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Stand: Februar 2019

Berufsstart

Der Berufsstart beginnt für junge Menschen nach der schulischen Laufbahn, einer Ausbildung oder einem Studium. Er beschreibt die erste Aufnahme eines Arbeits­verhältnisses im Haupt­erwerb zu Beginn des Erwerbslebens. Hierbei sind unterschiedliche Behörden­gänge relevant.

Ich möchte in den Beruf starten
Bewerbungsprozess
Einstellungsprozess
Umzug
Vorsorge
Finanzamt
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Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.


Ich möchte in den Beruf starten

Möchte ein junger Mensch in die Berufswelt starten und ist bei der Berufswahl noch unentschlossen, kann auf Angebot der Agentur für Arbeit im Berufs- und Informations­zentrum zur Berufs­findung zurückgegriffen werden. Der Test zur Berufs­findung wertet die Interessen und Fähigkeiten im Hinblick auf die verschiedenen Berufe aus.

Bewerbungsprozess

Sind der Bewerbung für eine Stelle beglaubigte Zeugnis­kopien beizufügen, ist ein Gang zum Bürgeramt in der Kommunal­verwaltung oder zu einem Notariat unter der Vorlage der Original­zeugnisse und dem Personalausweis notwendig.

Ist im Bewerbungs­prozess ein Führungs­zeugnis vorzulegen, so ist dieses bei der Kommunal­verwaltung im Bürgeramt unter Vorlage des Personal­ausweises zu beantragen.
Für einen Berufsstart mit einer ausländischen Hochschulqualifikation kann eine Zeugnisbewertung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die gebührenpflichtige Zeugnisbewertung wird von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erstellt. Die Bewertung ist eine vergleichende Einstufung, jedoch keine eine Anerkennung. Weitere Informationen bietet auch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) an.

Soll ein ausländischer Berufsabschluss anerkannt werden, kann ein Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Abschlusses bei der berufsabschlussspezifischen Anerkennungsbehörde gestellt werden. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, ein Identitätsnachweis, im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

Für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse gibt es berufsspezifische Anerkennungsbehörden. Um die richtige Stelle zu finden, kann das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen genutzt werden.

Einstellungsprozess

  • Abmeldung bei vorangegangener Arbeitslosigkeit
    Bei vorangegangener Arbeitslosigkeit hat eine Abmeldung gegenüber der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder dem Amt für Soziales zu erfolgen.

  • Nachweise im Einstellungsprozess
    Die Arbeitgeber benötigen einige Nachweise und Angaben der neuen Beschäftigten, um diese zur Sozial­versicherung und Lohn­steuer anzumelden. Sie benötigen für die Lohn­steuer­anmeldung Angaben zum Geburts­datum, der Steuer­identifikations­nummer und die Angabe, ob es sich um ein Haupt- oder Neben­arbeits­verhältnis handelt. Das Geburtsdatum kann hierbei durch Vorlage des Personalausweises oder der Geburtsurkunde nachgewiesen werden. Den einstellenden Unternehmen, Betrieben oder Behörden ist eine Kopie des Sozial­versicherungs­ausweises auszuhändigen. Zur Abführung der Sozial­versicherungs­beiträge ist zudem die Mitglieds­bescheinigung der Kranken­kasse erforderlich. Die Mitglieds­bescheinigung ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen. Dies kann schriftlich, mündlich oder online erfolgen. Die Mitglieds­bescheinigung wird anschließend dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zugesandt und ist bei der Einstellung vorzulegen.

  • Nachweise bei Behinderung
    Liegt eine Schwerbehinderung vor, ist diese durch die Vorlage des Schwerbehinderten­ausweises bei der Einstellung zu belegen. Sind behinderte Menschen durch die Agentur für Arbeit mit schwer­behinderten Menschen gleichgestellt und unterliegen somit einem besonderen Kündigungsschutz (§ 85 SGB IX) ist dies ebenfalls dem Arbeitgeber mitzuteilen.
  • Nachweise bei der Einstellung ausländischer Bürgerinnen und Bürger
    Bürgerinnen und Bürger ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU, des EWR oder der Schweiz brauchen eine Aufenthalts- oder Arbeits­genehmigung. Die Aufenthalts- oder Arbeits­genehmigung ist in der Ausländer­behörde der Kommunalverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind verschiedene Dokumente beizufügen, u.a. ein konkretes Arbeitsplatzangebot, ein gültiger Personal­ausweis, biometrische Passfotos, ein Nachweis der Krankenversicherung und ein Wohnraumnachweis.

  • Gesundheitsnachweise
    Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ein Beschäftigungs­verhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung, der so genannten Jugend­arbeits­schutz­untersuchung nach der JArbSchUV, unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Das Formular bestehend aus dem Erhebungs- und dem Untersuchungs­bogen für die ärztlichen Jugend­schutz­untersuchungen und ist bei der Kommunal­verwaltung oder beim Gewerbe­aufsichts­amt bzw. Amt für Arbeits­schutz erhältlich. Als erforderliches Dokument ist ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen. Für Rückfragen steht das Gesund­heits­amt zur Verfügung. Die Kosten für die Untersuchung trägt das Land, als Nachweis dient der Untersuchungsberechtigungsschein.

  • Infektionsschutzbelehrung
    Eine Bescheinigung des Gesundheits­amtes zur Infektions­schutz­belehrung hat jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, bei Einstellung erstmalig in diesen Bereichen zu erbringen. Hierfür ist eine Anmeldung beim Gesund­heits­amt notwendig. Es ist ebenso der Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Umzug

Bei einem Umzug bedarf es der Ummeldung bei der Einwohnermeldebehörde der Kommunal­verwaltung. Es wird der Personalausweis oder Reisepass und die aktuelle Vermieterbescheinigung bzw. Wohnungsgeberbestätigung wie z.B. der Mietvertrag zur Vorlage benötigt.

Vorsorge

  • Vermögenswirksame Leistungen (VWL)
    Als zusätzliche Leistungen bieten viele Arbeitgeber Teilzahlungen zu den vermögens­wirksamen Leistungen an. Um die angebotenen Leistungen zu erhalten, ist die Eröffnung eines Bauspar­vertrages o. ä. bei einer Bank notwendig.
  • Betriebliche Altersvorsorge
    Manchen Beschäftigten wird eine betriebliche Altersvorsorge bei Kassen- oder Direktversicherungen angeboten.

  • Private Versicherungen
    Sinnvoll kann auch der private Abschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Renten­zusatz­versicherung bei einer Versicherung oder Bank sein.


Finanzamt

Um Freibeträge zu erhalten oder einen Steuer­klassen­wechsel vollziehen zu können, muss beim Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuer­klassen­wechsel gestellt werden. Dies ist der Fall z.B. bei einer Heirat, Scheidung oder für Eltern­teile mit alleinigem Sorgerecht. Hierfür sind je nach Sachlage Nachweise wie die Geburts­urkunde, die Heirats­urkunde, die Sorge­rechts­erklärung oder die Scheidungs­urkunde beizufügen. Es werden Angaben zum Geburtsdatum, Geburtsname und Nachnamen, zum Wohnort, zum Familien­stand, die Steuer­identifikations­nummer benötigt. Ohne Antrag erfolgt eine automatische Einordnung in die Steuerklasse I.

Nach Ablauf des Jahres kann je nach steuerlicher Leistungsfähigkeit der oder des Beschäftigten die durch den Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Lohn­steuer über die Einkommen­steuer­erklärung festgesetzt und durch das Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet werden. In der Einkommen­steuer­erklärung ist für das entsprechende Jahr unter anderem die Höhe des Einkommens anzugeben. Da die steuerliche Leistungsfähigkeit durch individuelle Lebensumstände beeinflusst wird, sind weitere Belege bereitzuhalten, wie z.B. für Kinder­betreuung, Bescheinigungen über Alters­vorsorge­beiträge, Bescheinigungen über vermögens­wirksame Leistungen, Spenden oder haushaltsnahe Dienstleistungen.

Beim Kontakt mit dem Finanzamt ist die Steueridentifikationsnummer von zentraler Bedeutung. Wurde diese verlegt kann beim Bundeszentralamt für Steuern online eine erneute Mitteilung beantragt werden.

Weitere Informationen zum Thema Einkommensteuererklärung

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Telefonischer Behördenkontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.


Servicenummer der Bundesagentur für Arbeit: 0 800 / 4 5555 00

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