Navigation und Service

Stand: Januar 2023

Längerfristige Krankheit

Krankheiten können in jedem Alter und in unterschiedlichen Formen auftreten. Dabei kann es sich um kurzfristige Erkrankungen handeln, aber auch um jene, die monatelang andauern oder einen chronischen Verlauf entwickeln. Ist eine Rehabilitationsmaßnahme (Reha) notwendig oder führt die Krankheit zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit werden weitere Behördengänge notwendig. Um sich bestmöglich abzusichern sind im Falle einer Krankheit Kontakte vor allem mit der Krankenkasse, der Renten- und der Unfallversicherung notwendig. Zudem können weitere Sozialleistungen beantragt werden. Auch bei der Erkrankung eines betreungsbedürftigen Kindes können für die Eltern spezielle Behördenkontakte notwendig werden.
Nachfolgend werden die Behördenkontakte erkrankter Personen in unterschiedlichen Lebensphasen beschrieben.

Erwerbstätige Personen
Personen ohne Erwerbstätigkeit, die ALG beziehen
Personen ohne Erwerbstätigkeit, die Bürgergeld beziehen
Krankheit im Studium
Krankheit eines Kindes
Finanzielle Unterstützung und weitere Hilfen für Zuhause
Ergänzende Maßnahmen im Verlauf der Krankheit
Wie zufrieden sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?
Hat Ihnen der Beitrag geholfen? Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge.

Erwerbstätige Personen

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Krankmeldung beim Arbeitgeber und der Krankenkasse

Erkrankt eine erwerbstätige Person, so hat sie die Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ab Januar 2023 übermittelten die Arztpraxen nach dem Arztbesuch die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch (eAU) direkt an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus ebenfalls die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse. Nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten erstellen die Krankenkassen für den Arbeitgeber eine Meldung zum elektronischen Abruf bereit.
Vom Arbeitgeber oder einer Beauftragten Person (z.B. eine Steuerberatungskanzlei) können, nach Erhalt der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch die erkranke erwerbstätige Person, bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung abgerufen werden. Grundsätzlich entfällt somit die papiergebundene Information der Krankenkasse und des Arbeitgebers durch die erkrankte erwerbstätige Person. Der erkrankten Person wird für die eigene Dokumentation von der Arztpraxis einen Ausdruck der Daten der Arbeitsunfähigkeit und auf Wunsch eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen im Krankheitsfall sichergestellt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht.
Sollte eine Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in der Arztpraxis technisch noch nicht möglich sein, erhalten die Versicherten Personen eine papiergebundene AU. Diese müssen die Versicherten an ihre Krankenkasse weiterleiten. Zur Sicherung der Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen müssen sich die Arbeitnehmer auch weiterhin bei den Arbeitgebern krankmelden und die in der Arztpraxis ausgestellte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen.

Dauer der Zahlung von Krankengeld

Dauert die Erkrankung an, wird in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse für 72 Wochen Krankengeld gezahlt. Innerhalb von 3 Jahren wird von der Krankenkasse höchstens für 72 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit ausgezahlt. Wenn der Anspruch auf Krankengeld endet kann zudem bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld) beantragt werden. Damit kann die finanzielle Versorgungslücke zwischen Krankengeld und anderen Leistungen, z.B. der Erwerbsminderungsrente überbrückt werden. Ist absehbar, dass eine Erkrankung auch nach 78 Wochen (6 Wochen Entgeltfortzahlung und 72 Wochen Krankengeld) weiter anhält, fordert die Krankenkasse die Betroffenen auf, einen Antrag auf Reha-Maßnahmen und / oder Erwerbsminderungsrente zu stellen.

Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)

Sofern medizinisch notwendig können im Verlauf der Krankheit Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) beantragt werden. Um den Betroffenen die Antragstellung zu erleichtern kann die Reha unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Rehabilitations- und Leistungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, gesetzliche Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Sozialamt) gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten.

Abhängig von der Erkrankung (z.B. schwerer Bandscheibenvorfall) kann die Krankenkasse zu einem Reha-Antrag auffordern. Jedoch zahlen die Krankenkassen während der Reha kein Krankengeld. Für die Dauer der Reha (meist 3 Wochen) können erkrankte erwerbstätige Personen in der Regel bei der Rentenversicherung Übergangsgeld beantragen. Ist die Reha aufgrund eines Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geboten ist die Unfallversicherung zuständig.
Wenn nach einer Reha weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird besteht wieder ein Anspruch auf Krankengeld. Jedoch wird die Zeit, in der die Rentenversicherung Übergangsgeld gezahlt hat, mit der Dauer der Zeit in der Krankengeld gezahlt wird, verrechnet. Das heißt die Zeitspanne von 72 Wochen in der das Krankengeld gezahlt werden kann verlängert sich nicht um die Dauer der Reha.

Wiedereingliederung

Nach längerer Krankheit kann der Übergang in die Berufstätigkeit durch eine Wiedereingliederung erleichtert werden. Das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. War eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen krank muss die Arbeitsstelle ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Dabei kann die stufenweise Wiedereingliederung ein Teil eines BEM sein. Während der Wiedereingliederung sind Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben. Die finanzielle Sicherung über den zuständigen Kostenträger ist jeweils abhängig von Art und Dauer der Erkrankung. So kann beispielsweise bei der Rentenversicherung im Anschluss an eine medizinische Reha-Maßnahme Übergangsgeld, bei der Unfallversicherung Verletztengeld, oder bei der Krankenversicherung Krankengeld beantragt werden.

Erwerbsminderungsrente

Führen die Reha-Maßnahmen nicht zu einer Besserung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei den Rentenversicherungsträgern Erwerbsminderungsrente bzw. bei den Unfallversicherungsträgern Verletztenrente beantragt werden. Wenn am Ende der Reha die Deutschen Rentenversicherung mit einem amtsärztlichen Gutachten die Prognose einer dauerhaften (länger als sechs Monate) Arbeitsfähigkeit von weniger als drei Stunden am Tag stellt, wird der Reha-Antrag automatisch in einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Damit finanzielle Versorgungslücken zwischen dem Ende der Krankengeldzahlung und der Erwerbsminderungsrente überbrückt werden können, kann bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld) beantragt werden. Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie in der Lebenslage Eintritt in den Ruhestand.

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Regel ein Antrag auf Gewährung von Leistungen durch den Versicherten oder seine Angehörigen nicht erforderlich. Die Berufsgenossenschaft prüft von Amts wegen, ob und welche Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen sind. Ist ein Arbeitsunfall oder das Auftreten einer Berufskrankheit die Ursache für eine Erkrankung erfolgt für die ersten 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt der Unfallversicherungsträger (die Berufsgenossenschaften) das Verletztengeld. Verletztengeld wird gezahlt bei Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit und während der Dauer der medizinischen Rehabilitation (medizinische Behandlung). Das Verletztengeld wird über die Krankenkasse ausgezahlt und muss in der Regel nicht beantragt werden, da die Krankenkassen durch die regelmäßig eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Kenntnis von der andauernden Krankheit haben. Die Unfallversicherungsträger werden zudem mit Eintritt der Berufskrankheit oder des Arbeitsunfalls und der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt unterrichtet. Die Krankenkasse zahlt anschließend im Auftrag des Unfallversicherungsträgers das Verletztengeld aus. Analog zum Krankengeld wird das Verletztengeld nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für weitere 72 Wochen gezahlt. Zudem zahlen bei beruflichen Reha-Maßnahmen (z.B. Umschulung, Weiterbildungen ohne medizinische Behandlung) die Unfallversicherungsträger Übergangsgeld.

Sind Betroffene nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert kann bei den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) ein Antrag auf Verletztenrente gestellt werden.

Personen ohne Erwerbstätigkeit, die ALG beziehen

Krankmeldung bei der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse

Ist eine erkrankte Person nicht erwerbstätig und bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse und bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Sind in der ärztlichen Praxis die technischen Voraussetzungen gegeben übermitteln die Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinig (AU) elektronisch an die zuständige Krankenkasse. Ist eine Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) noch nicht möglich wird den Versicherten Personen eine papiergebundene AU ausgestellt. Diese müssen die Versicherten an ihre Krankenkasse weiterleiten. Zudem ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die Agentur für Arbeit zahlt nach dem Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die ersten 6 Wochen ALG weiter.

Dauer der Zahlung von Krankengeld

Dauert die Erkrankung länger als 6 Wochen wird von der Krankenkasse für weitere 72 Wochen Krankengeld gezahlt. Ist die erkrankte Person wieder arbeitsfähig ist ein erneutes Arbeitslosmelden erforderlich. Nur dann kann wieder Arbeitslosengeld gezahlt werden. Innerhalb von 3 Jahren wird von der Krankenkasse höchstens für 72 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit ausgezahlt. Wenn der Anspruch auf Krankengeld endet kann zudem kann bei Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld) beantragt werden. Damit kann die finanzielle Versorgungslücke zwischen Krankengeld und anderen Leistungen, z.B. der Erwerbsminderungsrente überbrückt werden. Ist absehbar, dass eine Erkrankung auch nach 78 Wochen (6 Wochen Entgeltfortzahlung und 72 Wochen Krankengeld) weiter anhält, fordert die Agentur für Arbeit die Betroffene auf, einen Antrag auf Reha-Maßnahmen und / oder Erwerbsminderungsrente zu stellen.

Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) in Anspruch nehmen

Sofern medizinisch notwendig können im Verlauf der Krankheit Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) beantragt werden. Um den Betroffenen die Antragstellung zu erleichtern kann die Reha unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Rehabilitations- und Leistungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, gesetzliche Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Sozialamt) gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten.

Abhängig von der Erkrankung (z.B. schwerer Bandscheibenvorfall) kann die Krankenkasse zu einem Reha-Antrag auffordern. Jedoch zahlen die Krankenkassen während der Reha kein Krankengeld. Für die Dauer der Reha (meist 3 Wochen) können erkrankte Personen die vor Beginn einer Reha-Maßnahme arbeitslos gemeldet waren, in der Regel ein Übergangsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes erhalten. Das Übergangsgeld muss beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Ist der Träger nicht zuständig, bei dem ein Antrag eingeht, ist dieser zur Prüfung und zur Weiterleitung an die richtige Stelle verpflichtet. Individuelle Auskunft bieten die Rentenversicherungsträger, die Krankenkassen und die Agentur für Arbeit.

Wenn nach einer Reha weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird besteht wieder ein Anspruch auf Krankengeld. Jedoch wird die Zeit, in der die Rentenversicherung Übergangsgeld gezahlt hat, mit der Dauer der Zeit in der Krankengeld gezahlt wird, verrechnet. Das heißt die Zeit der 72 Wochen in der das Krankengeld gezahlt wird, verlängert sich nicht um die Dauer der Reha. Ist die erkrankte Person wieder arbeitsfähig ist ein erneutes Arbeitslosmelden erforderlich. Nur dann kann wieder Arbeitslosengeld gezahlt werden.

Erwerbsminderungsrente

Führen die Reha-Maßnahmen nicht zu einer Besserung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei den Rentenversicherungsträgern Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Wird am Ende der Reha von der Deutschen Rentenversicherung mit einem amtsärztlichen Gutachten die Prognose einer dauerhaften (länger als sechs Monate) Arbeitsfähigkeit von weniger als drei Stunden am Tag stellt, wird der Reha-Antrag automatisch in einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Damit finanzielle Versorgungslücken zwischen dem Ende der Krankengeldzahlung und der Erwerbsminderungsrente überbrückt werden können, kann bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld) beantragt werden. Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie in der Lebenslage Eintritt in den Ruhestand.

Personen ohne Erwerbstätigkeit die Bürgergeld beziehen

Krankmeldung und AU-Bescheinigung an Jobcenter

Bezieht eine erkrankte Person Bürgergeld ist die Krankmeldung und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Jobcenter einzureichen. Das Jobcenter zahlt Bürgergeld sowohl im Krankheitsfall als auch während einer Reha weiter aus. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei einer Person die Bürgergeld bezieht länger als 6 Wochen, ist die Arbeitsunfähigkeit weiterhin gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen, denn Bürgergeld wird nur an erwerbsfähige Personen geleistet.

Antrag auf Grundsicherung beim Amt für Soziales stellen

Dauert die Krankheit voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr gelten Leistungsempfänger nicht mehr als erwerbsfähig und der Anspruch auf Bürgergeld entfällt. Danach kann beim Amt für Soziales ein Antrag auf Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit gestellt werden.

Krankheit im Studium

Bei einer Krankheit während des Studiums sind abhängig von der Dauer der Krankheit unterschiedliche Punkte zu beachten, um entsprechende Vergünstigungen oder finanzielle Leistungen zu erhalten. Weitere Informationen hierzu bieten u.a. die Studierendensekretariate und die örtlichen Sozialberatungen der Studentenwerke.

Krankmeldung vor einer Prüfung bei der Hochschule oder Universität

Wenn Studierende vor einer Prüfung erkranken, müssen sie ein ärztliches Attest vorgelegen, das eindeutig belegt, dass sie am Prüfungstag prüfungsunfähig sind. Das Attest ist bis spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin an der Hochschule oder der Universität (Abteilung für Prüfungsangelegenheiten) vorzulegen. Grundsätzlich sollten sich die Studierenden an der Prüfungsordnung ihrer Hochschule orientieren, um sicher zu gehen, dass die Krankmeldung anerkannt wird. Bei Missachtung der Prüfungsordnung kann die Hochschule die Prüfung ggf. als nicht bestanden werten.

BAföG wird vom BAföG-Amt innerhalb der ersten drei Krankheitsmonate weitergezahlt

Muss ein Studium wegen Krankheit unterbrochen werden, zahlt das BAföG-Amt die ersten drei Monate BAföG weiterhin aus. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, ist das BAföG-Amt darüber zu informieren. Studierende können zudem bei schwerer Krankheit einen Antrag auf Verlängerung des BAföG-Anspruchs beim zuständigen BAföG-Amt stellen. Nach der Einstellung der BAföG-Zahlungen können Studierende abhängig von ihrer finanziellen Situation Bürgergeld beantragen.

Bürgergeld beim Jobcenter beantragen ab einer Dauer von 3 Krankheitsmonaten

Der Anspruch auf BAföG endet automatisch nach 3 Monaten, wenn Studierende aufgrund einer Erkrankung ein Urlaubssemester einlegen. Danach kann beim Jobcenter ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden. Für den Anspruch auf Bürgergeld ist es unerheblich ob das Studium nach dem Urlaubssemester fortgeführt wird. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Bürgergeld in Härtefällen. Allerdings in Form eines Darlehens. Ein Härtefall liegt beispielsweise vor, wenn die Höchstdauer der BAföG-Förderung aufgrund einer Krankheit überschritten wird.

Krankheit eines Kindes

Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes können mehrere Unterstützungsleistungen beantragt werden

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber

Erkranken in einem Haushalt Kinder unter zwölf Jahren oder Kinder mit einer Behinderung können Eltern sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn keine andere Person im Haushalt das kranke Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Grundsätzlich gilt: Die unbezahlte Freistellung kann je Kind im Kalenderjahr für höchstens 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern auf 25 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.

Ausnahmeregelung zur Corona-Pandemie: Bis zum 7. April 2023 gilt: Jeder gesetzlich versicherte Elternteil kann pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern sind es maximal 130 Tage.

Kinder-Krankengeld von der Krankenkasse

Bei einer Freistellung von der Arbeit kann als Lohnersatz bei der Krankenkasse das sogenannte „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ beantragt werden. Dazu ist dem Antrag u.a. die Krankmeldung des Kindes beizufügen. Bei Arbeitslosigkeit kann ebenfalls das Krankengeld beantragt werden, wenn aufgrund der Erkrankung des Kindes die Stellensuche nicht fortgeführt werden kann. Wenn ein Kind infolge eines Wegeunfalls (auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte bzw. Schule) pflegebedürftig wird und betreut werden muss, wird das Kinderkrankengeld von den Unfallversicherungsträgern gezahlt.

Beratung zu Unterstützungsleistungen und Therapien vom Jugendamt

Ist ein Kind hingegen längerfristig erkrankt, bietet das Jugendamt Beratungen zu Unterstützungsleistungen und Therapien an. Beispielsweise können jeweils abhängig von der Art der Erkrankung bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung und dem Unfallversicherungsträger Betreuungshilfen, Therapien und Reha-Maßnahmen beantragt werden. Der Bedarf dieser Behandlungen ist durch ärztliche Gutachten nachzuweisen. Zudem kann das Jugendamt gegebenenfalls eine Haushaltshilfe stellen oder andere vorübergehende Hilfen leisten.

Krankheitskosten des Kindes bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen

Die durch die Krankheit des Kindes entstandenen Kosten können ebenfalls in der Einkommensteuererklärung der Eltern angegeben werden.

Finanzielle Unterstützung und weitere Hilfen für zu Hause

Neben den genannten Geldern und Renten können von Krankheit betroffene Personen weitere finanzielle Unterstützung beantragen.

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Aufstockendes Bürgergeld vom Jobcenter

Soweit das Krankengeld nicht ausreichend ist um dem Lebensunterhalt zu decken, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Jobcenter aufstockendes Bürgergeld beantragt werden.

Wohngeld vom Amt für Soziales

Falls die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld nicht vorliegen kann unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beim Amt für Soziales oder bei der Stadt bzw. der Gemeinde beantragt werden. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bietet auf seiner Internetseite einen Wohngeldrechner an.

Befreiung von der Zuzahlung durch die Krankenkasse

Für bestimmte Leistungen der Krankenversicherung müssen Patienten Zuzahlungen leisten. Überschreiten jedoch die befreiungsfähigen Zuzahlungen einen bestimmten Anteil am Einkommen, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden. Zu den befreiungsfähigen Zuzahlungen zählen beispielsweise Zuzahlungen für Arznei-, Heil - oder Hilfsmittel, sowie Zuzahlungen für Krankenhausaufhalte und Reha-Maßnahmen. Dafür müssen Einkommensnachweise, Quittungen und ärztliche Bescheinigungen eingereicht werden.

Fahrtkosten zur Krankenbeförderung durch die Krankenkasse

Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten zur Krankenbeförderung von der Krankenkasse auf Antrag bzw. nach ärztlicher Verordnung erstattet werden.

Haushaltshilfe vom zuständigen Kostenträger

Sind im Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit einer Behinderung zu versorgen, kann von der erkranken Person eine Haushaltshilfe beansprucht werden. Zuständig ist der Kostenträger, der die Kosten der Hauptleistung übernimmt, z.B. die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger bzw. der Berufsgenossenschaft oder das Amt für Soziales. Die Haushaltshilfe übernimmt notwendige Arbeiten im Haushalt wie zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dafür müssen Einkommens-nachweise erbracht und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden, aus der die voraussichtliche Dauer des Bedarfs hervorgeht.

Auch wenn keine hilfsbedürftigen Kinder oder nur ältere Kinder ohne Behinderung im Haushalt leben, kann ein Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen. Die Haushaltshilfe kann unter der Voraussetzung, dass die erkrankte Person höchstens einen Pflegegrad 1 hat und der Haushalt aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht weitergeführt werden kann, beansprucht werden.

Ergänzende Maßnahmen im Verlauf der Krankheit

Krankheitskosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt geltend machen

In der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt können entstandene Krankheitskosten als außergewöhnliche Kosten angegeben werden. Zudem ist die Höhe der Einkünfte aufgrund des Kranken-, Übergangs- und Verletztengeldes sowie der Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt anzugeben. Außerdem müssen die empfangenen Sozialleistungen als Einkommen angegeben werden.

Schwerbehindertenausweis beantragen

Führen Krankheit, Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit zu dauerhaften Beeinträchtigungen kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Behinderung“.

Pflegebedürftigkeit beantragen

Werden Patienten pflegebedürftig, kann bei der Pflegekasse die Einstufung in einen Pflegegrad beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Pflegebedürftigkeit“.

Erwerbsminderungsrente bzw. Verletztenrente beantragen

Führen die Reha-Maßnahmen nicht zu einer Besserung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei den Rentenversicherungsträgern Erwerbsminderungsrente bzw. bei den Unfallversicherungsträgern Verletztenrente beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage Eintritt in den Ruhestand.

Patientenverfügung einsetzen

Mit einer Patientenverfügung können vorab Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall, festgelegt werden. Sie ist besonders hilfreich, wenn die betroffene Person selbst keine Wünsche mehr äußern kann. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Gesundheitliche Willensbildung“.

Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Bei allen Behörden sind über 70 Prozent der Befragten eher oder sehr zufrieden. Bis etwa 20 Prozent der Bürgerinnen und Bürger geben ein gemischtes Urteil ab, während sich ein kleiner Teil eher unzufrieden äußert. Die Krankmeldung bei der Krankenkasse wird im Vergleich zu anderen Leistungen, wie zum Beispiel der Beantragung von Rehamaßnahmen oder häuslicher Krankenpflege mit einer relativ höheren Zufriedenheit bewertet.



Hat Ihnen der Beitrag geholfen?

Bereichsmenu

Zusatzinformationen

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Bundesgesundheitsministerium, Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 0 30 / 340 60 66 – 01

Bundeseinheitliche Rufnummer der Terminservicestellen für einen Facharzttermin: 116 117

Service-Nummer der unabhängigen Patientenberatung (UPD): 0800 011 77 22

Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge? Vermissen Sie etwas?

* Pflichtangabe

Logo von destatis