Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann eine bestimmte Person dazu ermächtigt werden in vorher festgelegten Fällen, beispielsweise bei Krankheit, alle Entscheidungen zu treffen, die von der Patientin oder dem Patienten selbst nicht mehr getroffen werden können oder die Vertretung gegenüber Behörden zu übernehmen. Dabei besteht ein Spielraum einzelne Lebensbereiche in diese Vollmacht einzubeziehen oder von ihr auszuschließen. So kann die Entscheidungsbefugnis nur auf Gesundheitsfragen beschränkt oder auch auf Rechtsfragen, finanzielle Angelegenheiten oder den digitalen Nachlass (z. B. wie mit sozialen Netzwerken, Zugangsdaten und E-Mail-Konten verfahren werden soll) ausgeweitet werden.
Im Fall der Vorsorgevollmacht bindet die Verfügung die bevollmächtigte Person durch Vertrag. Diese ist an die Wünsche der vollmachtgebenden Person gebunden und kann im Gegensatz zu Betreuern grundsätzlich ohne vorherige gerichtliche Einsetzung handeln. Soweit eine Patientenverfügung vorliegt dient diese in Gesundheitsfragen als verbindliche Entscheidungsgrundlage. Nur in bestimmten Ausnahmefällen wie zum Beispiel eine Unterbringung in einer geschlossenen Psychiatrie, ist eine zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig.
Beratung und Informationen zum Verfassen einer Vorsorgevollmacht
Beratung zum Verfassen einer Vorsorgevollmacht erteilen die Betreuungsbehörden bzw. Betreuungsstellen. Jeweils abhängig vom Bundesland sind diese bei den Jugendämtern, zum Teil auch bei Sozial- oder Gesundheitsämtern angesiedelt. Die Vorsorgevollmacht kann zusätzlich notariell beurkundet werden. Dadurch wird festgestellt, dass die vorsprechende Person zum Zeitpunkt der Verfassung ihrer Vorsorgevollmacht einwilligungsfähig war.
Beglaubigung und Beurkundung
In der Regel ist eine Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht nicht notwendig. Dies ist nur für spezielle Rechtsgeschäfte erforderlich. So ist beispielsweise eine öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bei der Ausschlagung von Erbschaften erforderlich. Jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt, ist befugt amtliche Beglaubigungen zu erteilen. Das sind zum Beispiel Rathäuser oder Bürgerämter, Pfarrämter, Gerichte und Notariate.
Notarielle Beurkundungen können Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel im Zusammenhang mit Verfügungen über Grundbesitz und Unternehmen erleichtern.
Kenntnis über das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht sicherstellen
Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z. B. Name und Adresse der vollmachtgebenden Person und der bevollmächtigten Person sowie der Aufbewahrungsort) und ergänzend dazu auch der Hinweis auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung hinterlegt werden. Beim Zentralen Vorsorgeregister wird lediglich das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht registriert. Inhalte der Vollmacht oder der Patientenverfügung werden nicht hinterlegt.