Bundes sowie Informationen zu Förderangeboten, Datenbanken mit aktuellen Forschungs­vorhaben und den Zugang zu Formularen. Darüber hinaus ermöglicht die dort aufgelistete Online-Förderdatenbank des Bundes einen Überblick über die Förder­programme der Länder und der Europäischen Union.

Normungsorganisationen

In der Forschung und insbesondere bei der Produkt­entwicklung ist eine enge Zusammen­arbeit mit den Normungs­organisationen in Bezug auf die Vermarktung von großer Bedeutung. Unternehmen, die sich an der Normungs­arbeit beteiligen, können dadurch Forschungs­risiken und Entwicklungs­kosten senken. Im Bereich der Normung--Normung bezeichnet die Formulierung, Herausgabe und Anwendung von Regeln, Leitlinien oder Merkmalen durch eine anerkannte Organisation und deren Normengremien. Sie sollen auf den gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung basieren und auf die Förderung optimaler Vorteile für die Gesellschaft abzielen. Die Festlegungen werden mit Konsens erstellt und von einer anerkannten Institution angenommen. stehen den Unternehmen insbesondere die Fach­kenntnisse des Deutschen Instituts für Normung (DIN)--Das Deutsche Institut für Normung ist auf Grund eines Vertrages mit der Bundes­republik Deutschland als die nationale Normungs­organisation unter den europäischen und internationalen Normungs­organisationen anerkannt. Das DIN ist ein eingetragener Verein und wird privatwirtschaftlich getragen. oder des Vereins VDE--Der VDE ist ein eingetragener Verein, der u.a. Unternehmen bei der Normung auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik unterstützt. Mit dem VDE-Zeichen werden Sicherheitsstandards und Verbraucherschutz zertifiziert. (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) und hier insbesondere die entwicklungs­begleitende Normung (EBN) zur Verfügung. Auch das europäische Komitee für Normung (CEN--Comité Européen de Normalisation) und die internationale Normungs­organisation (ISO--Internationale Organisation für Normung) sowie die internationale Normungs­organisation für Normen im Bereich der Elektrotechnik und Elektronik IEC--Internationale Elektrotechnische Kommission bieten Unterstützung an.

Schutz der Forschung

Wirtschaftlich erfolgreiche Ideen werden häufig kopiert. Zum Schutz der eigenen Forschungs­ergebnisse kann eine fremde Nutzung durch Schutzrechte, wie zum Beispiel Patente, Lizenzen oder EU-Gütezeichen einge­schränkt werden.

Patente

Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes Schutzrecht einer Erfindung. Es verleiht dem Inhaber ein räumlich begrenztes und zeitlich befristetes Recht, die patentierte Erfindung alleine zu nutzen und anderen die Nutzung zu verbieten.

Patentanmeldungen, Patentanträge und Anträge zur Ver­längerung eines Patents können beim Deutschen Patent- und Marken­amt (DPMA) bzw. dem Europäischen Patent­amt (EPA) gestellt werden. Eine gesonderte Stellung unter den Patenten nehmen sogenannte computer­implementierte und biotechno­logische Erfindungen ein. Auch diese Erfindungen können unter bestimmten Voraus­setzungen patentiert werden. Zudem werden Patentanmeldungen und Patenterteilungen veröffentlicht. Damit können Doppelentwicklungen und die Verletzung fremder Schutzrechte vermieden werden.
Darüber hinaus können beim DPMA weitere Schutzrechte von Gebrauchsmustern--Das Gebrauchsmuster ist maximal zehn Jahre lang geschützt. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zum Patent; ein Patent­schutz kann bis zu zwanzig Jahre aufrecht­erhalten werden. Im Unterschied zum Patent gibt es keine europäische Gebrauchs­musteranmeldung. Eine internationale Gebrauchs­musteranmeldung ist ebenfalls nicht möglich. Jedoch dauert die Prüfung und Erteilung eines Patents in der Regel einige Jahre. Dagegen kann das Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung im Register eingetragen werden, wenn die eingereichten Unterlagen den Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes entsprechen und die Anmeldegebühr fristgemäß eingegangen ist. Mit der Eintragung in das Register tritt das Schutzrecht für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Kraft., Marken--Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienst­leistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können zum Beispiel Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben und Hörzeichen sein. Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. und Designs--Ein eingetragenes Design gewährt ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produkts. Der Schutz entsteht durch Eintragung des Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register und gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Schutz­dauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre. Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Designs gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Weiter­leitung an das Harmonisierungs­amt für den Binnen­markt (HABM) oder die Welt­organisation für geistiges Eigentum (WIPO) durch das DPMA ist gegen Gebühr möglich. beantragt werden.

Mit DPMAdirektPro können alle Schutzrechte online angemeldet werden. Die hierfür benötigte Software wird vom DPMA kostenlos zur Verfügung gestellt. Zudem besteht für die Anmeldung von Marken und Designs die Möglichkeit, diese auch über DPMAdirektWeb ohne zusätzliche Software und Signaturkarte anzumelden.

Ein Patent entsteht nicht automatisch mit der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Erst nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungs­verfahren und mit der Veröffent­lichung der Patent­erteilung im Patentblatt entsteht der Patent­schutz. Im Prüfver­fahren wird zum Beispiel geprüft, ob der angemeldete Gegen­stand für Fachleute neu ist. Ein erteiltes Patent wirkt maximal zwanzig Jahre lang. Es gibt jedoch Ausnahmen für Arznei- und Pflanzen­schutzmittel.

Außerdem sind zur Anmeldung und Aufrecht­erhaltung der Schutzrechte für Patente, Gebrauchs­muster, Marken und Designs Gebühren an das Patent- und Marken­amt zu zahlen. Darüber hinaus sind bestimmte Änderungen an das Patent­register zu melden wie zum Beispiel der Wechsel des Patent­inhabers.

Patentanmeldungen außerhalb von Deutschland

Zudem unterliegen Patente dem Territorialitäts­prinzip und gelten nur in dem Land, für das sie erteilt wurden. Zusätzlich können Patent­anmeldungen auf andere Länder ausgedehnt werden. Für europäische Patente ist das Europäische Patentamt (EPA) zu kontaktieren. Das EPA führt ein eigenständiges Europäisches Patenterteilungs­verfahren durch. Grundlage hierfür ist das Europäische Patent­übereinkommen (EPÜ). Eine internationale Anmeldung kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Übermittlungs­behörde eingereicht werden. Das DPMA übermittelt die Anmeldung an die Welt­organisation für Geistiges Eigentum (WIPO). Diese steuert das weitere internationale Verfahren. Zudem bietet das DPMA die Möglichkeit mit einem Beschleunigungs­antrag nach dem Global Patent Prosecution Highway (GPPH), Erfindungen inter­national zu schützen lassen.

Lizenzen

Ein Patent erleichtert dem Inhaber den wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Erfindung zu ziehen und hierdurch seine Entwicklungs­tätigkeit zu finanzieren. Dazu kann gegenüber dem DPMA schriftlich eine Lizenzbereitschafts­erklärung abgegeben werden. Nach Erfindungen, für die eine Lizenzbereitschafts­erklärung abgegeben wurde, kann online in der DPMA-Registerdatenbank recherchiert werden. Kommt es zu einem Abschluss von Patentlizenz­verträgen, wird das Recht der Verwertung übertragen, im Gegenzug sind Lizenz­gebühren zu entrichten.

EU-Gütezeichen

Zum EU-weiten Schutz geografischer Herkunftsangaben und traditioneller Spezialitäten können für bestimmte Agrarprodukte und Lebensmittel geschützte Bezeichnungen, sogenannte EU-Gütezeichen, beantragt werden. Dazu zählen die geschützte Ursprungs­bezeichnung (g.U.), die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und die garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und speziell für Wein die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) sowie die geschützte geografische Angabe (g.g.A.).

Bei der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) wie zum Beispiel „Allgäuer Bergkäse“ müssen alle Produktionsschritte in dem fraglichen Gebiet erfolgen. Dagegen reicht es bei der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) wie zum Beispiel „Nürnberger Lebkuchen“ aus, wenn die Produktion in Nürnberg stattfindet, die Zutaten können aus einer anderen Region stammen. Bei der garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.) ist der Produktionsprozess an kein Gebiet gebunden, entscheidend ist allein, dass dem traditionellen Rezept oder Herstellungsverfahren gefolgt wird. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise die "Heumilch" oder der Serrano-Schinken; beide Produkte können auch in Deutschland produziert werden.

Der Antrag auf den Eintrag des EU-Gütezeichens einer geografischen Angabe/oder Ursprungsbezeichnung ist beim DPMA einzureichen. Die Prüfung erfolgt zweistufig, zunächst auf nationaler Ebene durch das DPMA und anschließend auf Unionsebene durch die EU-Kommission, die auch die Eintragung vornimmt.
Der Antrag auf den Eintrag des EU-Gütezeichens einer garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.) sowie für die EU-Gütezeichen für Wein, die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einzureichen. Die Prüfung erfolgt zweistufig, zunächst auf nationaler Ebene durch das BLE und anschließend auf Unionsebne durch die EU-Kommission, die auch die Eintragung vornimmt.

Alle Produkte mit Gütesiegel können in der Datenbank der Europäischen Kommission eAmbrosia recherchiert werden.

Schutz einer Pflanzensorte

Beim Bundes­sortenamt kann der Schutz einer Pflanzensorte--Sorte ist ein Begriff aus der Pflanzenzüchtung. Aus einer bestimmten Pflanzenart können verschiedene neue Sorten gezüchtet werden. Diese Sorten haben dann unterschiedliche Eigenschaften. So wurde zum Beispiel aus der Art Stangenbohne die Sorte „Blauhülsig“ gezüchtet. beantragt werden. Der Sorten­schutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeits­recht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzen­züchtungen. Der Sorten­schutz dient somit unter anderem der Pflanzen­züchtung und dem züchterischen Fortschritt in Land­wirtschaft und Garten­bau. Alle Züchterinnen bzw. Züchter oder Entdeckerinnen und Entdecker einer neuen Sorte können beim Bundes­sortenamt den Sorten­schutz auf der Grundlage des Sorten­schutz­gesetzes (SortG) beantragen. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt grundsätzlich 25 Jahre und bei bestimmten Sorten, wie zum Beispiel Hopfen, Kartoffeln und Reben, 30 Jahre. Für die Dauer des Sortenschutzes wird vom Bundessortenamt eine Jahresgebühr erhoben. Für einen Sortenschutz innerhalb der Europäischen Union können beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) Schutzrechte beantragt werden.

Konformitätsbewertungen

Anforderungen an die Qualität von Waren und Dienst­leistungen nehmen angesichts der Liberalisierung des Welt­handels sowie der steigenden Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen sowie Gesetz­gebern stetig zu. Objektive Prüfungen, Inspektionen oder Zertifizierungen sind daher von großer Bedeutung. Konformitätsbewertungen stellen sicher, dass die überprüften Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Systeme hinsichtlich ihrer Qualität und Sicherheit die definierten Anforderungen einhalten, einem technischen Mindestniveau entsprechen und mit den Vorgaben entsprechender Gesetze und EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen konform sind.

Näher eingegangen wird hier auf die Konformitäts­bewertungen durch CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne bzw. Europäische Konformität), Zertifizierung durch GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) sowie weitere Zertifizierungsmöglichkeiten.

Die CE-Kennzeichnung ist eine produktspezifisch gesetzlich vorgeschriebene Erklärung des Herstellers oder Inverkehr­bringers, dass die europäischen Vorgaben (Richtlinien und / oder Verordnungen) eingehalten werden.
Mit einer Zertifizierung durch ein GS-Zeichen bescheinigt der Hersteller oder Inverkehr­bringer die Produkt­sicherheit des geprüften Produktes.
Weitere Zertifizierungsstellen wie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder der TÜV (Technischer Überwachungsverein) vergeben Zertifikate, mit denen der Hersteller oder Inverkehr­bringer die Einhaltung bestimmter Anforderungen wie beispielsweise Qualität, Leistungs­fähigkeit oder Zuverlässigkeit nachweisen kann.

CE-Kennzeichnung

Viele Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung, bevor sie in der EU verkauft werden dürfen.

EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen legen für zahlreiche Produkte Mindest­anforderungen fest, die vom Hersteller zu erfüllen und durch CE-Kenn­zeichnung nachzuweisen sind. Das CE-Zeichen ist ein Hinweis darauf, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Mit der CE-Kennzeichnung soll der freie Warenverkehr innerhalb der EU gewährleistet werden.

Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn dies durch entsprechende EU-Vorschriften vorgeschrieben ist und in nationales Recht umgesetzt wurde. In Deutschland sind diese beispiels­weise das Produkt­sicherheits­gesetz (ProdSG), das Bau­produkten­gesetz (BauPG) und das Medizin­produkte­gesetz (MPG). Konformitäts­bewertungs­verfahren sind vom Hersteller der betroffenen Produkt­gruppen vor dem erstmaligen Inverkehr­bringen durchzuführen. Durch ein Konformitäts­bewertungs­verfahren muss der Hersteller zum Beispiel nachweisen, dass grundlegende Sicherheits­anforderungen eingehalten werden. Die CE-Kennzeichnung ist in Eigen­verantwortung des Herstellers anzubringen. Der Hersteller bestätigt damit, dass sein Produkt den Anforderungen der für das jeweilige Produkt geltenden EU-Regelung entspricht. In Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt sind Konformitäts­bewertungs­stellen (Labore, Zertifizierungs­stellen und Inspektions­stellen) in das Verfahren einzubeziehen. In der Nando-Datenbank auf den Seiten der Europäischen Kommission sind Konformitätsbewertungsstellen gespeichert.

Für behördliche Überprüfungen muss der Hersteller eine technische Dokumentation zusammen­stellen. Dazu ist eine Betriebs­anleitung, Gebrauchs­anweisung bzw. eine Montage­anleitung zu erstellen. Anhand der technischen Dokumentation kann die Über­einstimmung des Produkts mit den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen nachgewiesen werden. Sie ist zusammen mit der Konformitäts­erklärung der zuständigen nationalen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

Die CE-Kennzeichnung ist kein „Prüfsiegel“, sondern eine Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers, dass alle europäischen Vorgaben (Richtlinien und/oder Verordnungen) eingehalten werden. Zudem erfolgt eine CE-Kennzeichnung nur bei Produkten, bei denen dies durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Vom Portal der Europäischen Kommission können Bilddateien des CE-Logos heruntergeladen werden.

GS-Zertifizierung der Produktsicherheit

Das GS-Zeichen (steht für geprüfte Sicherheit) ist ein gesetzlich geregeltes Gütesiegel für Produktqualität, das unter anderem auch der Werbung und Absatzförderung dient.

Es bescheinigt die Produkt­sicherheit des geprüften Produktes gemäß den Anforderungen des Produkt­sicherheits­gesetzes (ProdSG). Hersteller können das GS-Zeichen bei der produkt­spezifischen GS-Stelle beantragen. So darf beispiels­weise durch das Produkt die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. Um das GS-Zeichen anbringen zu dürfen und ein produkt­bezogenes Zertifikat zu erhalten, muss der Hersteller sein Produkt von einer zugelassenen Prüfstelle (GS-Stelle) einer Bau­muster­prüfung unterziehen. Das GS-Zeichen darf von den GS-Stellen auf Antrag nur vergeben werden, wenn durch das Produkt die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und sowohl das Produkt als auch die Fertigungs­stätte den Anforderungen der jeweiligen Mindest­standards genügt. Darüber hinaus setzt die Vergabe des GS-Zeichens voraus, dass die Rechts­vorschriften hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Herstellung eingehalten werden. Die Geltungs­dauer der Zuerkennung für die Nutzung des GS-Zeichens ist auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Danach kann der Hersteller eine erneute Überprüfung durchführen lassen.
Das GS-Siegel ist ein Prüfzeichen, das von unabhängigen Prüfstellen vergeben wird. Diese werden von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) benannt. GS-Prüfstellen sind beispielsweise der TÜV oder die DEKRA. Mit der Datenbank der GS-Stellen der Bundesanstalt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin kann nach spezifischen GS-Prüfstellen gesucht werden.

Die Vergabeanforderungen an das GS-Zeichen sind zwar gesetzlich geregelt, aber im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig in der Anwendung.

Zertifizierungen weiterer Qualitätsmerkmale

Eine Zertifizierung bezeichnet ein Verfahren, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen zum Beispiel in Bezug auf Umweltschutz, Qualität, Sicherheit, Leistung und Zuverlässigkeit nach­gewiesen wird.
Grund­lage für eine Zertifizierung ist neben den gesetzlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, das Zertifizierungs­programm, welches geeignete Prüf­kriterien mit einem Verfahren zur Durch­führung von Zertifizierungen verbindet. So können durch Zertifikate besondere Qualitätsmerkmale eines Produkts, eines Systems (z. B. Energiemanagementsystem) oder des Personals (Qualitätsmanagement) bescheinigt werden. Mit erfolgreicher Zertifizierung dürfen sich Produkte, Systeme und das Personal mit den zertifikatsspezifischen Symbolen ausweisen.

Zertifizierungen werden oft zeitlich befristet von unabhängigen Zertifizierungs­stellen wie z. B. TÜV, DEKRA oder der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vergeben und hinsichtlich der Standards kontrolliert.

Das Vertrauen in Zertifikate ist abhängig von der Kompetenz desjenigen, der die Bewertungs­leistung erbringt. Zertifizierungs­stellen belegen die Qualität ihrer Arbeit daher häufig durch eine Akkreditierung. Die Deutsche Akkreditierungs­stelle GmbH (DAkkS) ist eine privat­wirtschaftliche Organisation, die beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Mit einer Akkreditierung bestätigt die DAkkS, dass die Zertifizierungs­stellen ihre Aufgaben fachkundig und nach geltenden Anforderungen erfüllen.

Weiterführende Informationen in der Lebenslage Forschung und Entwicklung.

Weiterführende Links rund um Patente und Marken