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Stand: Februar 2023

Tod einer nahestehenden Person

Ein Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis ist ein tiefer Einschnitt im Leben. In Trauer fällt das Handeln schwer. Dennoch sind zeitnah einige Formalitäten zu erledigen.

Totenschein
Sterbeurkunde
Internationale Überführung
Todesfall im Ausland
Totgeburt/Fehlgeburt
Auskunftsersuchen
Bestattung
Klärungen finanzieller Art
Testament
Erben
Weitere Behörden benachrichtigen
Wie zufrieden sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?
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Totenschein

Totenschein ausstellen

Wenn Menschen zuhause sterben, ist es wichtig, den hausärztlichen Dienst zu benachrichtigen. Ist der Hausarzt oder die Hausärztin nicht erreichbar, kann der kassenärztliche Bereitschafts­dienst unter 116 117 angerufen werden. Der Toten­schein wird von einem Arzt oder einer Ärztin ausgestellt. Dafür wird der Personal­ausweis der verstorbenen Person benötigt. Wird eine natürliche Todesursache festgestellt, wird der Totenschein sofort ausgestellt. Ist die Todes­ursache nicht natürlich oder unklar, wird der hausärztliche Dienst die zuständigen Behörden benachrichtigen. Kann man selbst erkennen, dass die Todesursache nicht natürlich ist (eindeutige Selbsttötung, ein kriminelles Delikt), so ist die Polizei zu benachrichtigen.

Tritt der Todesfall im Krankenhaus oder auch in einem Senioren- oder Pflegeheim ein, benachrichtigt die Institution den hausärztlichen Dienst. Nur mit einer Totenbescheinigung kann eine Sterbeurkunde ausgestellt werden.

Einsichtnahme in den Totenschein

Nach einem Todesfall wird der Tod der verstorbenen Person mit dem Totenschein dokumentiert. Dieser besteht aus einen nichtvertraulichen und einen vertraulichen Teil. Der vertrauliche Teil des Totenscheins enthält unter anderem Informationen zur Todesart und zur Todesursache. Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Einsicht in den vertraulichen Teil des Totenscheins oder auf Auskünfte daraus gestellt werden. Welche Behörde zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Näheres regeln die jeweiligen Bestattungsgesetze der Länder. In der Regel kann der Antrag beim Gesundheitsamt gestellt werden. Für die Antragstellung ist ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände glaubhaft zu machen und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der Verstorbenen oder der Hinterbliebener beeinträchtigt werden.

Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde ist die amtliche Beurkundung über den Tod eines Menschen. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung den Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach dem Eintreten des Todes beim Standesamt anzuzeigen. Die Sterbeurkunde kann dann beim Standesamt oder bei der Kommunal­verwaltung des Sterbeortes beantragt werden. Übernehmen können das Angehörige und Vertrauenspersonen des oder der Verstorbenen, Bevollmächtigte oder ein Bestattungsinstitut. Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde sind der Totenschein und abhängig vom Familienstand weitere Unterlagen vorzulegen.

War die verstorbene Person ledig, werden der Personalausweis und die Geburtsurkunde benötigt. Lebte der oder die Verstorbene in einer Ehe, dann muss die Eheurkunde und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung vorgelegt werden. Wenn die verstorbene Person verwitwet war, wird neben dem Personalausweis, der Geburtsurkunde und Heiratsurkunde auch die Sterbeurkunde des Partners benötigt.

War bei einem Sterbefall die Kriminalpolizei eingeschaltet, wird vor der Bestattung zusätzlich der Freigabeschein der Staatsanwaltschaft benötigt.

Internationale Überführung

Soll der Leichnam einer verstorbenen Person in einem Sarg über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland befördert werden, so ist dies nur mit einem amtlichen Leichenpass zulässig. Er beinhaltet die persönlichen Daten des Verstorbenen, Angaben über die Todesursache, eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch ein Bestattungsinstitut und den Nachweis, dass keine gesundheitlichen Risiken vorliegen. Der Leichen¬pass wird auf Antrag der Angehörigen oder des von ihnen beauftragten Bestattungs¬instituts ausgestellt. Jeweils abhängig vom Bundesland ist die Kommunal¬verwaltung, das Standesamt, die Ordnungsbehörde oder das Gesundheitsamt zuständig. Auch hierfür ist die Vorlage des Totenscheins und der Sterbeurkunde erforderlich.

Todesfall im Ausland

Tritt der Tod im Ausland ein, sollten sich die Angehörigen oder Mitreisenden an die Auslandsvertretungen wie zum Beispiel die Deutsche Botschaft oder ein Konsulat beziehungsweise General­konsulat der Bundes­republik Deutschland wenden. Diese übernehmen alle notwendigen Formalitäten und setzen sich über das Auswärtige Amt in Berlin mit der zuständigen Behörde in Deutschland in Verbindung. Der Sterbe­fall ist mit der ärztlichen Totenbescheinigung anzuzeigen.

Totgeburt/Fehlgeburt

Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Lebenslage Geburt.

Auskunftsersuchen

Wenn für Angehörige unklar ist ob Familienangehörige noch leben oder bereits verstorben sind, können diese bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt, das für den Wohnbezirk des Familienangehörigen zuständig ist, einen Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft stellen. Über eine erweiterte Meldeauskunft können unter anderem auch Auskünfte über das Sterbedatum und den Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat in dem die Person verstorben ist beantragt werden.

Bestattung

In Deutschland besteht grundsätzlich eine Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass wenn ein Mensch stirbt die nächsten Angehörigen zu dessen Bestattung verpflichtet sind und in der Regel auch die Kosten dafür tragen müssen. Bei den Bestattungsarten wird unterscheiden nach Erdbestattung in einem Sarg oder einer Feuerbestattung (in einem Urnengrab auf einem Friedhof oder einem Friedwald bzw. RuheForst oder einer Seebestattung). Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam in einem Krematorium eingeäschert und anschließend in einer Urne beigesetzt. Bei der Kommunalverwaltung ist ein Antrag auf Erd- oder Feuerbestattung zu stellen. Wird ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Bestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen zur Beisetzung von diesem eingeholt.

Bei einer Seebestattung wird die Asche in einer speziellen Seebestattungsurne aus auflösbarem Material dem Meer übergeben. Da das Bestattungsrecht je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist, ist bevor eine Bestattung im Meer erfolgen kann in einigen Fällen eine Genehmigung der zuständigen Kommunalbehörde einzuholen. Zudem ist bei der Kommunalverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat, ein Antrag auf Seebestattung zu stellen. Wird ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Seebestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen zur Beisetzung von diesem eingeholt.
Unabhängig von der Bestattungsart ist dem Antrag auf Bestattung die Sterbeurkunde und soweit vorhanden eine Verfügung der verstorbenen Person über die Art der Beisetzung beizufügen.

Klärungen finanzieller Art

Nach einem Todesfall sind auch Behörden­kontakte z. B. mit dem Finanzamt, dem Amt für Soziales oder der Kranken­kasse zur Regelung finanzieller Angelegen­heiten notwendig. Bei diesen Behörden­kontakten ist jeweils die Sterbeurkunde vorzulegen.

Übernahme der Bestattungskosten vom Amt für Soziales beantragen

Beim Amt für Soziales kann, abhängig von Einkommen und Vermögen, die Übernahme der Bestattungskosten beantragt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die verstorbene Person keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat oder die zur Bestattung verpflichtete Person die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Der Antrag auf eine Sozialbestattung kann beim Amt für Soziales gestellt werden.

Bestattungskosten im Rahmen der Einkommenssteuerklärung geltend machen

Beim Finanzamt können zur Deckung der Bestattungskosten einer nahestehenden Person außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend gemacht werden. Zu diesen außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise die Rechnung des Beerdigungsinstituts, Kosten für Sarg/Urne, Todesanzeigen oder Grabstein. Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in der Steuererklärung geltend machen. Diese Ausgaben wirken sich mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. So sollen unzumutbare Härten vermieden werden. Bei den außergewöhnlichen Belastungen erwartet der Gesetzgeber, dass ein Anteil der Kosten von den Steuerpflichtigen selbst getragen wird. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind.

Sterbefall an die Rentenversicherung melden

Hinterbliebene von verstorbenen Personen die eine Rente beziehen sollten zeitnah den Sterbefall an den Rentenversicherungsträger melden. Dies ist unter anderem online über den Rentenservice der Deutschen Post möglich.

Hinterbliebenenversorgung bei der Rentenversicherung beantragen

Hinterbliebene von verstorbenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie selbständig Tätigen können sich vorab zur Klärung der Ansprüche an die Rentenversicherungsträger wenden. Anschließend kann eine Rente beantragt werden. Abhängig von der persönlichen Situation kann das zum Beispiel die ungekürzte Rente der/des Verstorbenen für die ersten drei Monate nach dem Tod (Sterbevierteljahr), die Witwen-/Witwerrente, Erziehungs- oder die Waisenrente sein. Beispielsweise beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der Rente und kann unter bestimmten Voraussetzungen ab einem Alter von 47 Jahren gewährt werden, wie z.B. erwerbsgeminderte Hinterbliebene oder Hinterbliebene, die ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Partners bei der Rentenversicherung stoppen

Geschiedene können unter bestimmten Voraussetzungen eine ungekürzte Rente ausgezahlt bekommen. Lassen sich Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften scheiden erfolgt in der Regel ein Versorgungsausgleich, bei dem die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus den Ehejahren in der Regel gleichmäßig zwischen den beiden Partnern aufgeteilt werden. Verstirbt die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner, kann die Auszahlung der ungekürzten Rente beantragt werden. Bei der Rentenversicherung ist das Stoppen des Versorgungsausgleichs, die sogenannte Anpassung wegen Todes, zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die oder der Verstorbene seine Rente weniger als drei Jahre lang bezogen hat. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf die ungekürzte Rente.
Die Deutsche Rentenversicherung rät Geschiedenen, darauf zu achten, welche Ansprüche sie außerhalb der Rentenversicherung erworben haben. Diese könnten mit der Anpassung entfallen. Einen Antrag sollte demnach nur gestellt werden, wenn dadurch das Einkommen insgesamt steigt.

Hinterbliebenenversorgung bei der Unfallversicherung beantragen

Bei einem Todesfall durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit kann eine Hinterbliebenenversorgung bei den Unfallversicherungsträgern (dies sind in der Regel die zuständigen Berufsgenossenschaften) beantragt werden. Besteht ein Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenrenten (z.B. aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung) dürfen diese zusammen einen bestimmten Prozentsatz des Jahresarbeitsverdienstes (Obergrenze) nicht überschreiten. Der Antrag auf Hinterbliebenenrente ist in diesem Fall bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Diese prüft, ob die Rente wegen des Zusammentreffens mit der Rente der Unfallversicherung zu kürzen ist. Die Leistung aus der Unfallversicherung wird weiterhin in vollem Umfang erbracht. Jedoch wird die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung soweit gekürzt, dass die Obergrenze nicht überschritten wird.

Hinterbliebenenversorgung bei der Dienstbehörde beantragen

Hinterbliebene von verstorbenen Beamtinnen und Beamten wenden sich an die jeweils zuständige Dienstbehörde der/des Verstorbenen. Beantragt werden können Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen-/Witwer- und Waisengeld sowie die Dienstbezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge.

Erbschaft gegenüber dem Finanzamt anzeigen

Für die Erben bei einer Erbschaft ohne Testament besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Gegebenenfalls ist eine Erbschaftssteuer zu entrichten.

Einkommenssteuererklärung der Verstorbenen Person beim Finanzamt einreichen

Die Erben sind verpflichtet, noch offene Einkommensteuererklärungen einzureichen, mindestens für den Zeitraum zwischen Jahresbeginn und Todestag des Verstorbenen. Für diese Erklärung beläuft sich die Frist bis zum 31. Juli des Jahres, das auf das Todesjahr folgt.

Testament

Der sogenannte letzte Wille kann in einem Testament festgehalten werden. Je nach individuellen Präferenzen kann das Testament sowohl zu Hause aufbewahrt als auch bei einer Verwahrstelle (Nachlassgericht, Notariat) hinterlegt werden.

Testament zu Hause aufbewahren

Bei dieser Variante hängt die Berücksichtigung durch das Nachlassgericht davon ab, ob den Erben bekannt ist an welchem Ort das Testament aufbewahrt wird und ob es pflichtgemäß an das Nachlassgericht abgeliefert wird. Bei Kenntnis der Existenz und des Aufbewahrungsortes des Testaments besteht die Pflicht, das Testament unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht weiterzureichen. Eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist für zu Hause aufbewahrte Testamente nicht möglich. Im Zentralen Testamentsregister können nur notariell beurkundete Testamente und handschriftliche Testamente in amtlicher Verwahrung registriert werden.

Testament beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung geben

Soweit ein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde, wird über das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer, das zuständige Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers über die Existenz des Testaments informiert. Daraufhin wird sich das Nachlassgericht an die Erben wenden.

Notariell beurkundete Testamente

Notariell beurkundete Testamente werden vom einem Notariat grundsätzlich in besondere amtliche Verwahrung gegeben und somit auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers informiert das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer, das zuständige Nachlassgericht über die Existenz des Testaments.

Zentrales Testamentsregister

Im Zentralen Testamentsregister können nur notariell beurkundete Testamente und handschriftliche Testamente in amtlicher Verwahrung registriert werden. Für zu Hause aufbewahrte Testamente ist eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister nicht möglich. Das Zentrale Testamentsregister enthält für Testamente lediglich die Verwahrangaben wie zum Beispiel die Anschrift der Verwahrstelle und das Aktenzeichen unter denen das Testament bei der Verwahrstelle gefunden werden kann. Der Inhalt der Schriftstücke wird nicht in das Registeraufgenommen.
Im Sterbefall informiert das Standesamt, das eine Sterbeurkunde ausstellt, das Zentrale Testamentsregister von Amts wegen. Soweit zu der verstorbenen Person Registrierungen vorhanden sind werden die amtlichen Verwahrstellen sowie das zuständige Nachlassgericht über den Todesfall informiert. Die Verwahrstellen liefern daraufhin die von ihnen verwahrten Schriftstücke beim Nachlassgericht ab. Daraufhin werden vom Nachlassgericht (das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der verstorbenen Person) die Erben informiert und das Testament eröffnet. Falls der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort von Verstorben mit deutscher Staatsangehörigkeit außerhalb von Deutschland oder der Erblasser bzw. die Erblasserin innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg für die Eröffnung des Testaments zuständig.

Erben

Nach einem Todesfall können auch Behördenkontakte zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten notwendig werden (z. B. zum Nachlassgericht oder zum Finanzamt).

Erbschein

Beim Tod des Erblassers oder der Erblasserin (Erblasser sind diejenigen, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht) ist für berechtigte Dritte zunächst unklar, wer die Rechts­nachfolge angetreten hat. Der Erb­schein soll diese Unsicherheit im Rechtsverkehr bei gesetzlichen und vertraglichen Regelungen beseitigen. Die Erteilung eines Erbscheins setzt die Annahme der Erbschaft voraus. Mit dem Erbschein wird amtlich beurkundet, wer Erbin bzw. Erbe ist und welchen Umfang das Erbe hat.
Gesetzliche Regelungen gibt es insbesondere im Hinblick auf Grundstücke: Der Nachweis des Erbrechts gegenüber dem Grund­buchamt kann nur durch einen Erbschein erbracht werden. Soweit ein Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll vorliegt, ersetzt dieses den Erbschein. Erachtet das Grundbuchamt das Erbrecht durch das öffentliche Testament als nicht nachgewiesen (z. B. weil es unklar formuliert ist), kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Beim zuständigen Nachlassgericht, das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers bzw. der Erblasserin, kann ein Erb­schein beantragt werden. Falls der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort von Verstorbenen mit deutscher Staatsangehörigkeit außerhalb von Deutschland oder die verstorbene Person innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, ist der Erbschein beim Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zu beantragen. Als Unterlagen sind dem Antrag eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen oder das Protokoll der Testamentseröffnung beizufügen.

Erbrecht bei doppelter Staatsbürgerschaft

Erbangelegenheiten im Rahmen einer doppelten EU-Staatsbürgerschaft werden gemäß der EU-Erbrechtsverordnung geregelt. Sie erlaubt Erblassern eine Rechtswahlmöglichkeit. Das bedeutet, dass sich eine Person mit mehreren EU-Staatsangehörigkeiten für ein Erbrecht entscheiden kann, das in den Ländern herrscht, für das die Person eine Staatsangehörigkeit besitzt. Welches Erbrecht angewendet werden soll, muss jedoch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten werden, in Form einer Erklärung im Testament oder einem Erbvertrag. Liegt eine solche Erklärung nicht vor wird in der Regel das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person war.

Anzeigepflicht der Erbschaft beim Finanzamt

Wer erfährt, dass er oder sie in Zusammenhang mit einem Todesfall Vermögenswerte erhält, ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntniserlangung dem für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diesen Vorgang anzuzeigen. Danach prüft das Finanzamt, ob eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden muss. Die Höhe der Erbschaftssteuer bemisst sich grundsätzlich am Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Je nach Erbschaftssteuerklasse steht dem Erben ein festgelegter Freibetrag zu, der unbesteuert vererbt wird. So beträgt der Freibetrag beispielsweise für Ehegatten derzeit 500.000 Euro. Zudem ist der Erbe grundsätzlich verpflichtet, für die Erblasserin bzw. den Erblasser die Einkommensteuererklärung abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, das für Erbschaftsteuerangelegenheiten der verstorbenen Person zuständig ist. Auch die Teilnehmer einer Erbengemeinschaft sind grundsätzlich verpflichtet, eine Feststellungserklärung für die Einnahmen aus der Erbengemeinschaft abzugeben. Diese ist beim Finanzamt, das für die Verwaltung der Erbengemeinschaft zuständig ist, einzureichen.
Eine Anzeigepflicht für geerbte Vermögenswerte entfällt, wenn das Erbe auf von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notariat oder einem deutschen Konsulat eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und sich aus diesem Dokument das Erbschaftsverhältnis unzweifelhaft ergibt. Die Anzeigepflicht entfällt, da Gerichte, Behörden, verbeamtete Personen und Notariate gegenüber den Finanzbehörden zur Anzeige eines für die Erbschaftsteuer relevanten Vorgangs verpflichtet sind. Soweit jedoch Grundstücke geerbt wurden ist eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich.

Erben von Grundstücken

Erben eines Grundstückes können einen Grundbuchauszug über das Grundbuchamt (Amtsgericht), ein Notariat oder einen Online-Service anfordern. Der Grundbuchauszug informiert unter anderem darüber, ob die Immobilie mit Grundschulden belastet ist und ob Wege- Nießbrauch- oder Wohnrechte eingetragen sind. Diese Information kann bei der Entscheidung das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen hilfreich sein.
Wurden Grundstücke geerbt sind nach der Aufforderung durch das Grundbuchamt bzw. auf eigenen Antrag die geänderten Eigentumsverhältnisse durch eine Grundbuchbereinigung anzupassen. Erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren, fallen keine Gebühren für den Grundbucheintrag an. Für spätere Eigentumsumschreibungen sind gebührenpflichtig.

Erbe ausschlagen

Durch eine Erbschaft wird man ohne eine ausdrückliche Erklärung zum Erben oder zur Erbin. Dabei erbt man sowohl das Vermögen, als auch die Schulden des oder der Verstorbenen. Dies kann nur durch eine Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Die Erbausschlagung ist eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
Soll das Erbe ausgeschlagen werden, so ist dies ausdrücklich beim Nachlassgericht zu erklären. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, an dem der oder die Verstorbene zuletzt den Wohnsitz hatte. Die Ausschlagung kann auch beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat erfolgen. Falls der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland oder die verstorbene Person innerhalb Deutschlands ohne festen Wohnsitz war, ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig. Falls ein persönliches Erscheinen zur Erklärung der Ausschlagung nicht möglich ist, kann eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis der Erbschaft) beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Hat der oder die Verstorbene außerhalb Deutschlands gelebt oder hält sich der Erbe bzw. die Erbin zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Erbes im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.
Zu beachten ist, dass sich das Nachlassgericht nur dann an die Erben wendet wenn vom Erblasser beim Nachlassgericht ein Testament hinterlegt wurde bzw. ein notariell beurkundetes Testament im zentralen Testamentsregister registriert wurde. Mit Erhalt des Schreibens vom Nachlassgericht beginnt die Frist der Erbausschlagung. Existiert kein Testament beginnt die Frist zur Ausschlagung für gesetzliche Erben mit der Kenntnis vom Tode des Erblassers. Soll das Erbe ausgeschlagen werden müssen die Erben dies in beiden Fällen ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Soll eine Erbschaft für minderjährige Kinder ausgeschlagen werden, müssen dies die Erziehungsberechtigten übernehmen.

Schuldenhaftung auf den Nachlass begrenzen

Vererbt werden sowohl Vermögenswerte als auch Schulden. Demnach haften Erben grundsätzlich auch für die Schulden der verstorbenen Person und zwar auch mit Ihrem eigenen Vermögen. Werden Schulden im Nachlass vermutet, kann an Stelle einer Erbausschlagung die Haftung für die Schulden begrenzt werden. Das ist unter anderem möglich mit einem Aufgebotsverfahren, einer Nachlassverwaltung, oder einem Nachlassinsolvenzverfahren.

Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht beantragen

Das Aufgebotsverfahren ist eine vorläufige Haftungsbeschränkung, die innerhalb eines Jahres beim Nachlassgericht beantragt werden kann. Die dem Erben bekannten Gläubiger des Verstorbenen werden aufgefordert, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, welche Forderungen noch offenstehen.

Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen

Bleibt ein Nachlass trotz Nachprüfungen unübersichtlich kann eine Haftungsbeschränkung in Form einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragt werde. Hierfür gilt eine Frist von zwei Jahren, die mit der Annahme der Erbschaft beginnt. Der vom Nachlassgericht eingesetzte Verwalter ordnet das Erbe und begleicht die Forderungen der Gläubiger. Auch die Kosten der amtlichen Nachlassverwaltung werden aus der Erbmasse bezahlt. Soweit das Erbe nicht vollständig aufgebraucht ist geht der Rest an die Erben. Können die Schulden nicht aus dem Erbe begleichen werden beantragt der Nachlassverwalter bei Insolvenzgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren.

Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht beantragen

Wenn sich das Erbe nach der Annahme als verschuldet herausstellt kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragt werden. Hierfür gilt eine Frist von zwei Jahren, die mit der Annahme der Erbschaft beginnt. Der Antrag kann beim Insolvenzgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk die verstorbene Person wohnte beantragt werden. Das Privatvermögen der Erben bleibt somit verschont, die Insolvenzmasse ist ausschließlich der Nachlass. Für das Insolvenzverfahren sind Gerichtsgebühren zu entrichten.
Allerdings eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren nur, wenn davon auszugehen ist, dass mit dem Nachlass die Verfahrenskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters beglichen werden können. Ist dies nicht der Fall, stellt das Gericht die Dürftigkeit des Nachlasses mit einem Beschluss fest. Auf diesen Beschluss können sich die Erben gegenüber den Gläubiger des Verstorbenen, wie Unternehmen oder Banken, berufen und die Aufforderung zur Zahlung der Schulden verweigern.

Weitere Behörden benachrichtigen

Unter Vorlage der Sterbeurkunde sind bei einem Todes­fall auch Behörden zu informieren, von denen der oder die Verstorbene finanzielle Leistungen bzw. Vergünstigungen erhalten hat.

  • Krankenkasse: Mit dem Tode des Versicherungs­nehmers erlischt die Versicherung. Das Ende der vertraglichen Beziehungen ist mit der Sterbeurkunde zu belegen.
  • Hauptzollamt, falls der oder die Verstorbene von der Kfz-Steuer befreit war oder eine Ermäßigung der Kfz-Steuer erhielt.
  • Amt für Soziales: falls Sozialhilfe bezogen wurde.
  • Agentur für Arbeit: falls ALG bezogen wurde.
  • BAföG-Amt: falls BAföG bezogen wurde.
  • Deutsche Rentenversicherung: falls Rente, Witwen oder Waisenrente bezogen wurde.
  • Familienkasse: falls Kindergeld bzw. zusätzlich Kinderzuschlag gezahlt wurde.
  • Jobcenter: falls Bürgergeld oder Sozialgeld bezogen wurden.
  • Pflegekasse falls Pflegegeld bezogen wurde.
  • Unfallversicherungsträger falls Verletztenrente bezogen wurde.
  • Wohngeldstelle: falls Wohngeld bezogen wurde.

Zusätzlich sind ggf. weitere Behörden zu informieren.

  • Kfz-Zulassungsbehörde: Benachrichtigung über den Tod des Kfz-Halters
  • ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher: GEZ): falls der Rundfunkbeitrag nicht mehr zu zahlen ist.

Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Die meisten Bürgerinnen und Bürger bewerten ihre Behördenkontakte eher oder sehr zufrieden. Etwa ein Zehntel der Befragten gibt ein gemischtes Urteil ab, während sich zum Kontakt mit der Rentenversicherung etwa 3 Prozent eher oder sehr unzufrieden äußern. Die von den Befragten am häufigsten genannten Dienstleistungen werden eher zufrieden bewertet. Auf einer Skala von -2 bis +2 liegen sie zwischen 1,1 und 1,5.



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Notarzt: 112

Kassen­ärztlicher Bereit­schafts­dienst: 116 117

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