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Stand: März 2023

Gesundheitliche Willens­bekundung

Jeder Mensch hat die Möglichkeit festzulegen, welche medizinischen Behandlungen an der eigenen Person durchgeführt werden dürfen. Die so formulierten Wünsche und Erwartungen sollen immer dann zum Tragen kommen, wenn aus gesundheitlichen Gründen der eigene Wille nicht mehr selbstständig geäußert werden kann. Für eine gesundheitliche Willensbekundung können Vorsorgeverfügungen wie die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung erstellt werden.

Die Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht
Die Betreuungsverfügung
Wie zufrieden sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?
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Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Die Patientenverfügung

Allgemeines

Die Patientenverfügung ermöglicht einer Person die Festlegung von Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall oder der letzten Lebensphase, wenn sie selber keine Wünsche mehr äußern kann. Wie zum Beispiel, wenn die Patienten dement oder nicht mehr bei Bewusstsein sind. Mit einer Patientenverfügung können betroffene Person dennoch selbst bestimmen auf welche Art Ärzte, Pflege¬personal oder Palliativfachkräfte weiter¬helfen dürfen. In der Patientenverfügung kann festgelegt werden ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Zudem kann eine Patientenverfügung unter bestimmten Voraussetzungen die "Garantenpflicht" des Arztes aufheben, Leben zu erhalten oder zu retten. Dazu müssen beispielweise die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Mit der Patientenverfügung wird jedoch nicht festgelegt, welche Personen dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Diese Personen können mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung bestimmt werden.

Beratung und Informationen zur Erstellung einer Patientenverfügung

Informationen zur Erstellung einer Patientenverfügung können zum Beispiel bei Amts- und Betreuungsgerichten zu eingeholt werden . Zudem ist eine Beratung bei Ärzten und Palliativfachkräften möglich. Palliativfachkräfte arbeiten z.B. in Einrichtungen mit Sterbebegleitung. Eine Patientenverfügung kann, um medizinische Missverständnisse zu vermeiden, mit Unterstützung einer Ärztin oder eines Arztes in einem kostenpflichtigen Beratungsgespräch verfasst werden . In der Regel werden jedoch die Kosten von den Krankenkassen nicht übernommen. Die Verfügung selbst sollte schriftlich festgehalten werden. Dabei kann ein Notariat Unterstützung leisten und beglaubigen, dass der nieder¬geschriebene Wille auch der tatsächlich geäußerte ist. Mit der notariellen Beglaubigung wird die Einwilligungsfähigkeit der vorsprechenden Person festgestellt.

Ehegattennotvertretungsrecht

Ein Ehepartner kann den anderen Ehepartner, wenn dieser nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist und keine Patientenvorsorge getroffen hat, für eine Dauer von 6 Monaten vertreten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Ehepartner nicht getrennt leben.

Sterbehilfe

In einer Patientenverfügung kann auch eine passive Sterbehilfe (Therapieverzicht) und indirekte Sterbehilfe (Symptomlinderung mit Inkaufnahme einer möglichen Lebensverkürzung) festgehalten werden.

Kenntnis über das Vorhandensein einer Patientenverfügung sicherstellen

Um sicherzustellen, dass Gerichte, ärztliches Personal sowie Pflegepersonal mit Eintritt einer Krankheit Kenntnis von der Patientenverfügung erlangen, kann bei der Registrierung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Hinweis auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung hinterlegt werden. Dieses Register wird von der Bundesnotarkammer geführt. Es ermöglicht das Auffinden der Patientenverfügung und hilft somit bei der Verwirklichung der zuvor selbstbestimmten medizinischen Maßnahmen. Zudem kann die Patientenverfügung bei auch bei Banken, dem Amts- oder Betreuungsgericht, Notaren oder Rechtsanwälten hinterlegt werden.

Konflikte bei der Auslegung der Patientenverfügung

Kommt es bei der Umsetzung einer Patientenverfügung zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten, berät und vermittelt beispielsweise die Schiedsstelle der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Dieser Expertenservice wird kostenlos angeboten.

Die Vorsorgevollmacht

Allgemeines

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann eine bestimmte Person dazu ermächtigt werden in vorher festgelegten Fällen, beispielsweise bei Krankheit, alle Entscheidungen zu treffen, die von der Patientin oder dem Patienten selbst nicht mehr getroffen werden können oder die Vertretung gegenüber Behörden zu übernehmen. Dabei besteht ein Spielraum einzelne Lebensbereiche in diese Vollmacht einzubeziehen oder von ihr auszuschließen. So kann die Entscheidungsbefugnis nur auf Gesundheitsfragen beschränkt oder auch auf Rechtsfragen, finanzielle Angelegenheiten oder den digitalen Nachlass (z.B. wie mit sozialen Netzwerken, Zugangsdaten und E-Mail-Konten verfahren werden soll) ausgeweitet werden.

Im Fall der Vorsorgevollmacht bindet die Verfügung die bevollmächtigte Person durch Vertrag. Diese ist an die Wünsche der vollmachtgebenden Person gebunden und kann im Gegensatz zu Betreuern grundsätzlich ohne vorherige gerichtliche Einsetzung handeln. Soweit eine Patientenverfügung vorliegt dient diese in Gesundheitsfragen als verbindliche Entscheidungsgrundlage. Nur in bestimmten Ausnahmefällen wie zum Beispiel eine Unterbringung in einer geschlossenen Psychiatrie, ist eine zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig.

Beratung und Informationen zum Verfassen einer Vorsorgevollmacht

Beratung zum Verfassen einer Vorsorgevollmacht erteilen die Betreuungsbehörden bzw. Betreuungsstellen. Jeweils abhängig vom Bundesland sind diese bei den Jugendämtern, zum Teil auch bei Sozial- oder Gesundheitsämtern angesiedelt. Die Vorsorgevollmacht kann zusätzlich notariell beurkundet werden. Dadurch wird festgestellt, dass die vorsprechende Person zum Zeitpunkt der Verfassung ihrer Vorsorgevollmacht einwilligungsfähig war.

Beglaubigung und Beurkundung

In der Regel ist eine Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht nicht notwendig. Dies ist nur für spezielle Rechtsgeschäfte erforderlich. So ist beispielsweise eine öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bei der Ausschlagung von Erbschaften erforderlich. Jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt, ist befugt amtliche Beglaubigungen zu erteilen. Das sind zum Beispiel Rathäuser oder Bürgerämter, Pfarrämter, Gerichte und Notariate.

Notarielle Beurkundungen können Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel im Zusammenhang mit Verfügungen über Grundbesitz und Unternehmen erleichtern.

Kenntnis über das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht sicherstellen

Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z.B. Name und Adresse der vollmachtgebenden Person und der bevollmächtigten Person sowie der Aufbewahrungsort) und ergänzend dazu auch der Hinweis auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung hinterlegt werden. Beim Zentralen Vorsorgeregister wird lediglich das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht registriert. Inhalte der Vollmacht oder der Patientenverfügung werden nicht hinterlegt.

Die Betreuungsverfügung

Allgemeines

Eine Betreuungsverfügung kommt in Frage, wenn bei Bedarf die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten von einer betreuenden Person unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts übernommen werden soll. Mit einer Betreuungsverfügung wird festgelegt wer oder wer nicht als Betreuer oder Betreuerin handeln soll, wenn Betroffene selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Die vom Betreuungsgericht bestellte Betreuerin oder der Betreuer unterstützt die betroffene Person in einem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst wahrzunehmen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsverfügung nicht sofort, wenn der Notfall eintritt.

Zunächst muss das Betreuungsgericht darüber entscheiden ob eine Betreuung notwendig ist und wer die Betreuung übernehmen soll. Dabei wird eine gültige Betreuungsverfügung vom Gericht in den Entscheidungsprozess miteingezogen. Die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Wird die Betreuung der eigenen Person beantragt sind dem Antrag u.a. die Betreuungsverfügung sowie ärztliche Atteste beizufügen.

Wird die Betreuung für eine andere Person beim Betreuungsgericht angeregt, prüft das Gericht die Notwendigkeit und bestimmt gegebenenfalls eine Person zur Betreuung. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist in der Betreuungsverfügung dazu nichts geregelt, schlägt das Gericht üblicherweise den Ehepartner oder nahe Angehörige als rechtliche Betreuer vor. Diese müssen das Ehrenamt annehmen, es sei denn, sie sind damit stark überfordert. Ist für eine Person die Verantwortung zu viel, kann die rechtliche Betreuung auch von mehreren Personen übernommen werden.

Beratung und Informationen zur Erstellung einer Betreuungsverfügung

Möchte eine Person eine Betreuerin oder einen Betreuer für sich bestimmen, kann sie in einer Betreuungsverfügung eine Person ihres Vertrauens benennen. Informationen zur Erstellung einer Betreuungsverfügung können bei den Betreuungsbehörden bzw. –stellen eingeholt werden.

Kenntnis über das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht sicherstellen

Zusätzlich kann eine Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Im Bedarfsfall hat das Betreuungsgericht Zugriff auf das Zentrale Vorsorgeregister. Registriert werden die Kenndaten (z.B. Name und Adresse der erklärenden Person und der bevollmächtigten Person sowie der Aufbewahrungsort) und falls vorhanden auch einen Hinweis auf das Bestehen einer Patientenverfügung. Beim Zentralen Vorsorgeregister wird lediglich das Vorhandensein einer Betreuungsverfügung registriert. Inhalte der Betreuungsverfügung oder der Patientenverfügung werden nicht hinterlegt.

Tod der betreuten Person

Stirbt die betreute Person, so hat die Person die die Betreuung übernommen hat dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen und gegebenenfalls den Betreuerausweis zurückzugeben. Die Bestattung gehört nicht mehr zu den Aufgaben der Betreuung, denn das Amt endet mit dem Tod der betreuten Person. Die Totensorge obliegt grundsätzlich den nächsten Angehörigen.

Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Bei allen Behörden sind die meisten Befragten eher oder sehr zufrieden. Ein Teil der Befragten gibt ein gemischtes Urteil ab, während sich beim Betreuungsgericht etwa 3 Prozent eher unzufrieden äußern. Im Zusammenhang mit der Registrierung einer Vorsorgevollmacht ergibt sich aus den Rückmeldungen der Befragten eine Zufriedenheit von 1,6. Die Anregung einer rechtlichen Betreuung beim Betreuungsgericht wird dagegen weniger zufrieden beurteilt und ergibt einen Zufriedenheitswert von 1,1.



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