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Stand: November 2023

Heirat

Wer in den Bund der Ehe eintreten möchte, muss einige formelle Bedingungen erfüllen. Der Weg dieser Lebens­phase besteht vor allem aus der Anmeldung der Trauung, der Beschaffung hierfür benötigter Dokumente sowie der Meldung des geänderten Familien­stands und des geänderten Namens an weitere Stellen.

Anmeldung der Eheschließung
Kinder aus früheren Ehen / Nichteheliche Kinder
Ausländische Ehepartner / Geburts- oder Hauptwohnsitz im Ausland
Ehevertrag
Trauung
Mitteilung des geänderten Familienstandes
Familienname
Wie zufrieden sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?
Hat Ihnen der Beitrag geholfen? Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge.

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Anmeldung der Eheschließung

Die Ehe muss mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, frühestens sechs Monate vor Eheschließung, angemeldet werden.
Es ist empfehlenswert, das Standesamt frühzeitig zu kontaktieren, um sicherzustellen, dass die Heirat zum beabsichtigten Zeitpunkt stattfinden kann. Nach Absprache kann die standesamtliche Trauung in jedem Standesamt in Deutschland stattfinden. Standardmäßig werden ein Personalausweis oder Reisepass, eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate) sowie eine erweiterte Melde­bescheinigung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) benötigt. Die Abschrift aus dem Geburtenregister ist am Standesamt des Geburtsorts erhältlich. Eine erweiterte Melde­bescheinigung enthält im Gegensatz zur einfachen Melde­bescheinigung zusätzliche Angaben, beispielsweise über Familienstand, Staats­angehörigkeit und frühere Wohnanschriften. Die erweiterte Melde­bescheinigung stellt die Meldebehörde der Kommunal­verwaltung aus. Je nach persönlicher Lebenssituation müssen teilweise umfangreiche Dokumente vorgelegt werden, daher ist ein persönliches Gespräch mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Standesamts empfehlenswert. Bei einer vorherigen Scheidung muss eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über die Auflösung der Ehe (zu bestellen beim Standesamt der Eheschließung) oder eine Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil vorgelegt werden, wenn die Ehe woanders geschlossen wurde. Bei Verwitwung wird eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über die Auflösung der Ehe (erhältlich beim Standesamt der Eheschließung) oder eine Eheurkunde mit Sterbeurkunde benötigt, sofern die Ehe woanders geschlossen wurde.

Kinder aus früheren Ehen / Nichteheliche Kinder

Existieren gemeinsame Kinder aus der Zeit vor der Ehe, ist dem Standesamt deren beglaubigte Abschrift aus dem Geburten­register vorzulegen. Diese sind beim Standes­amt des Geburts­ortes des Kindes erhältlich. Ist der Vater nicht im Geburten­register eingetragen, ist zusätzlich eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft einzureichen. Diese wird vom Jugendamt ausgestellt. Ist ein Elternteil alleine sorge­berechtigt, stellt das zuständige Jugendamt als Beleg eine Negativ­bescheinigung aus, die ebenfalls beim Standesamt einzureichen ist. Eine sogenannte Negativ­bescheinigung ist ein Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgerechts­register, dass kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt. Das Sorgerechts­register für Kinder, die in Deutschland geboren sind, führt jedes Jugendamt selbst. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin führt zentral für alle Jugendämter und Botschaften in Deutschland das Sorgerechtsregister für im Ausland geborene Kinder.

Ausländische Ehepartner / Geburts- oder Hauptwohnsitz im Ausland

Wurde einer der zukünftigen Ehepartner im Ausland geboren, muss die Ehefähigkeit nachgewiesen werden. Neben einer aktuellen beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde ist ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich. Hierin wird bescheinigt, dass der Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht. Die Bescheinigung wird von der Verwaltung des Heimatlandes ausgestellt. Angehörige von Staaten, die kein Ehefähigkeitszeugnis erteilen, benötigen stattdessen eine förmliche Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Diese Befreiung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes.

Ehevertrag

Wenn von den Parteien ein Ehe­vertrag gewünscht wird, muss dieser notariell beglaubigt werden, um rechts­kräftig zu werden.

Trauung

Nach dem Vollzug der standesamtlichen Trauung wird die Ehe in das Ehe­register eingetragen. Das Paar erhält eine Urkunde. Zusätzliche Ehe­urkunden können zu einem späteren Zeitpunkt beim Standesamt beantragt werden. Hierfür wird in den meisten Kommunen eine Gebühr erhoben.

Soll ein akademischer Grad in der Ehe­urkunde aufgenommen werden, muss dies im Vorfeld unter Vorlage entsprechender Nachweise beim Standesamt beantragt werden.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann die Ehe­schließung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in das deutsche Ehe­register eingetragen werden. Hierzu müssen beim deutschen Standes­amt die Heirats­urkunde, die Geburts­urkunden, Familien­bücher und eventuell weitere Dokumente wie beispielsweise eine Übersetzung der Urkunde vorgelegt werden. Die benötigten Unterlagen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein.

Mitteilung des geänderten Familienstandes

Der geänderte Familienstand muss diversen Stellen anhand der Ehe­urkunde mitgeteilt werden. Nach der Heirat vergibt das Finanzamt dem Ehepaar automatisch die Steuerklasse 4. Das Finanzamt kann auf Antrag eine neue Steuer­klasse vergeben. Die gewählte Steuer­klassen­kombination der Ehepartner wirkt sich auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Rahmen der Steuererklärung aus. Die Paare haben zudem die Möglichkeit, sich auf Antrag im Rahmen einer Familien­versicherung gemeinsam in einer Kranken­kasse zu versichern.

Familienname

Eheleute sind nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Familien­namen festzulegen; der eigene Name kann nach der Ehe­schließung beibehalten werden. Entschließen sich die Eheleute für die Änderung des Familien­namens, indem sie sich beispielsweise für einen gemeinsamen Familien­namen entscheiden oder einer der Ehepartner einen Doppel­namen wählt, kann dies im Vorfeld der Trauung angekündigt oder auch im Nachhinein beantragt werden. Die Namens­änderung muss einigen Stellen bekanntgegeben werden. Bei der kommunalen Melde­behörde müssen neue Ausweis­dokumente beantragt werden. Fahrzeug­schein und Fahrzeug­brief müssen umgeschrieben werden. Dies übernehmen in den meisten Fällen die Zulassungs­behörden der Kommunal­verwaltungen.


Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Die meisten Bürgerinnen und Bürger äußern sich zu ihren Behördenkontakten eher oder sehr zufrieden. Ein Teil der Befragten gibt ein gemischtes Urteil ab, während sich zum Kontakt mit dem Standesamt etwa 2 Prozent eher unzufrieden äußern. Die standesamtliche Trauung erhält den höchsten Zufriedenheitswert mit 1,4, während die Beantragung eines Steuer­klassen­wechsels mit 1,0 am wenigsten zufrieden bewertet wird.



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Weitere Informationen zum Thema:

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Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Bürgerservice des Auswärtigen Amtes: 0 30 / 5000 2000

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