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Stand: August 2021

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Als pflegebedürftig gelten Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen haben oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflege­bedürftigkeit einer Person muss ihr dabei zunächst anerkannt werden, bevor sie entsprechende Hilfen und Mittel beantragen kann. Haupt­ansprech­partner sind in dieser Lebenssituation die Pflegekassen. Pflegende Angehörige haben zudem gesonderte Ansprüche auf die Fortzahlung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosen­versicherung sowie auf eine Freistellung von der Erwerbstätigkeit und soweit erforderlich auf Rehabilitations­maßnahmen.

Anerkennung der Pflegebedürftigkeit
Unterstützung der pflegebedürftigen Person
Unterstützung der Pflegeperson (meist pflegende Angehörige)
Steuerliche Erleichterungen für Pflegehaushalte
Vorsorge
Wie zufrieden sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?
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Anerkennung der Pflegebedürftigkeit

Zunächst muss bei der jeweiligen Pflegekasse (Teil der Krankenkassen) ein Antrag auf Leistungen der Pflege­versicherung gestellt werden. Die Kasse prüft im Anschluss daran, ob eine Pflege­bedürftigkeit besteht. Diese ist in 5 Pflegegrade eingeteilt. Die Pflegegrade bilden die Beein­trächtigung in der Selbstständigkeit oder der körperlichen Fähigkeiten des Betroffenen ab. Die Fest­stellung erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Kranken­versicherung (MDK) bzw. bei privat Versicherten durch die MEDICPROOF GmbH. Zunächst teilen die Pflege­gutachter und Pflege­gutachterinnen ihre Zuordnung der Betroffenen in einen Pflegegrad den Pflegekassen mit. Danach informiert die Pflege­kasse die Betroffenen über die Entscheidung zum festgestellten Pflegegrad.

Unterstützung der pflegebedürftigen Person

Je nach Pflegegrad und Art der Pflege werden von der Pflegekasse Leistungen gewährt. Zudem koordinieren und vermitteln regionale Pflege­stützpunkte Hilfeleistungen und örtliche Angebote an Pflege­haushalte. Unabhängig vom Pflegegrad kann die Pflege sowohl ambulant, wie zum Beispiel zu Hause bzw. in Pflegewohngemeinschaften oder vollstationär in einem Pflegeheim erfolgen. Pflege­bedürftige in der häuslichen Pflege erhalten jeweils abhängig vom Pflegegrad ambulante Pflegeleistungen. In der vollstationären Pflege im Pflegeheim übernimmt die Pflegkasse jeweils abhängig vom Pflegegrad die Kosten der Pflege.

Unterstützung in der häuslichen Pflege

Die häusliche Pflege kann von Pflegepersonen z.B. durch Angehörige, von einem Pflegedienst oder in einer Kombination aus Pflegepersonen und Pflegedienst geleistet werden. Die Elemente der ambulanten Pflegeleistungen sind Geldleistung (Pflegegeld, zur Entlohnung der Person, die die Pflege erbringt) oder Sachleistung (ambulante Pflegedienste für die Pflegebedürftigen) und der Entlastungsbetrag. Die Höhe dieser Leistungen ist, mit Ausnahme des Entlastungs­betrages, vom jeweiligen Pflegegrad abhängig. Zusätzlich besteht die Möglichkeit Pflegegeld und die Sachleistung für den ambulanten Pflegedienst als Kombinations­leistung zu beziehen. Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) in dem Umfang, in dem im jeweiligen Monat ambulante Pflege­sachleistungen in Anspruch genommen wurden. Erfolgt die häusliche Pflege ab Pflegegrad 2 ausschließlich durch eine Pflegeperson, so besteht die Verpflichtung Pflege­beratungen bei anerkannten Pflegediensten abzurufen.

Über den Entlastungsbetrag erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, auf Antrag finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Geldleistung und monatlich auf eine bestimmte Höhe begrenzt. Er kann zum Beispiel zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme einer teilstationären Tages- bzw. Nachtpflege oder für eine Haushaltshilfe verwendet werden.

Unter bestimmtem Voraussetzungen kann bei der Pflegekasse eine Kosten­erstattung für Alltagsbegleiter, sogenannte Angebote zur Unter­stützung im Alltag, beantragt werden. Dies ist beispielsweise ab Pflegegrad 2 möglich, jedoch nur soweit die Alltagsbegleiter eine Zulassung zur Durchführung von Entlastungs­angeboten nachweisen können.

Die Pflegekasse oder andere Einrichtungen können für die ambulante Pflege zusätzlich zu den eigentlichen Pflege­leistungen weitere Mittel gewähren. Soll im Zuge der Pflege­bedürftigkeit der Wohnraum der betroffenen Person mit einem Pflegegrad angepasst werden, beispielsweise durch den Einbau breiterer Türen für rollstuhl­gerechtes Wohnen, kann bei der Pflegekasse ein Zuschuss für diese Wohnungs­anpassungs­maßnahmen beantragt werden. Zusätzlich kann auch ohne Pflegegrad bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Zuschuss oder ein Kredit für barriere­reduzierende Maßnahmen beantragt werden.

Reichen die Leistungen der Pflege­versicherung zur Sicher­stellung des Pflege­bedarfs nicht aus, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen. Diese kann im jeweiligen Bundesland bei dem überörtlich zuständigen Träger der Sozial­hilfe beantragt werden. Da es sich hierbei um eine Sozial­hilfeleistung handelt, ist diese vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller bzw. deren Kinder abhängig. Die Kinder von pflegebedürftigen Eltern müssen Zuzahlungen nur noch ab einem Jahres­brutto­einkommen von mehr als 100.000 Euro leisten.

Unterstützung in der vollstationären Pflege

Eine vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem Pflegeheim. Abhängig vom Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse Kosten der Pflege. Die sogenannten „Hotelkosten“ für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen (z.B. anfallende Kosten für Gebäude und Reparaturen) sind vom Pflege­bedürftigen zu zahlen. Zudem ist von den pflegebedürftigen Personen ein Eigenanteil zu zahlen, wenn die Leistung der Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die pflegebedürftigen Aufwendungen abzudecken. Wenn der Eigenanteil aus Einkommen und Vermögen nicht geleistet werden kann, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Dieser kann im jeweiligen Bundesland bei dem überörtlich zuständigen Träger der Sozial­hilfe beantragt werden. Da es sich hierbei um eine Sozial­hilfe­leistung handelt, ist diese vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller bzw. deren Kinder abhängig. Die Angehörigen müssen Zuzahlungen nur noch ab einem Jahres­brutto­einkommen von mehr als 100.000 Euro leisten.

Unterstützung für ambulant betreute Wohngrupppen

Zu den alternativen Wohnformen im Alter zählen auch die sogenannten Pflege­Wohngemeinschaften (Pflege-WGs). Diese bieten die Möglichkeit der gemeinsamen Unterstützung ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad, die in sogenannten ambulant betreuten Wohngruppen (Pflege-WGs) leben, können soweit bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Pflegekasse, zusätzlich zu den sonstigen Leistungen den sogenannten Wohngruppenzuschlag, beantragen. Dies ist eine monatliche Pauschale in Höhe von 214 Euro. Voraussetzung für den Wohngruppenzuschlag ist, dass beispielsweise eine Person (Präsenzkraft) durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unter anderem allgemeine organisatorische, verwaltende Aufgaben zu übernehmen oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse im Rahmen einer Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.500 Euro beantragen. Je Wohngemeinschaft ist die Förderung auf 10.000 Euro begrenzt und wird zusätzlich zu den Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt. Informationen zu Einzelheiten und zur Verfahrensweise können bei den Pflegekassen eingeholt werden.

Je Wohngemeinschaft ist die Förderung auf 10.000 Euro begrenzt und wird zusätzlich zu den Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt. Informationen zu Einzelheiten und zur Verfahrensweise können bei den Pflegekassen eingeholt werden.

Weitere Unterstützungen der Pflege- und Krankenkassen

Überschreiten die Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel oder Arzneimittel einen bestimmten Anteil am Einkommen, kann bei der Pflege- bzw. Kranken­kasse eine Zuzahlungs­befreiung oder eine Rückerstattung beantragt werden. Dafür müssen Einkommens­nachweise und Zuzahlungsbelege eingereicht werden.Abhängig vom Pflegegrad sowie der Beeinträchtigung der Mobilität und soweit eine ärztliche Verordnung vorliegt, übernimmt die Krankenkasse Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung. Sind bei pflegebedürftigen Personen diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine vorherige Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen.

Wenn nach einer schweren Krankheit, einem Unfall oder in der letzten Lebensphase keine Aussicht mehr auf Heilung besteht, kann bei der Krankenkasse im Rahmen der Palliativ­versorgung die Erstattung von Hilfsmitteln beantragt werden, soweit diese ärztlich verordnet wurden. Zusätzlich beraten die Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.

Pflege in besonderen Situationen für pflegebedürftige Personen mit und ohne Pflegegrad

Fällt in der häuslichen Pflege die üblich pflegende Person zeitweise aus und eine Vertretung ist notwendig, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der zusätzlichen Kosten (Stichwort: Ersatz- oder Verhinderungspflege).

Genauso bezuschusst die Pflegekasse einen zeitweisen Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem stationären Pflegeheim für bis zu acht Kalenderwochen im Jahr (Stichwort: Kurzzeitpflege).

Darüber hinaus können von der Pflegekasse Leistungen zur zeitweisen Betreuung als Tages- oder Nachtpflege in einer Einrichtung (Stichwort: teilstationäre Versorgung) bezogen werden. Die jeweiligen Leistungen sind bei der Pflegekasse zu beantragen.

Bei finanziellen Problemen und wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht oder nur in zu geringem Umfang leistet, kann beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe Pflege zur Hilfe beantragt werden. Diese Leistung zählt zur Sozialhilfe und damit dürfen bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch ausländische Staatsangehörige Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Zeitlich befristete pflegerische Versorgung für pflegebedürftige Personen ohne Pflegegrad

Falls eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder sie durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird (sogenannte Krankenhausvermeidungspflege), haben Patienten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine häusliche Krankenpflege in Anspruch zu nehmen. Sie kann für bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr bei der Krankenkasse beantragt werden und umfasst Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Verordnung der häuslichen Krankenpflege erfolgt in der Regel durch den Hausarzt.
Außerdem haben Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer schweren Krankheit kurzzeitig (ohne Einstufung in Pflegegrade) Pflege brauchen, die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass absehbar ist, dass der Gesundheitszustand nicht zu einer dauerhaften (länger als 6 Wochen andauernden) Pflegebedürftigkeit führen wird. Diese Übergangspflege kann vom behandelnden Krankenhausarzt für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bei der Krankenkasse beantragt werden und umfasst u.a. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe.


Unterstützung der Pflegeperson (meist pflegende Angehörige)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegepersonen die nachfolgenden Unterstützungen nutzen. Pflegende Familien­angehörige haben zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf die Möglichkeit, sich von ihrem Arbeitgeber für die Zeit der Pflege von ihrer Erwerbstätigkeit freistellen zu lassen. Bei Bedarf können kurzzeitige Arbeits­verhinderung, Pflegezeit und Familien­pflegezeit sowie die Begleitung in der letzten Lebensphase in Anspruch genommen werden. Zusätzlich bieten die Pflegekassen für Personen, die Angehörige pflegen, unentgeltliche Schulungskurse an. Außerdem können Pflegepersonen Reha-Maßnahmen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können die Beiträge zur Arbeitslosen­versicherung und zur Renten­versicherung übernommen werden. Zudem besteht ein Versicherungs­schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Möglichkeiten, die Arbeitszeit aufgrund der Pflege zu verringern

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

In einer akut auftretenden Pflegesituation, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Personenkreis der nahen Angehörigen wird im Pflegezeitgesetz definiert und umfasst z.B. Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Ehepartner und weitere Personen. Diese Möglichkeit steht allen Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße zu. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist eine komplette Auszeit von der Arbeit (keine Teilzeitreduzierung). Sie muss nicht beantragt werden, jedoch ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zu informieren. Wer keine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung erhält, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Beamtinnen haben die Möglichkeit, bei ihrem Dienstherrn für eine akute Pflegesituation Sonderurlaub zu beantragen.

Pflegezeit

Bis zu insgesamt 6 Monate können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen freistellen lassen. Diese Möglichkeit steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab einer Betriebsgröße von 16 Beschäftigten zu. Die Freistellung kann vollständig oder in Teilzeit erfolgen. Die Pflegezeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung, in der kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt wird. Allerdings kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden. Dieses ist nach der Pflegezeit zurückzuzahlen. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Beamtinnen haben die Möglichkeit, bei ihrem Dienstherrn für eine längerfristige Pflege einen Antrag auf Urlaub unter Wegfall der Bezüge oder einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Familienpflegezeit

Bis maximal 24 Monate kann die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab einer Betriebsgröße von 26 Beschäftigten zu. Während dieser Zeit kann eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche beantragt werden. Die Familienpflegezeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung, in der kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt wird. Allerdings kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen werden. Dieses ist nach der Familienpflegezeit zurückzuzahlen. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Beamtinnen haben die Möglichkeit, bei ihrem Dienstherrn für eine längerfristige Pflege einen Antrag auf Urlaub unter Wegfall der Bezüge oder einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Für insgesamt 3 Monate ist eine komplette oder teilweise (Teilzeitarbeit) Freistellung von der Arbeit zur Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase möglich. Die zu pflegende Person muss während dieser Zeit nicht zu Hause gepflegt werden. Es kann auch eine Unterbringung in einem Pflegeheim, im Krankenhaus, in einer Palliativpflegestation oder einem Hospiz erfolgen. Ein zinsloses Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen werden. Dieses soll dabei helfen den Verdienstausfall abzufedern und ist nach der Begleitungsphase zurückzuzahlen. Außerdem können für Schwerkranke und sterbende Menschen bei der Krankenkasse Hospiz- und Palliativleistungen zur Pflege, Betreuung und Versorgung beantragt werden. Zudem beraten die Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Fortzahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, damit sie sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern können, zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. mindestens Pflegegrad 2 der pflegebedürftigen Person ) die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Im Regelfall senden die Pflegekassen einen „Fragebogen“ zu, mit dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht geklärt werden können. Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls nach der Pflegetätigkeit kein direkter Einstieg in eine Beschäftigung möglich ist.

Bezug von Arbeitslosengeld

Während der Pflege einer pflegebedürftigen Person kann Arbeitslosengeld bezogen werden. Es ist jedoch erforderlich jederzeit eine Arbeit aufnehmen oder an einer Maßnahme teilnehmen zu können. Zudem ist sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person in diesen Fällen weiterhin gepflegt wird. Wie lange während der Pflege Arbeitslosengeld bezogen werden kann, ist mit der Agentur für Arbeit zu klären.

Fortzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung

Ist das Rentenalter noch nicht erreicht, zahlt die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Pflegegrad des Pflegebedürftigen, Umfang der Pflege) die Rentenversicherungsbeiträge. Das gilt auch dann, wenn vor Beginn der Pflege keine Berufstätigkeit bestand. Sind die Voraussetzungen erfüllt, zählt die Rentenversicherung die Pflegezeit als Beitragszeit und rechnet sie für die sogenannte Wartezeit, die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren, an. Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Zur Prüfung der Voraussetzungen durch die Pflegekasse ist ein entsprechendes Formular (Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflege­personen) auszufüllen. Bei einem positiven Bescheid erfolgt eine Versicherung in der Rentenversicherung. Auch mit Bezug einer Rente können unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Wurde jedoch die Regelaltersgrenze bereits erreicht, ist ein Wechsel zur Teilrente erforderlich. Dazu ist bei der Deutschen Rentenversicherung eine flexible Teilrente in Höhe von 1 bis 99 Prozent zu beantragen. Mit der Wahl einer Teilrente werden von der Pflegekasse weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel Pflegegrad 2 der pflegebedürftigen Person, besteht für die Zeit der Pflege ein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Pflegeperson braucht keinen Antrag zu stellen, sofern sie bei der Pflegekasse gemeldet ist. Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson beim kommunalen Unfallversicherungsträger an. Nach einem Unfall im Zusammenhang mit der Pflege oder bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit durch die Pflege ist eine Ärztin oder ein Arzt zu informieren. Außerdem ist der Unfall innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

Gesundheitliche Sicherung der Pflegeperson

Urlaub

Pflegende Personen haben Anspruch auf Urlaub und Erholung. Der Urlaub für Pflegende kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse in Form einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege für die zu pflegende Person ermöglicht werden. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden. Weitere Informationen bietet im Internet das Zentrum für Qualität in der Pflege unter dem Suchbegriff "Urlaub" an.

Kur

Pflegende Personen können mit einem ärztlichen Attest bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf eine Kur für pflegende Angehörige stellen. Wird die Kur von der Krankenkasse genehmigt kann eine Reha beantragt werden. Der Reha-Antrag ist, abhängig von der persönlichen Situation, bei unterschiedliche Trägern zu stellen: Für pflegenden Angehörigen, die nicht (mehr) berufstätig sind, kommt in der Regel die Krankenkasse für die Kosten auf und für berufstätige pflegende Angehörige die Deutsche Rentenversicherung. Erfolgt die Reha aufgrund eines Unfalls ist die Unfallversicherung zuständig. Eltern mit Kindern unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt, können eine Elternkur mit Schwerpunkt Pflege bei der Krankenkasse beantragen.

Steuerliche Erleichterungen für Pflegehaushalte

Pflegehaushalte können beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerliche Erleichterungen beantragen. Inwieweit die steuerrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann ggf. mit Hilfe einer Steuerberatung geklärt werden. Insofern kann hier lediglich auf ausgewählte Möglichkeiten der Steuererleichterung verwiesen werden.

Pflegehaushalte können im Rahmen der Einkommen­steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen und einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Beim Finanzamt kann unter dem Stichwort haushaltsnahe Dienstleistungen ein Steuerabzug zur Deckung der Pflege- und Betreuungskosten geltend gemacht werden. Dies wirkt sich mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Bis zu 4.000 Euro können so von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Diese Vergünstigung kann auch von pflegebedürftigen Personen ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden.

Werden pflegebedürftige Menschen durch steuerpflichtige Personen gepflegt, kann unter bestimmten Vorrausetzungen die Pflegeperson für die dadurch entstehenden außergewöhnlichen Belastungen beim Finanzamt pro Kalenderjahr einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dabei ist die Höhe des Pauschbetrags abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Zudem darf die Pflegeperson kein Gehalt oder sonstige Entschädigungen für die Pflege erhalten.

Vorsorge

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen decken die Kosten der Pflege meist nur zum Teil. Daher kann es sinnvoll sein, zusätzlich eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Der Staat unterstützt die Bürgerinnen und Bürger dabei im Rahmen des Pflege-Bahrs mit einem Zuschuss von derzeit fünf Euro pro Monat bei einem Mindestbeitrag von zehn Euro monatlich. Dabei wird die Antragstellung auf staatliche Förderung häufig direkt von der Krankenversicherung übernommen.

 


Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Über 80 Prozent der Bürgerinnen und Bürger bewerten ihre Behördenkontakte eher oder sehr zufrieden. Mehr als 10 Prozent der Befragten gibt ein gemischtes Urteil ab, während sich zum Kontakt mit der Krankenkasse etwa 3 Prozent eher unzufrieden äußern. Die Beantragung von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege führt zu einer etwas höheren Zufriedenheit als andere behördliche Dienstleistungen in dieser Lebenslage, wie zum Beispiel die Beantragung eines Pflegegrades oder von Pflegeunterstützungsgeld.



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Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 0 30 / 20 179 131

Bürgertelefon zur Pflegeversicherung im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit: 0 30 / 340 60 66 - 02

Investitionszuschuss der KfW zur Barrierereduzierung: 0800 / 539 9002

Service-Nummer der unabhängigen Patientenberatung (UPD): 0800 / 011 77 22

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