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Stand: September 2021

Berufsausbildung

Auf dem Weg zu einem Aus­bildungs­vertrag, während der Aus­bildung bis hin zum Ende des Ausbildungs­verhältnisses, sind viele Ämter und andere öffentliche Stellen eingebunden, welche von den Betroffenen kontaktiert werden können oder müssen. Darunter fällt beispielsweise die Beschaffung erforderlicher Nachweise, die Meldung an die Krankenkassen oder das Beantragen finanzieller Hilfen.

Vor Beginn der Berufsausbildung
Mit Beginn der Berufsausbildung
Nach der Berufsausbildung
Wie zufrieden sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?
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Vor Beginn der Berufsausbildung

Vor Beginn einer Ausbildung müssen dem Ausbildungs­betrieb nach erfolgreicher Bewerbung verschiedene Nachweise vorgelegt werden, z.B. ein Versicherungs­nachweis der Krankenkasse und Beglaubigungen von Zeugnissen oder anderen Nachweisen. Beglaubigte Kopien werden beispielsweise bei der Kommunal­verwaltung ausgestellt.

Angehende Auszu­bildende müssen je nach Tätigkeit folgende Nachweise in ihrem Ausbildungs­betrieb vorlegen:

  • Amts­ärztliche Bescheinigung über die gesund­heitliche Eignung
  • Führungszeugnis: ein behörd­liches Führungs­zeugnis von der Kommunal­verwaltung (falls es sich um eine Aus­bildung mit Kontakt zu Minder­jährigen handelt, ist ein erweitertes Führungs­zeugnis nötig, nähere Informa­tionen hierzu auf der Info-Seite des Bundesjustiz­amtes)
  • Steuer­liche Identifikations­nummer (ausgestellt durch das Bundes­zentralamt für Steuern)
  • Infektionsschutzgesetz: Beschei­nigung des Gesundheits­amtes über die Teil­nahme an einer Belehrung nach dem Infektions­schutzgesetz (früher Gesund­heitszeugnis; nur bei be­stimmten Ausbildungs­berufen)

Sind angehende Auszu­bildende vor Beginn des Ausbildungs­verhältnisses minderjährig, benötigen sie für die oben genannte amts­ärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesund­heitlichen Eignung einen Untersuchungs­berechtigungs­schein. Diesen erhält man nach Vorzeigen eines Personal­ausweises bei der Kommunal­verwaltung oder beim Gewerbe­aufsichtsamt bzw. Amt für Arbeits­schutz und ist der Amtsärztin oder dem Amtsarzt zu überreichen.

Zusätzlich können Kosten, die durch das Erstellen und den Versand von Bewerbungen entstehen, von der Agentur für Arbeit rück­erstattet werden. Dafür sind Rechnungen und Belege der entstandenen Kosten einzureichen.

Für Auszubildende, die ein Ausbildungs­gehalt erhalten, besteht eine Versicherungs­pflicht. Für sie entfällt somit die Möglich­keit einer Familien­versicherung. Sie müssen sich selbst versichern und eine eigene Versicherung mit der Kranken­kasse abschließen. Neben der Kranken- und Pflege­versicherung sind sowohl eine Renten- als auch eine Arbeitslosen­versicherung verpflichtend.

Mit Beginn der Berufsausbildung

  • Formalitäten
    Rentenzusatzversicherung: Mit Beginn einer Ausbildung können Auszubildende eine Renten­zusatz­versicherung, im öffentlichen Dienst beispiels­weise bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), abschließen. Dafür ist ein Einkommens­nachweis erforderlich.

    Familienkasse / Krankenkasse: Zusätzlich muss der Beginn der Ausbildung bei der Familienkasse und der Krankenkasse gemeldet werden. Als Nachweis sollte der Ausbildungs­vertrag eingereicht werden. Zudem sind regelmäßig Beschäftigungs­nachweise einzureichen.

    Schülerausweis: Weiterhin wird den Berufsschülerinnen und -schülern ein entsprechender Schüler­ausweis ausgestellt. Dafür muss der Berufsschule ein Foto vorgelegt werden. Mit diesem Ausweis können beispiels­weise Ver­günstigungen bei den städtischen Verkehrs­betrieben in Anspruch genommen werden.

  • Beantragung finanzieller Unterstützung
    Auszubildende können zudem weitere staatlich finanzierte Unter­stützungs­leistungen beantragen:

    Familienkasse: Bei der Familienkasse kann die Abzweigung des Kindergelds, das bedeutet die Auszahlung des Kindergelds an das Kind selbst, beantragt werden. Dafür sind Nachweise über die eigene Erwerbs­situation, wie zum Beispiel den Ausbildungsvertrag, zu erbringen. Weiterhin kann bei der Wohngeld­stelle der Kommunal­verwaltung Wohngeld beantragt werden. Dafür sind der Mietvertrag und Einkommens­nachweise einzureichen.

    Jobcenter: Beim Jobcenter kann dagegen die Aufstockung des Einkommens nach Arbeitslosengeld II beantragt werden. Dafür sind Nachweise des eigenen sowie elterlichen Einkommens und Vermögens einzureichen. Zudem sind der Bezug anderer Sozialleistungen und die Kosten der Unterkunft nachzuweisen.

    Agentur für Arbeit: Bei der Agentur für Arbeit kann Berufs­ausbildungs­beihilfe beantragt werden. Diesem Antrag sind die Einkommensnachweise beider Elternteile sowie der Ausbildungsvertrag, Zeugnisse und der Lebenslauf der oder des Auszubildenden beizufügen.

    Die Agentur für Arbeit bietet Jugendlichen mit Ausbildungs­hemmnissen ausbildungs­begleitende Hilfen an. Diese dienen beispielsweise dazu, Sprach- oder Bildungs­defizite abzubauen oder gezielt auf Prüfungen vorzubereiten. Für die Beantragung müssen der Ausbildungs- oder Einstiegs­qualifizierungs­vertrag, ein aktuelles Berufs­schulzeugnis, das Abschlusszeugnis der letzten Schule sowie ein Lebenslauf eingereicht werden.

    Bundesverwaltungsamt: Beim Bundes­verwaltungs­amt können Auszu­bildende außerdem einen Bildungs­kredit beantragen. Hierzu müssen eine Kopie des Personal­ausweises sowie eine aktuell ausgestellte Schulbe­scheinigung, aus der die Gesamt­dauer der Aus­bildung und der angestrebte Ab­schluss hervorgehen, vorgelegt werden. Bei vorherigem Absol­vieren einer Berufsaus­bildung ist zudem ein Nach­weis über den Abschluss vorzuweisen.

    Befreiung / Ermäßigung Rundfunkbeitrag: Letztlich können Auszu­bildende, die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, eine Befreiung oder Ermäßigung des Rund­funk­beitrags beim Rundfunk­beitrags­service beantragen. Benötigt werden dafür die Bescheide staatlicher Unter­stützungs­leistungen.

  • Ausbildungsspezifische Anforderungen
    Auszu­bildende treten während ihrer Aus­bildung in Belangen wiederholt mit öffentlichen Stellen in Kontakt, um spezifische Angelegen­heiten zu klären.

    Auszu­bildende können sich in vielen Belangen an die zuständigen Kammern, zum Beispiel die Industrie- und Handels­kammern (IHK) oder die Handwerkskammern (HWK), wenden. Dort haben sie die Möglichkeit, die Verlängerung oder die Verkürzung der regulären Ausbildungszeit zu beantragen. Im Falle einer Verkürzung der Ausbildungszeit kann bei der zuständigen Kammer der Antrag auf eine vorzeitige Prüfungszulassung gestellt werden, sofern dies vom Ausbildungs­betrieb nicht selbst vorgenommen wird. Dem Antrag beizufügen sind das Ergebnis der Zwischen­prüfung, das Einver­ständnis des Ausbildungs­betriebs und der Berufs­schule sowie, falls zutreffend, der Nach­weis einer Behinderung. Weiterhin müssen die Berichts­hefte gegen Ende der Ausbildung bei den Kammern eingereicht werden.

    Sollte das Ausbildungs­verhältnis zwischen Ausbildungs­betrieb und Auszubildenden schon vor Ablegen der Abschlussprüfung beendet worden sein, muss sich der oder die Auszubildende selbstständig bei der zuständigen Kammer zur Abschlussprüfung anmelden. Schließlich kann bei der Kammer ein Antrag auf Übernahme der Berufsschulnote in das Abschlusszeugnis gestellt werden. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.

    Bei Nichtbestehen der Abschluss­prüfung endet das Ausbildungs­verhältnis am vertraglich festgelegten Datum. Auszubildende können eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächst­möglichen Wiederholungs­termin, in der Regel um ein halbes Jahr, jedoch höchstens um ein ganzes Jahr, verlangen. Dafür muss unverzüglich ein Antrag bei der zuständigen Kammer gestellt werden.

  • Vorzeitiges Ende der Berufsausbildung / Wechsel des Ausbildungsbetriebs
    Während der Probezeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch Auszubildende das Ausbildungsverhältnis fristlos und ohne Angabe von Gründen beenden. Nach Ablauf der Probezeit ist dies nur durch Einhaltung der Kündigungsfristen und unter Angabe von Gründen möglich. Fristlose Kündigungen nach der Probezeit sind nur aus besonderen Gründen möglich.

    Möchte der oder die Auszubildende während der Ausbildung den Ausbildungsbetrieb wechseln, ist es ratsam, sich vor Beendigung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses nach einem neuen Ausbildungsbetrieb umzusehen. Für den Bewerbungsprozess kann bei dem bestehenden Ausbildungsbetrieb ein Arbeitszeugnis angefordert werden. Bei Beendigung des alten Ausbildungsverhältnisses ist ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber eine sinnvolle Möglichkeit.

    Vor der Unterzeichnung des neuen Ausbildungsvertrags sollte die Anrechnung der bereits geleisteten Ausbildungszeit mit dem Ausbildungsbetrieb besprochen werden. Der (gegebenenfalls notwendige) Wechsel der Berufsschule wird vom Ausbildungsbetrieb vollzogen.

Nach der Berufsausbildung

Das Ende des Ausbildungs­verhältnisses muss der Krankenkasse mitgeteilt werden. Die Betroffenen können sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu erhalten. Die Meldung muss drei Monate vor dem Ende des Ausbildungs­verhältnisses erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis über das Ende der Berufsausbildung und dem tatsächlichen Ende weniger als drei Monate, muss sich der oder die Auszubildende innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden. Dazu muss die eigene Identität nachgewiesen und das Ende des Ausbildungs­verhältnisses mitgeteilt werden.

Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Bei allen Behörden sind die meisten Befragten eher oder sehr zufrieden. Ein kleiner Teil der Befragten äußerte sich jedoch auch unzufrieden. Gegenüber der Einholung eines Versicherungsnachweises bei der Krankenkasse (Zufriedenheitswert 1,4) sind die Befragten mit der Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit weniger zufrieden und bewerten diese behördliche Dienstleistung mit 0,8.



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Zusatzinformationen

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

BAföG-Hotline: 0 800 / 2 23 63 41

Kindergeldtelefon: 0 800 / 4 5555 30

Service-Nummer der Agentur für Arbeit: 0 800 / 4 5555 00

Info-Telefon der Anerkennung in Deutschland: 0 30 / 1815 1111

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