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Stand: März 2023

Behinderung

Der Begriff "Behinderung" ist im Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert. Danach sind Menschen mit Behinderungen Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnes­beeinträch­tigungen haben und ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft deshalb wahrscheinlich für mehr als 6 Monate beeinträchtigt ist.

Zur gleich­berechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft können Menschen mit einer Behinderung von staatlicher Seite finanzielle Unter­stützungen im Alltag und im Arbeits­leben erhalten. Hierfür sind unterschiedliche Behörden­gänge notwendig. Der zentrale Antrag für Menschen mit Behinderungen ist der Antrag für einen Schwer­behinderten­ausweis. Dieser Ausweis zeigt den Grad der Behinderung (GdB) und kann auch Merkzeichen enthalten, die die Art der Behinderung genauer bestimmen. Der Schwer­behinderten­ausweis bildet die Grundlage für eine Vielzahl weiterer Anträge.

Schwerbehindertenausweis beantragen und Nachweis der Behinderung
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
Steuerliche Entlastung
Finanzielle Unterstützung
Barrierefreies Wohnen
Kraftfahrzeughilfe
Verkehrsrechtliche Vergünstigungen
Unterstützung in Schule, Ausbildung, Studium und Beruf
Unterstützung für Eltern mit Behinderung und Eltern von Kindern mit einer Behinderung
Ende des Erwerbslebens
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Schwerbehindertenausweis beantragen und Nachweis der Behinderung

Menschen mit einer Behinderung stehen zur Unterstützung eines selbst­bestimmten Lebens und zur gleich­berechtigten Teilhabe verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Um diese in Anspruch nehmen zu können, kann bei der Kommunal­verwaltung bzw. beim Versorgungs­amt ein Schwer­behinderten­ausweis sowie der Eintrag von Merkzeichen beantragt werden. Die einzelnen Kategorien der Merkzeichen sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt. Zum Beispiel kann mit dem Merkzeichen aG, das für außergewöhnlich gehbehindert steht, eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. In der Regel ist der Ausweis höchstens fünf Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Zudem kann bei der Kommunal­verwaltung bzw. beim Versorgungs­amt ein Grad der Behinderung unter 50 bescheinigt werden. Mit diesen Nachweisen können in weiteren Behörden Vergünstigungen beantragt werden. Wie zum Beispiel die arbeitsrechtliche Gleichstellung mit Schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit.

Ein Grad der Behinderung wird bescheinigt bei körperlichen Beeinträchtigungen, psychischen oder geistigen Leiden oder chronischen Erkrankungen. Der Grad der Behinderung (GdB) hat eine Spanne von 0 bis 100 und die Abstufungen erfolgt in 10er Schritten. Ab einem Grad der Behinderung von 50 GdB kann eine Schwerbehinderung bescheinigt werden.

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe

Beratung und Information

Beratungs- und Informations­angebote über die unterschiedlichen Reha­bilitations- und Leistungs­möglichkeiten werden bei jedem Kostenträger über die „Ansprechstellen“ zur Verfügung gestellt. u den Kostenträgern zählen u. a. die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfall­versicherung, die Agentur für Arbeit, das Integrations­amt und das Amt für Soziales. Zusätzlich unterstützen und beraten die Fachstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabe­beratung (EUTB) Menschen mit Behinderung in allen Fragen zur Reha­bilitation und Teilhabe. Auf www.teilhabeberatung.de kann nach Beratungs­angeboten vor Ort gesucht werden.

Persönliches Budget oder Sachleistungen

Bei den Kosten­trägern können Leistungen zur medizinischen Reha­bilitation, zur Teilhabe am Arbeits­leben, an Bildung und zur sozialen Teilhabe sowie unterhalts­sichernde und andere ergänzende Leistungen beantragt werden.
Leistungen zur Teilhabe können sowohl als Sach­leistungen als auch als Persönliches Budget (Geldbetrag) beantragt werden. Mit dem Persönlichen Budget können Aufwendungen, die zur Deckung des persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind, bezahlt werden. Dazu zählen Assistenz­leistungen wie die Unterstützung bei der Arbeit bzw. Ausbildung oder bei Behördengängen. Die einzelnen spezifischen Anträge können unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem Kosten­träger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kosten­träger weiterzuleiten.

Steuerliche und arbeitsrechtliche Entlastung

Menschen mit einer Behinderung können beim Finanzamt im Rahmen der Einkommen­steuererklärung steuerliche Entlastungen beantragen. Inwieweit die individuellen steuer­rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann ggf. mit Hilfe einer Steuer­beratung geklärt werden. Insofern werden hier lediglich Pauschbeträge beschrieben. Als Pauschbetrag wird eine feste Größe bezeichnet. So soll vermeiden werden, dass in einem bestimmten Fall alle Einzelbelege zur exakten Auflistung der Kosten vorgelegt werden müssen. Der Pauschbetrag deckt die entstandenen Kosten bis zu der jeweils festgelegten Höhe des Pauschbetrages. Pauschbeträge können in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für den monatlichen Lohnsteuerabzug eingetragen werden.

Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit einer Behinderung können bestimme Ausgaben sowohl als außergewöhnliche Belastungen (z.B. behindertengerechte Umbaumaßnahmen) oder einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen und dadurch eine Steuerermäßigung erzielen. Menschen mit einer Behinderung ab einem Grad der Behinderung GdB von 20 können einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. In welcher Höhe der Pauschbetrag zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Sehbehinderte Menschen mit dem Merkmal BL oder hilflos (Merkmal Hl) können einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Bei der Kommunalverwaltung bzw. beim Versorgungsamt kann auf Antrag ein Grad der Behinderung unter 50 bescheinigt werden.

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

Einen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag können Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G« (erheblich gehbehindert ), oder mit dem Merkzeichen »aG« (außergewöhnlich gehbehindert), dem Merkzeichen »Bl« (blind) oder dem Merkzeichen »H« (hilflos) geltend machen. Dieser Pauschbetrag wird für die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten gewährt.

Befreiung von der Hunde­steuer

Bei der Kommunal­verwaltung können schwer­behinderte Menschen einen Antrag auf Befreiung von der Hunde­steuer stellen. Das Halten von Blinden­hunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraus­setzungen in jeder Kommune unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob die behinderte Person auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil sie beispiels­weise blind oder taub ist.

Finanzielle Unterstützung

Menschen mit Behinderung haben mehrere Möglichkeiten finanzielle Unterstützungen zu beantragen.

Finanzielle Leistungen der Krankenkasse

Zuzahlungsbefreiung

Überschreiten die Zuzahlungen 1 Prozent der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr und liegt bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Grad der Behinderung von 60 und mehr vor, kann bei der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung, sowie die Rückerstattung bereits zu viel gezahlter Zuzahlungen beantragt werden. Dabei gilt als "schwerwiegend chronisch krank", wer wenigstens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist (Dauerbehandlung). Befreiungsfähige Zuzahlungen sind z. B. Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln, oder Heil- und Hilfsmitteln. Heilmittel sind medizinische Leistungen, z.B. Physiotherapie, Ergotherapie. Ein Hilfsmittel ist ein Gegenstand oder ein Gerät, der Behinderung beheben oder abmildern soll, z.B. Hörgerät, Brille, Prothese, Rollstuhl, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe.

Krankenfahrten

Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung werden die Kosten einer Krankenfahrt (Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung) zu einer ambulanten Behandlung bei Menschen mit den Merkzeichen aG (außer­gewöhnlich geh­behindert), Bl (blind) oder H (hilflos) von der Kranken­kasse übernommen.

Finanzielle Leistungen von weiteren Behörden:

Blindenhilfe und Blindengeld

Blinde Menschen mit dem Merkzeichen Bl können Bundesblindenhilfe oder Landesblindengeld beantragen. Die Bundesblindenhilfe kann beim zuständigen Amt für Soziales beantragt werden. Das Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass das Landesblindengeld auf die Blindenhilfe des Bundes angerechnet wird. Diese Leistungen werden zum Ausgleich der Mehraufwendungen für blinde Menschen gewährt. Die Blindenhilfe ist Teil der Sozialhilfe und daher abhängig von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der blinden Person. Das Landesblindengeld ist eine vom Einkommen und Vermögen unabhängige pauschalierte Geldleistung.

Eingliederungshilfe

Bei den Trägern der Eingliederungshilfen, das sind häufig Städte oder Landkreise, können Eingliederungshilfen beantragt werden. Eingliederungshilfen sollen eine selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen fördern und können als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht werden wie zum Beispiel Behindertenfahrdienste oder „Essen auf Rädern“.

Gehörlosengeld

Menschen, die gehörlos sind, können in einigen Bundesländern (z.B. Hessen, Sachsen) Gehörlosengeld beantragen. Dieses ist einkommens- und vermögensunabhängig. Abhängig vom Bundesland ist der Antrag beim Amt für Soziales oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Der Betrag für den Mehraufwand kann z.B. für einen Gebärdendolmetscher eingesetzt werden.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Schwerbehinderte Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind, können beim Amt für Soziales Grundsicherung bei Erwerbsminderung beantragen. Wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch die Rentenversicherung. Im Antragsverfahren kann das Amt für Soziales ein Ersuchen an die Rentenversicherung stellen. Diese prüft daraufhin die Voraussetzungen zur Feststellung (die Person muss außerstande sein mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und es muss unwahrscheinlich sein, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann).

Kindergeld

Bei der Familienkasse kann für ein Kind mit Behinderung ein Antrag auf Kinder­geld ohne Altersbeschränkung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst versorgen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H für hilflos eingetragen ist.

Pflegegeld

Bei der Pflegekasse kann ein Antrag auf Pflegegeld gestellt werden. Weitere Unterstützungen im Zusammenhang mit der Pflege in der Lebenslage Pflege.

Rundfunkbeitrag

Schwerbehinderte Menschen, können abhängig vom  Merkzeichen einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung des Rund­funk­beitrages beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. So zahlen beispielsweise schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF einen ermäßigten Rundfunkbeitrag. Das Merkzeichen RF wird zuerkannt, wenn zum Beispiel bei einer Behinderung mit einem GdB von wenigstens 80, die Betroffenen aufgrund ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.

Waisen- oder Halbwaisenrente

Bei den Renten­versicherungs­trägern können Waisen und Halbwaisen, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können, bis zum 27. Lebensjahr einen Antrag auf Waisen- bzw. Halb­waisen­rente stellen. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.

Wohngeld

Bei der Wohngeldstelle wird beim Antrag auf Wohngeld bei schwerbehinderten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des für das Wohngeld maßgeblichen Jahreseinkommens in Abhängigkeit vom Grad der Schwerbehinderung ein Freibetrag abgezogen. So zum Beispiel bei GdB von mindestens 50 und Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege.

Barrierefreies Wohnen

Barrierefreies Wohnen kann durch staatliche Förderungen unterstützt werden. Dafür stehen sowohl landes- als auch bundes­spezifische Mittel zur Verfügung.

Wohnraumförderung der Bundesländer

Die einzelnen Bundesländer können bei einem Neu- oder Umbau die Mehrkosten, die bei der Anpassung von Wohnraum an eine Behinderung durch besondere bauliche Maßnahmen entstehen mit unterschiedlichen Fördermaßnahmen wie zum Beispiel mit so genannten leistungsfreien Darlehen – sprich – Zuschüssen fördern. Die Förderung ist vom Einkommen abhängig und somit an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Der Förderantrag kann bei den Gemeinden oder dem Landkreis, sowie bei den länderspezifischen Kredit- bzw. Förderinstituten gestellt werden.

Behinderungsgerechte Wohnung

Menschen mit einer Behinderung können aufgrund ihres Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben Zuschüsse oder verbilligte Darlehen erhalten, die der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungs­gerechten Wohnung in angemessenem Umfang dienen.
Jeweils abhängig von der Lebenssituation sind unterschiedliche Kostenträger zuständig.
So können zum Beispiel berufstätige Behinderte (sowie freiberuflich oder selbstständig Tätige), die weniger als 15 Jahre Beiträge in die Renten­kasse gezahlt haben, beim Integrations­amt finanzielle Förderungen beantragen.
Berufstätige Behinderte, die 15 Jahre und mehr Beiträge in die Renten­kasse gezahlt haben, können finanzielle Förderung bei der Deutschen Renten­versicherung beantragen.
Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist der Antrag bei den zuständigen Unfall­versicherungs­trägern, dies sind in der Regel die zuständigen Berufsgenossenschaften, zu stellen.
Zudem können die einzelnen spezifischen Anträge unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten.

Außerdem kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Antrag auf einen Zuschuss oder einen Kredit für barriere­reduzierende Maßnahmen gestellt werden.

Zusätzlich ist es möglich, soweit ein Pflegegrad vorhanden ist, finanzielle Förderung für bauliche Anpassungen über die Pflegekasse zu beantragen.

Zudem fördern die Pflegekassen die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage Pflege unter der Überschritt „Unterstützung für ambulant betreute Wohngruppen“.

Letztendlich können finanzielle Förderungen für bauliche Anpassungen als Leistungen der Sozialhilfe beim Amt für Soziales beantragt werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Zudem sind diese Leistungen einkommens- und vermögens­abhängig.

Umzug in eine behinderungsgerechte Wohnung

Finanzielle Unterstützungen für einen Umzug in eine behinderungs­gerechte Wohnung können Menschen mit Behinderung bei den jeweils zuständigen Kostenträgern beantragen. Dabei ist die Zuständigkeit abhängig von der jeweiligen Lebenssituation.
Zu den Kostenträgern zählen zum Beispiel die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Kranken- bzw. Pflegekasse. Beispielsweise können behinderte Menschen mit einem Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse Zuschüsse für einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung erhalten. Der Zuschuss kann zum Beispiel gewährt werden, wenn ein Umzug von einer Obergeschoss­wohnung in eine Wohnung im Erdgeschoss erfolgt. Zudem kann auch der Umzug in ein Pflegeheim auf Antrag bezuschusst werden. Wird ein Antrag irrtümlich bei einem Kostenträger gestellt, der nicht zuständig ist, so ist dieser verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützungen für einen Umzug bei weiteren Kostenträgern wie zum Beispiel beim Integrationsamt oder beim Amt für Soziales beantragt werden.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätige Menschen mit Schwerbehinderung können vom Integrationsamt einen finanziellen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten, wenn dadurch ihr Arbeitsverhältnis gesichert wird. Dazu zählen auch Leistungen zu den Umzugskosten. Umzugsbeihilfen als Leistungen der Sozialhilfe können beim Amt für Soziales beantragt werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Zudem sind diese Leistungen einkommens- und vermögensabhängig.

Kraftfahrzeughilfe

Um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort mit einem Auto erreichen zu können, können behinderte Menschen einen Zuschuss als Kraftfahrzeughilfe beantragen. Dabei ist es von der jeweiligen persönlichen Situation abhängig, bei welcher Behörde der entsprechende Antrag zu stellen ist.

Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte ist während der ersten 15 Versicherungs­jahre die Agentur für Arbeit und danach die Deutsche Renten­versicherung zuständig.

Nach einem Arbeitsunfall ist der Antrag bei den zuständigen Unfall­versicherungs­trägern, dies sind in der Regel die zuständigen Berufs­genossen­schaften, zu stellen.

Für Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige sind die örtlichen Fürsorge­stellen bzw. das Integrations­amt zuständig.

Wird ein Antrag irrtümlich bei einem Kosten­träger gestellt, der nicht zuständig ist, so ist dieser verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Im Rahmen der Kraft­fahrzeug­hilfe können zum Beispiel die folgenden Leistungen beantragt werden:

- Antrag zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- Antrag für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung
- Antrag zur Erlangung der Fahrerlaubnis
- Antrag auf Kostenübernahme für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungs­prüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine
- Antrag auf Erstattung der Kosten für die Benutzung von Taxis oder die Inanspruch­nahme von Beförderungsdiensten

Verkehrsrechtliche Vergünstigungen

Menschen mit Behinderung können finanzielle Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten, wenn sie wegen ihrer Behinderung auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen sind.

Ermäßigung- bzw. Befreiung von der KfZ-Steuer

Beim Hauptzollamt können schwer­behinderte Menschen, jeweils abhängig vom Merkzeichen einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen.
Eine Befreiung von der Kfz-Steuer ist möglich mit den Merkzeichen H (Hilflos), Bl (Blind) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung) und Gl (Gehörlosigkeit) kann eine Ermäßigung der KfZ-Steuer beantragt werden. Zudem muss das Fahrzeug auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen sein.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

Beim Versorgungsamt können schwerbehinderte Menschen, mit dem Merkzeichen G (gehbehindert), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflos), Gl (Gehörlosigkeit) und Bl (Blind) im Schwerbehindertenausweis eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr beantragen. Zum Nahverkehr zählen Busse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge. Das Merkzeichen B (Begleitung erforderlich) berechtigt darüber hinaus, eine Begleitperson in Nah- und Fernverkehr kostenlos mitzunehmen. Schwerbehinderte Menschen, die von der Beförderung Gebrauch machen wollen, müssen jährlich mit dem Kauf einer Wertmarke eine Eigenbeteiligung zahlen. Blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit.
Sind die Merkzeichen aG, H, Bl im Schwerbehindertenausweis eingetragen kann bei einer KfZ-Steuerbefreiung zusätzlich eine Wertmarke für eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr beantragt werden.

Behindertenparkplätze und Parkerleichterung

Personen, die einen ausgeschilderten Behindertenparkplatz nutzen möchten, müssen bei der Straßenverkehrsbehörde einen blauen EU-Parkausweis beantragen. Ein ausgeschilderter Behindertenparkplatz darf von Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und Merkzeichen "Bl" (blind) genutzt werden. Zudem berechtigt dieser Parkausweis auch Personen mit Amelie oder Phokomelie die Behindertenparkplätze zu nutzen. Menschen mit einer Behinderung, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können bei der Straßenverkehrsbehörde einen orangefarbenen Ausweis für sonstige Parkerleichterungen beantragen. Dies sind beispielsweise Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Halte- und Parkverboten (z.B. die Erlaubnis bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist zu parken). Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (Begleitung erforderlich) ab einem Grad der Behinderung 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzonen und die Befreiung von der Gurt­anlege­pflicht

Zudem kann bei der Straßenverkehrsbehörde eine eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus gesundheitlichen Gründen beantragt werden. Außerdem sind Schwerbehinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen Bl), berechtigt mit Kraftfahrzeugen auch ohne Feinstaubplakette die Umweltzonen zu fahren. Als Nachweis reicht die Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder der blaue EU-Parkausweis, die gut sichtbar in der Windschutzscheibe auszulegen ist.

Unterstützung in Schule, Ausbildung, Studium und Beruf

Schwerbehinderte Menschen können im Rahmen ihrer Ausbildung Unter­stützungen beantragen.
Hier werden einige exemplarische Beispiele, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit, benannt. Weitere Informationen zur Teilhabe erteilten die Fachstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
Auf www.teilhabeberatung.de kann nach Beratungsangeboten vor Ort gesucht werden.

Unterstützung bei der schulischen Ausbildung

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Jeweils abhängig von den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer kann für Schülerinnen und Schüler beim staatlichen Schulamt ein Antrag auf die Fest­stellung eines sonder­pädagogischen Förder­bedarfs gestellt werden. Die sonderpädagogische Förderung kann sowohl im gemeinsamen Unterricht in den allgemeinbildenden Schulen, als auch in Förderschulen erfolgen.

Schulbegleitung

Zudem kann eine Schulbegleitung zur Unterstützung der Inklusion im Unterricht beantragt werden. Eine Schulbegleiterin bzw. ein Schulbegleiter kann zum Beispiel Hilfestellung bei der Kommunikation geben oder eine pflegerische Unterstützung sein. Dagegen zählt die Vermittlung von Lerninhalten nicht zu den Aufgaben der Schulbegleitung. Jeweils abhängig von der Art der Behinderung ist die Schulbegleitung bei unterschiedlichen Behörden zu beantragen. Bei seelischen Behinderungen beim Jugendamt und bei körperlichen und geistigen Behinderungen, abhängig vom jeweiligen Bundesland, beim Amt für Soziales, dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder bei Städten und Landkreisen.

Unterstützung bei der Ausbildung

Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

Menschen mit und ohne Behinderung können während der Ausbildung bei der Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen, wenn sie nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen können weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Jedoch haben Jugendliche mit Behinderungen auch Anspruch auf BAB auch, wenn sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Außerdem kann bei der Agentur für Arbeit, Ausbildungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer Berufsvorbereitung, Berufsausbildung oder betrieblichen Qualifizierung im Rahmen von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und Teilhabe, z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen beantragt werden.

Budget für Ausbildung

Menschen mit Behinderungen die eine berufliche Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben, können mit dem Budget für Ausbildung über die Agentur für Arbeit unterstützende Leistungen beantragen. Beispielsweise erstattet das Budget für Ausbildung dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung und die Auszubildenden erhalten bei Bedarf eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz und in der Berufsschule. Grundsätzlich ist der Antrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen. In besonderen Fällen können auch andere Kostenträger zuständig sein wie zum Beispiel die Unfallversicherung oder die Rentenversicherung. Der Antrag kann unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei den Kostenträgern gestellt werden. Diese sind verpflichtet, den Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten.

Eingliederungshilfen im Rahmen einer Ausbildung

Beim Amt für Soziales, dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder bei Städten und Landkreisen können Menschen mit Behinderung Eingliederungshilfen zur beruflichen Ausbildung beantragen, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist und wenn kein anderer Leistungsträger, wie zum Beispiel die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit, zuständig ist. Beispielsweise kann dies eine Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetscher oder eine persönliche Assistenz sein.

Nachteilsausgleiche während der Ausbildungsprüfung

Bei den zuständigen Kammern (z. B. der IHK, HWK) können Auszubildende mit Behinderung Nachteilsausgleiche bei Prüfungen beantragen. Dazu zählt z. B. eine Verlängerung der Prüfungszeit oder ein größeres Schrift­bild in den Prüfungsunterlagen.

Unterstützung beim Studium

Nachteilsausgleiche bei der Bewerbung um einen Studienplatz

Studierende mit Behinderung können für zulassungsbeschränkte Studiengänge über das Zulassungsportal hochschulstart.de im Bewerbungsverfahren mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem ärztlichen Attest Nachteilsausgleiche beantragen. Dies können zum Beispiel Anträge auf Verbesserung der Durchschnittsnote oder Verbesserung der Wartezeit sein.

Eingliederungshilfen im Rahmen eines Studiums

Beim Amt für Soziales, dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder bei Städten und Landkreisen können Menschen mit Behinderung, die zu Beginn des Studiums nicht älter als 29 Jahre bzw. bei Aufnahme eines Masterstudiums nicht älter als 34 Jahre sind, Eingliederungshilfen beantragen. Beispielsweise kann dies eine behinderungsbedingte, für die Durchführung des Studiums erforderliche Fahrtkostenerstattung oder eine Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetscher sein.

Nachteilsausgleiche bei der Beantragung von BAföG

Beim BAföG-Amt können behinderte Menschen im Studium besondere Umstände geltend machen. Dies können unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel BAföG-Anträge auf Leistungen über die Höchstdauer der Regelstudienzeit hinaus oder über den Studienbeginn eines grundständigen Studiums (Bachelor, Diplom, Staatsexamen) mit über 30 Jahren bzw. über 35 Jahren bei Beginn eines Masterstudiums sein.

Nachteilsausgleich bei der Studienprüfung

Als Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen während der Prüfung können beim zuständigen Prüfungsamt verschiedene Prüfungs­erleichterungen, wie z. B. die Umwandlung einer schriftlichen Prüfung zu einer mündlichen Prüfung, beantragt werden.

Unterstützung im Beruf

Unterstützung und Beratung beim Einstieg in den Beruf

Benötigen behinderte Menschen eine intensive Unter­stützung bei ihrer beruflichen Eingliederung, können sie die Dienstleistungen der Integrations­fachdienste (IFD) nutzen. Integrationsfachdienste beraten arbeitsuchende Menschen mit Behinderung mit dem Ziel einer langfristigen Beschäftigung. Sie sind schnittstellen- und leistungsträgerübergreifend für die Agentur für Arbeit (Vermittlung) und das Integrationsamt (Begleitung, Sicherung eines Arbeitsplatzes) sowie die Rehabilitationsträger (z. B. Eingliederung nach einem Unfall) tätig. Die Koordination der Arbeit der Integrations­fachdienste liegt bei den Integrations­ämtern.

Budget für Arbeit

Menschen mit Behinderungen die eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben, können über das Budget für Arbeit über die Träger der Eingliederungshilfe beantragen. Jeweils abhängig vom Bundesland werden die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe von unterschiedlichen Behörden übernommen. Das Budget für Arbeit beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber sowie Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen.

Arbeitsrechtliche Gleichstellung

Berufstätige Menschen mit einer Behinderung können, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 ist bei der Agentur für Arbeit an ihrem Wohnort einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen. Sie unterliegen dann zum Beispiel einem besonderen Kündigungsschutz. Bei der Kommunalverwaltung bzw. beim Versorgungsamt kann auf Antrag ein Grad der Behinderung unter 50 bescheinigt werden.

Unterstützung für Eltern mit Be­hinderung und Eltern von Kindern mit einer Be­hinderung

Eltern mit Behinderung und Eltern von Kindern mit einer Behinderung können verschiedene Hilfen beantragen.

Elternassistenz

Eltern mit Behinderungen können im Rahmen der Elternassistenz Leistungen zur Teilhabe bei unterschiedlichen Kostenträgern wie zum Beispiel der gesetzlichen Krankenkasse, der Agentur für Arbeit, der gesetzlichen Unfall­versicherung, der gesetzlichen Renten­versicherung oder der Jugend- und Sozial­hilfe  beantragen. Der Antrag kann unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten. Mit der Elternassistenz soll es Eltern ermöglicht werden, ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen. Elternassistenz kann zum Beispiel Hilfe im Haushalt oder Begleitung zum Kinderarzt sein. Beratung hierzu bieten die regionalen Fachstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) an.

Mutterschutzfrist nach Entbindung

Wird ein Kind mit einer Behinderung geboren, müssen Arbeitgeber auf Antrag eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von 12 Wochen gewähren.

Freistellung von der Arbeit

Erkranken in einem Haushalt Kinder mit einer Behinderung, können sich Eltern (unabhängig vom Alter des behinderten Kindes) von der Arbeit freistellen lassen, wenn keine andere Person im Haushalt das kranke Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Die unbezahlte Freistellung kann je Kind im Kalenderjahr für höchstens 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern 25 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.

Kinderpflege-Krankengeld (Kinderkrankengeld)

Erkrankt ein Kind mit einer Behinderung, kann als Lohnersatz bei der Krankenkasse, unabhängig vom Alter des Kindes, das sogenannte „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ beantragt werden. Dazu ist dem Antrag u.a. die ärztliche Krank­meldung des Kindes sowie ein Nachweis der Behinderung beizufügen. Bei Arbeits­losigkeit kann ebenfalls das Kranken­geld beantragt werden, wenn aufgrund der Erkrankung des Kindes die Stellen­suche nicht fortgeführt werden kann.

Haushaltshilfe bei Krankheit

Wenn in einem Haushalt mit einem behinderten Kind die haushaltsführende Person erkrankt (und währenddessen kein Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann), kann eine Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zu einer Kur, einer Reha Maßnahme oder einem Krankenhausaufenthalt, bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung, den Unfallversicherungsträgern bzw. der Berufsgenossenschaft oder beim Amt für Soziales beantragt werden. Der Antrag ist abhängig von der Einkommenssituation und kann unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten. Die Haushaltshilfe übernimmt notwendige Arbeiten im Haushalt, wie zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dafür müssen Einkommensnachweise erbracht und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden, aus der die voraussichtliche Dauer des Bedarfs hervorgeht.

Ende des Erwerbslebens

Behinderte Menschen haben unter bestimmtem Voraus­setzungen die Möglichkeit früher in Rente zu gehen. Bei den Dienst­stellen der Deutschen Renten­versicherung (DRV) oder den für die DRV ehrenamtlich tätigen Versicherten­beraterinnen und -beratern können behinderte Menschen einen Antrag auf Rente stellen. Abhängig von der jeweiligen Lebens­situation und weiteren Voraus­setzungen kann der Renten­eintritt jeweils mit unter­schiedlichem Alter in Anspruch genommen werden.

Regelaltersgrenze
Grundsätzlich erreichen schwer­behinderte Menschen mit 65 Jahren die Regel­alters­grenze und können eine Rente ohne Abzüge beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind.

Für schwer­behinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind, ist ein Renten­eintritt ohne Abzüge zu einem früheren Zeit­punkt möglich. Für sie erhöht sich jedoch die Alters­grenze für eine abschlags­freie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

Vorgezogene Rente
Ab 62 Jahren können schwer­behinderte Menschen eine Rente mit Abzügen beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind.

Für schwerbehinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind und ebenfalls eine vorgezogene Rente beantragen möchten, erhöht sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente mit Abzügen stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Für jeden Monat, die eine Rente vor der indi­viduellen Regelalters­grenze beginnt, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Dadurch kann sich bei einer Rente, die maximal drei Jahre früher in Anspruch genommen wird ein Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug erfolgt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regel­alters­grenze.

Rente wegen Erwerbsminderung
Ist die Regel­alters­grenze noch nicht erreicht und die Arbeits­fähigkeit eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden, kann eine Rente wegen Erwerbs­minderung bzw. teilweiser Erwerbs­minderung bei der Deutschen Renten­versicherung beantragt werden.

Ist ein Arbeiten aus gesund­heitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung beantragt werden. Besteht noch Arbeits­fähigkeit für einige Stunden täglich, kann die Rente wegen teil­weiser Erwerbs­minderung beantragt werden.

Ruhestand bei Beamtinnen und Beamten mit einer Schwerbehinderung

Bei ihrem Dienstherrn können Beamtinnen und Beamte einen Antrag auf Versetzung in den Ruhe­stand wegen einer Schwer­behinderung stellen. Die Alters­grenzen des Eintritts­alters und die Alters­grenze für die abschlags­freie Inanspruch­nahme richten sich nach dem Geburtsjahr.
Ab einem Alter von 65 Jahren können schwer­behinderte verbeamtete Menschen Ruhe­gehalt ohne Versorgungs­abschläge beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind. Für schwer­behinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für ein abschlags­freies Ruhe­gehalt schrittweise von 63 auf 65 Jahre.
Ab 62 Jahren können schwer­behinderte verbeamtete Menschen Ruhe­gehalt mit Versorgungs­abschlag beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind. Für schwer­behinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind und ebenfalls vorzeitiges Ruhegehalt beantragen, erhöht sich die Möglichkeit der Inanspruch­nahme eines Ruhe­gehalts mit Abzügen stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Für jeden Monat im Ruhestand, der vor der indivi­duellen Regelalters­grenze beginnt, werden 0,3 Prozent vom Ruhe­gehalt abgezogen. Dadurch kann sich bei einem Ruhe­gehalt, das maximal drei Jahre früher in Anspruch genommen werden kann, ein Ab­schlag von 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug erfolgt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelalters­grenze.
Ist die Regelalters­grenze noch nicht erreicht und die Dienst­fähigkeit nicht mehr gegeben, kann ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstun­fähigkeit gestellt werden.

Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Bei allen Behörden sind die meisten Bürgerinnen und Bürger eher oder sehr zufrieden. Bis zu 35 Prozent der Befragten geben ein gemischtes Urteil ab, während sich bis zu 8 Prozent eher unzufrieden äußern. Befragte, die beim Versorgungsamt eine Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr beantragt haben, quittieren diese Leistung mit einer Zufriedenheit von 1,5. Andere Leistungen wie beispielsweise die Beantragung der Feststellung einer Behinderung oder der Antrag auf Gleichstellung zeigen eine deutlich geringere Zufriedenheit.



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Zusatzinformationen

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Info-Telefon für Menschen mit Behinderung: 0 30 / 221 911 006

Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung: 0 800 / 1000 4800

Investitionszuschuss der KfW zur Barrierereduzierung: 0 800 / 539 9002

Service-Nummer der Unabhängigen Patientenberatung (UPD): 0 800 / 011 7722

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