Finanzielle Leistungen der Krankenkasse
Menschen mit Behinderung haben mehrere Möglichkeiten finanzielle Unterstützungen und Hilfen im Alltag zu beantragen.
Zuzahlungsbefreiung
Überschreiten die Zuzahlungen 1 Prozent der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr und liegt bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Grad der Behinderung von 60 und mehr vor, kann bei der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung, sowie die Rückerstattung bereits zu viel gezahlter Zuzahlungen beantragt werden. Dabei gilt als "schwerwiegend chronisch krank", wer wenigstens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist (Dauerbehandlung). Befreiungsfähige Zuzahlungen sind z. B. Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln, oder Heil- und Hilfsmitteln. Heilmittel sind medizinische Leistungen, z. B. Physiotherapie, Ergotherapie. Ein Hilfsmittel ist ein Gegenstand oder ein Gerät, der Behinderung beheben oder abmildern soll, z. B. Hörgerät, Brille, Prothese, Rollstuhl, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe.
Krankenfahrten
Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung werden die Kosten einer Krankenfahrt (Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung) zu einer ambulanten Behandlung bei Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), BL (blind) oder H (hilflos) von der Krankenkasse übernommen.
Finanzielle Leistungen von weiteren Behörden:
Blindenhilfe und Blindengeld
Blinde Menschen mit dem Merkzeichen BL können Bundesblindenhilfe oder Landesblindengeld beantragen. Die Bundesblindenhilfe kann beim zuständigen Amt für Soziales beantragt werden. Das Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass das Landesblindengeld auf die Blindenhilfe des Bundes angerechnet wird. Diese Leistungen werden zum Ausgleich der Mehraufwendungen für blinde Menschen gewährt. Die Blindenhilfe ist Teil der Sozialhilfe und daher abhängig von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der blinden Person. Das Landesblindengeld ist eine vom Einkommen und Vermögen unabhängige pauschalierte Geldleistung.
Eingliederungshilfe
Bei den Trägern der Eingliederungshilfen, das sind häufig Städte oder Landkreise, können Eingliederungshilfen beantragt werden. Eingliederungshilfen sollen eine selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen fördern und können als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht werden wie zum Beispiel Behindertenfahrdienste oder „Essen auf Rädern“.
Gehörlosengeld
Menschen, die gehörlos sind, können in einigen Bundesländern (z. B. Hessen, Sachsen) Gehörlosengeld beantragen. Dieses ist einkommens- und vermögensunabhängig. Abhängig vom Bundesland ist der Antrag beim Amt für Soziales oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Der Betrag für den Mehraufwand kann z. B. für einen Gebärdendolmetscher eingesetzt werden.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Schwerbehinderte Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind, können beim Amt für Soziales Grundsicherung bei Erwerbsminderung beantragen. Wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch die Rentenversicherung. Im Antragsverfahren kann das Amt für Soziales ein Ersuchen an die Rentenversicherung stellen. Diese prüft daraufhin die Voraussetzungen zur Feststellung (die Person muss außerstande sein mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und es muss unwahrscheinlich sein, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann).
Kindergeld
Bei der Familienkasse kann für ein Kind mit Behinderung ein Antrag auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst versorgen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H für hilflos eingetragen ist.
Pflegegeld
Bei der Pflegekasse kann ein Antrag auf Pflegegeld gestellt werden. Weitere Unterstützungen im Zusammenhang mit der Pflege in der Lebenslage Pflege.
Befreiung des Rundfunkbeitrags
Schwerbehinderte Menschen, können abhängig vom Merkzeichen einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung des Rundfunkbeitrages beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. So zahlen beispielsweise schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF einen ermäßigten Rundfunkbeitrag. Das Merkzeichen RF wird zuerkannt, wenn zum Beispiel bei einer Behinderung mit einem GdB von mindestens 80, die Betroffenen aufgrund ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.
Waisen- oder Halbwaisenrente
Bei den Rentenversicherungsträgern können Waisen und Halbwaisen, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können, bis zum 27. Lebensjahr einen Antrag auf Waisen- bzw. Halbwaisenrente stellen. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.
Wohngeld
Bei der Wohngeldstelle wird beim Antrag auf Wohngeld bei schwerbehinderten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des für das Wohngeld maßgeblichen Jahreseinkommens in Abhängigkeit vom Grad der Schwerbehinderung ein Freibetrag abgezogen. So zum Beispiel bei GdB von mindestens 50 und Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege.
Barrierefreies Wohnen
Barrierefreies Wohnen kann durch staatliche Förderungen unterstützt werden. Dafür stehen sowohl landes- als auch bundesspezifische Mittel zur Verfügung.
Wohnraumförderung der Bundesländer
Die einzelnen Bundesländer können bei einem Neu- oder Umbau die Mehrkosten, die bei der Anpassung von Wohnraum an eine Behinderung durch besondere bauliche Maßnahmen entstehen mit unterschiedlichen Fördermaßnahmen wie zum Beispiel mit so genannten leistungsfreien Darlehen – sprich – Zuschüssen fördern. Die Förderung ist vom Einkommen abhängig und somit an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Der Förderantrag kann bei den Gemeinden oder dem Landkreis, sowie bei den länderspezifischen Kredit- bzw. Förderinstituten gestellt werden.
Behindertengerechte Wohnung
Menschen mit einer Behinderung können aufgrund ihres Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zuschüsse oder verbilligte Darlehen erhalten, die der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang dienen.
Jeweils abhängig von der Lebenssituation sind unterschiedliche Kostenträger zuständig.
So können zum Beispiel berufstätige Behinderte (sowie freiberuflich oder selbstständig Tätige), die weniger als 15 Jahre Beiträge in die Rentenkasse gezahlt haben, beim Integrationsamt finanzielle Förderungen beantragen.
Berufstätige Behinderte, die 15 Jahre und mehr Beiträge in die Rentenkasse gezahlt haben, können finanzielle Förderung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist der Antrag bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern, dies sind in der Regel die zuständigen Berufsgenossenschaften, zu stellen.
Zudem können die einzelnen spezifischen Anträge unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten.
Außerdem kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Antrag auf einen Zuschuss oder einen Kredit für barrierereduzierende Maßnahmen gestellt werden.
Zusätzlich ist es möglich, soweit ein Pflegegrad vorhanden ist, finanzielle Förderung für bauliche Anpassungen über die Pflegekasse zu beantragen.
Zudem fördern die Pflegekassen die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage Pflege unter der Überschritt „Unterstützung für ambulant betreute Wohngruppen“.
Letztendlich können finanzielle Förderungen für bauliche Anpassungen als Leistungen der Sozialhilfe beim Amt für Soziales beantragt werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Zudem sind diese Leistungen einkommens- und vermögensabhängig.
Umzug in eine behinderungsgerechte Wohnung
Finanzielle Unterstützungen für einen Umzug in eine behinderungsgerechte Wohnung können Menschen mit Behinderung bei den jeweils zuständigen Kostenträgern beantragen. Dabei ist die Zuständigkeit abhängig von der jeweiligen Lebenssituation.
Zu den Kostenträgern zählen zum Beispiel die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Kranken- bzw. Pflegekasse. Beispielsweise können behinderte Menschen mit einem Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse Zuschüsse für einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung erhalten. Der Zuschuss kann zum Beispiel gewährt werden, wenn ein Umzug von einer Obergeschosswohnung in eine Wohnung im Erdgeschoss erfolgt. Zudem kann auch der Umzug in ein Pflegeheim auf Antrag bezuschusst werden. Wird ein Antrag irrtümlich bei einem Kostenträger gestellt, der nicht zuständig ist, so ist dieser verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützungen für einen Umzug bei weiteren Kostenträgern wie zum Beispiel beim Integrationsamt oder beim Amt für Soziales beantragt werden.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätige Menschen mit Schwerbehinderung können vom Integrationsamt einen finanziellen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten, wenn dadurch ihr Arbeitsverhältnis gesichert wird. Dazu zählen auch Leistungen zu den Umzugskosten. Umzugsbeihilfen als Leistungen der Sozialhilfe können beim Amt für Soziales beantragt werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Zudem sind diese Leistungen einkommens- und vermögensabhängig.
Kraftfahrzeughilfe
Um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort mit einem Auto erreichen zu können, können behinderte Menschen einen Zuschuss als Kraftfahrzeughilfe beantragen. Dabei ist es von der jeweiligen persönlichen Situation abhängig, bei welcher Behörde der entsprechende Antrag zu stellen ist.
Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte ist während der ersten 15 Versicherungsjahre die Agentur für Arbeit und danach die Deutsche Rentenversicherung zuständig.
Nach einem Arbeitsunfall ist der Antrag bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern, dies sind in der Regel die zuständigen Berufsgenossenschaften, zu stellen.
Für Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige sind die örtlichen Fürsorgestellen bzw. das Integrationsamt zuständig.
Wird ein Antrag irrtümlich bei einem Kostenträger gestellt, der nicht zuständig ist, so ist dieser verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe können zum Beispiel die folgenden Leistungen beantragt werden:
- Antrag zur Beschaffung eines KraftfahrzeugesAntrag für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung
- Antrag zur Erlangung der Fahrerlaubnis
- Antrag auf Kostenübernahme für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine
- Antrag auf Erstattung der Kosten für die Benutzung von Taxis oder die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten
Verkehrsrechtliche Vergünstigungen
Menschen mit Behinderung können finanzielle Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten, wenn sie wegen ihrer Behinderung auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen sind.
Ermäßigung- bzw. Befreiung von der KfZ-Steuer
Beim Hauptzollamt können schwerbehinderte Menschen, jeweils abhängig vom Merkzeichen einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen.
Eine Befreiung von der Kfz-Steuer ist möglich mit den Merkzeichen H (Hilflos), BL (Blind) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung) und GL (Gehörlosigkeit) kann eine Ermäßigung der KfZ-Steuer beantragt werden. Zudem muss das Fahrzeug auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen sein.
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
Beim Versorgungsamt können schwerbehinderte Menschen, mit dem Merkzeichen G (gehbehindert), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflos), GL (Gehörlosigkeit) und BL (Blind) im Schwerbehindertenausweis eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr beantragen. Zum Nahverkehr zählen Busse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge. Das Merkzeichen B (Begleitung erforderlich) berechtigt darüber hinaus, eine Begleitperson in Nah- und Fernverkehr kostenlos mitzunehmen. Schwerbehinderte Menschen, die von der Beförderung Gebrauch machen wollen, müssen jährlich mit dem Kauf einer Wertmarke eine Eigenbeteiligung zahlen. Blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit.
Sind die Merkzeichen aG, H, Bl im Schwerbehindertenausweis eingetragen kann bei einer KfZ-Steuerbefreiung zusätzlich eine Wertmarke für eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr beantragt werden.
Behindertenparkplätze und Parkerleichterung
Personen, die einen ausgeschilderten Behindertenparkplatz nutzen möchten, müssen bei der Straßenverkehrsbehörde einen blauen EU-Parkausweis beantragen. Ein ausgeschilderter Behindertenparkplatz darf von Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und Merkzeichen "BL" (blind) genutzt werden. Zudem berechtigt dieser Parkausweis auch Personen mit Amelie oder Phokomelie-angeborene Fehlbildung der Gliedmaßen die Behindertenparkplätze zu nutzen. Menschen mit einer Behinderung, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können bei der Straßenverkehrsbehörde einen orangefarbenen Ausweis für sonstige Parkerleichterungen beantragen. Dies sind beispielsweise Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Halte- und Parkverboten (z. B. die Erlaubnis bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist zu parken). Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (Begleitung erforderlich) ab einem Grad der Behinderung 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzonen und die Befreiung von der Gurtanlegepflicht
Zudem kann bei der Straßenverkehrsbehörde eine eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus gesundheitlichen Gründen beantragt werden. Außerdem sind Schwerbehinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen BL), berechtigt mit Kraftfahrzeugen auch ohne Feinstaubplakette die Umweltzonen zu fahren. Als Nachweis reicht die Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder der blaue EU-Parkausweis, die gut sichtbar in der Windschutzscheibe auszulegen ist.