Krankheit eines Kindes

Für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines kranken Kindes können mehrere Leistungen beantragt werden.

Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber

Erkranken in einem Haushalt Kinder unter zwölf Jahren oder Kinder mit einer Behinderung können Eltern sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn keine andere Person im Haushalt das kranke Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Grundsätzlich gilt: Die unbezahlte Freistellung kann je Kind im Kalenderjahr für höchstens 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern auf 25 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.

Kinderkrankengeld von der Krankenkasse

Bei einer Freistellung von der Arbeit kann als Lohnersatz bei der Krankenkasse das sogenannte „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ beantragt werden. Dazu ist dem Antrag u. a. die Krankmeldung des Kindes beizufügen. Bei Arbeitslosigkeit kann ebenfalls das Krankengeld beantragt werden, wenn aufgrund der Erkrankung des Kindes die Stellensuche nicht fortgeführt werden kann. Wenn ein Kind infolge eines Wegeunfalls (auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte bzw. Schule) pflegebedürftig wird und betreut werden muss, wird das Kinderkrankengeld von den Unfallversicherungsträgern gezahlt.

Beratung zu Unterstützungsleistungen und Therapien vom Jugendamt

Ist ein Kind hingegen längerfristig erkrankt, bietet das Jugendamt Beratungen zu Unterstützungsleistungen und Therapien an. Beispielsweise können jeweils abhängig von der Art der Erkrankung bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung und dem Unfallversicherungsträger Betreuungshilfen, Therapien und Reha-Maßnahmen beantragt werden. Der Bedarf dieser Behandlungen ist durch ärztliche Gutachten nachzuweisen. Zudem kann das Jugendamt gegebenenfalls eine Haushaltshilfe stellen oder andere vorübergehende Hilfen leisten.

Steuerliche Erleichterung

Die durch die Krankheit des Kindes entstandenen Kosten können in der Einkommensteuererklärung der Eltern angegeben werden.

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