Navigation und Service

Stand: September 2021

Studium

Auf dem Weg zur Imma­trikulation (der Ein­schreibung in einen Studien­gang einer Hoch­schule), während des Studiums bis hin zum Studien­ende sind viele Ämter und andere öffentliche Stellen eingebunden, welche von den Betroffenen aufgesucht und kontaktiert werden können oder müssen. Darunter fallen beispiels­weise die Beschaffung erforderlicher Nach­weise, die Meldung an die Kranken­kassen oder das Beantragen finanzieller Hilfen.

Vor Beginn des Studiums
Während des Studiums
Nach dem Studium
Wie zufrieden sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?
Hat Ihnen der Beitrag geholfen? Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge.

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.


Vor Beginn des Studiums

Vor Beginn eines Studiums müssen der Hoch­schule verschiedene Dokumente vorgelegt werden. Beispiels­weise muss ein Versicherungs­nachweis bei der Krankenkasse eingeholt werden. Außerdem müssen verschiedene Zeugnisse sowie andere Nachweise und im Falle eines vorherigen Studiums ggf. die Ex­matrikulations­bescheinigung und Studien­verlaufs­bescheinigungen von der Hoch­schule beglaubigt werden.

Während des Studiums

  • Formalitäten
    Familienkasse / Krankenkasse: Die Aufnahme eines Studiums muss bei der Familien­kasse und der Krankenkasse gemeldet werden. Um weiterhin Kindergeld zu beziehen, müssen der Familienkasse die Immatrikulationsbescheinigung und regelmäßige Studienbescheinigungen vorgelegt werden.
    Unter bestimmten Voraus­setzungen ist eine Abzweigung des Kinder­gelds möglich. Dies kann ebenfalls bei der Familien­kasse unter Vorlegen der Immatrikulations­bescheinigung beantragt werden.
    Ist der oder die Studierende zu Beginn oder während des Studiums über 25 Jahre alt oder mehr als geringfügig beschäftigt, kann die Familien­versicherung in der Krankenkasse nicht mehr in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen muss eine selbstständige Kranken­versicherung abgeschlossen werden. Bei Nachgehen einer mehr als geringfügigen Beschäftigung müssen zudem der Krankenkasse Gehalts- und Arbeits­stunden­nachweise vorgelegt werden.

    Studentenausweis: Die Hochschule kann der oder dem Studierenden einen Studentenausweis ausstellen, mit dem Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. In der Regel muss der Hochschule dafür ein Foto vorgelegt werden.

  • Beantragung finanzieller Unterstützung
    BAföG: Studierende können staatlich finanzierte Unterstützungsleistungen beantragen. Beim zuständigen BAföG-Amt können Studierende BAföG beantragen. Dies erfordert unter anderem die Immatrikulationsbescheinigung, Vermögensnachweise und ggf. weitere Unterlagen. Wird BAföG in Anspruch genommen, ist jährlich ein Folgeantrag einzureichen. Die Förderhöchstdauer entspricht dabei prinzipiell der Regelstudienzeit. In bestimmten Fällen kann die Förderungshöchstdauer verlängert werden. Zieht man innerhalb des Zeitraums der BAföG-Förderung um, muss dem BAföG-Amt die neue Adresse mitgeteilt werden. Andernfalls drohen Strafgebühren und es erfolgt kein Nachlass bei der Rückzahlung des Darlehens. Weitere Informationen zum BAföG können auf der BAföG-Themenseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nachgelesen werden.

    Wohngeld: Wer jedoch nicht zum Erhalt von Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, kann Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle der Kommunal­verwaltung beantragen. Dafür sind der Mietvertrag, Einkommens­nachweise und die Immatrikulations­bescheinigung einzureichen. Im Jobcenter kann in bestimmten Fällen Arbeitslosengeld II beantragt werden. Hierfür sind Einkommen und Vermögen, die Kosten der Unterkunft, der Bezug von Sozialleistungen und andere relevante Tatbestände nachzuweisen.

    Bildungskredit: Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung eines Bildungskredits beim Bundesverwaltungsamt. Dort müssen ebenfalls Einkommens- und Vermögensnachweise sowie die Immatrikulations­bescheinigung und studienbezogene Leistungsnachweise eingereicht werden. Wird der Bildungskredit bewilligt, muss der Bewilligungs­bescheid bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) eingereicht werden.

    Befreiung / Ermäßigung Rundfunkbeitrag: Letztlich können Studierende, die staatliche Unterstützung bekommen und nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, eine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beim Rundfunkbeitrags­service beantragen. Benötigt werden dafür die Bescheide staatlicher Unterstützungsleistungen.
  • Auslandssemester
    Entschließen sich Studierende dazu ihr Studium zeitweise im Ausland zu vollziehen, sind einige Dinge zu beachten. Zunächst ist für einen Aufent­halt außerhalb der Euro­päischen Union in der Regel ein gültiger Reise­pass notwendig. In vielen Fällen verlangt das Einreise­land, dass der Reise­pass zum Zeit­punkt der geplanten Ein­reise noch mindestens sechs Monate gültig ist.
    Weitere Infor­mationen zur Gültig­keit der Ausweis­dokumente erhält man auf der Internet­seite des Auswär­tigen Amtes.
    Der Reise­pass kann bei der Kommunal­verwaltung beantragt werden, indem man seinen Personal­ausweis und ein biometrisches Foto vorlegt. Anschließend ist in Erfahrung zu bringen, ob für das zukünftige Studien­land ein Visum erforderlich ist. Dieses ist bei dem zustän­digen Konsulat zu beantragen. Dafür notwendig sind ein gültiger Reise­pass, der Visums­antrag und gegebenen­falls weitere Dokumente.
    Mit der eigenen Kranken­kasse ist zu klären, ob der Versicherungs­schutz im Aufenthalts­land greift. Ist dies nicht der Fall, ist eine Auslands­kranken­versicherung abzuschließen.
    Studierende müssen mit der Hochschule in Kontakt treten, wenn die an einer ausländischen Hochschule abgelegten Prüfungs­leistungen anerkannt werden sollen. Dies bedarf des Nachweises über im Ausland bestandene Prüfungs­leistungen.

Nach dem Studium

Exmatrikulation: Schließt man das Studium erfolgreich ab, wird man in der Regel automatisch von der Hochschule exmatrikuliert.
Möchte man das Studium vorzeitig abbrechen, muss ein Antrag auf Ex­matri­kulation bei der Hoch­schule eingereicht werden. Dafür ist ggf. die erneute Abgabe des beglaubigten Abitur­zeugnisses oder einer anderen Hochschul­zugangs­berechtigung notwendig. Die amtliche Beglaubigung ist beispielsweise bei der Kommunal­verwaltung erhältlich.

Krankenkasse: Des Weiteren muss die Krankenkasse über die Beendigung des Studiums informiert werden.

Agentur für Arbeit: Die Betroffenen sollten sich drei Monate vor Abschluss des Studiums bei der Agentur für Arbeit arbeits­suchend melden, um Unter­stützung bei der Suche nach einem Arbeits­platz zu erhalten.

BAföG: Wurde während des Studiums BAföG bezogen, müssen fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer 50 % des Darlehens an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung des Darlehens ist dabei auf 10.010 Euro gedeckelt.
Weitere hilfreiche Informationen über Möglichkeiten bei der Rückzahlung von BAföG können auf der BAföG-Themenseite des Bundesverwaltungsamtes nachgelesen werden.

Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Bei allen Behörden sind die meisten Befragten eher oder sehr zufrieden. Ein Teil der Befragten gibt ein gemischtes Urteil ab, während sich bis zu 6 Prozent eher unzufrieden äußern. Im Vergleich zur Einholung eines Versicherungsnachweises bei den Krankenkassen (Zufriedenheitswert 1,3) ist die Zufriedenheit mit der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wesentlich niedriger.



Hat Ihnen der Beitrag geholfen?

Bereichsmenu

Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

BAföG-Hotline: 0 800 / 2 23 63 41

Kindergeldtelefon: 0 800 / 4 5555 30

Servcie-Nummer der Agentur für Arbeit: 0 800 / 4 5555 00

Info-Telefon Bildungskredit-Vergabe: 0 228 / 99 358 – 4492

Info-Telefon der Anerkennung in Deutschland: 0 30 / 1815 1111

Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge? Vermissen Sie etwas?

* Pflichtangabe

Logo von destatis