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Stand: Februar 2019

Aufnahme eines Zweitjobs

Neben einer voll sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung besteht die Möglichkeit des Hinzuverdienstes. Man unterscheidet zwischen:

Kurzfristige Beschäftigung
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Midijob
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Kurzfristige Beschäftigung

Definition

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Bei der Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen gilt, dass die Zeitdauer innerhalb eines Kalenderjahres zusammen genommen nicht die o. g. Zeiten übersteigen darf.


Der Bewerbungs- und Einstellungsprozess

Für die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber die Vorlage von beglaubigten Zeugnissen und eines behördlichen Führungs­zeugnisses verlangen. Die Zeugnis­kopien können bei der Kommunal­verwaltung oder beim Notariat unter Vorlage des Personal­ausweises und der Original­dokumente beglaubigt werden. Die Kommunal­verwaltung stellt unter Vorlage des Personal­ausweises das Führungs­zeugnis aus. Dieses wird in der Regel direkt an den Arbeitgeber übermittelt.

Kurzfristige Beschäftigungen sind mit Ausnahme der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei. Mit dem Sozial­versicherungs­ausweis meldet der Arbeitgeber die Lohn­steuer beim Finanzamt an.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Definition

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschreitet.

Werden von einer Person mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so sind diese zusammen zu rechnen. Wird infolge der Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten, so werden diese Beschäftigungen nicht mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sondern als voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen gezählt.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Es besteht nur in der Rentenversicherung eine Beitragspflicht. Dem geringfügig entlohnt Beschäftigten steht es aber frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag bei dem Arbeitgeber erforderlich.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht widerrufen werden.


Der Bewerbungs- und Einstellungsprozess

Auch für die Aufnahme einer gering­fügigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber die Vorlage von beglaubigten Zeugnissen und eines behördlichen Führungs­zeugnisses verlangen. Die Zeugnis­kopien können bei der Kommunal­verwaltung oder beim Notariat unter Vorlage des Personal­ausweises und der Original­dokumente beglaubigt werden. Die Kommunal­verwaltung stellt unter Vorlage des Personal­ausweises das Führungs­zeugnis aus. Dieses wird in der Regel direkt an den Arbeitgeber übermittelt.

Mit dem Sozial­versicherungs­ausweis und der Steuer­identifiaktions­nummer meldet der Arbeitgeber die Beschäftigung beim Finanz­amt an.

Midijob

Definition

Midijobs sind sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigungs­verhältnisse, deren regelmäßiges monatliches Arbeits­entgelt zwischen 450 und 850 Euro liegt und für die die Arbeit­nehmer­innen und Arbeit­nehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung der Gleit­zonen­regelung nicht verzichtet haben.

Bei dieser Form der Beschäftigung sind geringere Sozial­versicherungs­beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung zu entrichten. Damit der Arbeitgeber seinen Beitrag an die Kranken­kasse abführen kann, hat der Arbeit­nehmer bzw. die Arbeit­nehmerin zunächst eine Mitglied­schafts­bescheinigung vorzulegen. Zur Renten­versicherung sind jedoch volle Beiträge zu zahlen. Die Beitrags­anteile des Arbeit­nehmers bzw. der Arbeit­nehmerin und des Arbeit­gebers können mit Hilfe des Gleit­zonen­rechners der Deutschen Renten­versicherung berechnet werden. Des Weiteren fällt Lohn­steuer an. Für die Anmeldung zur Lohn­steuer teilt der Arbeit­nehmer bzw. die Arbeit­nehmerin dem Arbeit­geber folgende Daten und Nachweise zur Berechnung der Lohn­steuer mit: das Geburts­datum, die Steuer­identifikations­nummer sowie die Angabe, ob es sich bei dieser Beschäftigung um ein Haupt- oder Neben­arbeits­verhältnis handelt. Die Steuer­identifikations­nummer wird dem Arbeitgeber mit einer Kopie des Sozial­versicherungs­ausweises übermittelt.


Der Bewerbungs- und Einstellungsprozess

Werden beglaubigte Zeugnis­kopien für die Bewerbung benötigt, sind diese bei der Kommunal­verwaltung oder einem Notariat unter Vorlage eines Personalausweises und der Original­zeugnisse beglaubigen zu lassen.
Ist die Vorlage eines behördlichen Führungs­zeugnisses notwendig, ist dieses mit dem Personal­ausweis bei der Kommunal­verwaltung zu beantragen.


Aufstockung durch Arbeitslosengeld II

Reicht das Einkommen nicht aus um den Lebens­unterhalt zu bestreiten, so kann beim Jobcenter die Aufstockung durch Arbeits­losen­geld II beantragt werden. Das Arbeits­losen­geld II ist dort persönlich zu beantragen und wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Antrag­stellung, nicht rück­wirkend, gewährt. Vorzulegen für den Antrag sind Dokumente wie der Personal­ausweis, Einkommens­unterlagen, Nachweise über Bargeld, Vermögen und Versicherungen, die Kosten der Unterkunft, Kranken­versicherung/ Pflege­geld und frühere Bescheide zu Arbeits­losen­geld I, Arbeits­losen­geld II, Sozial­hilfe, Wohn- und Kranken­geld.


Wohngeld

Zusätzlich kann bei der Wohn­geld­stelle der örtlichen Kommunal­verwaltung ein Antrag auf Wohn­geld gestellt werden. Es sind folgende Dokumente vorzulegen: Miet­vertrag, Vermieter­bescheinigung oder Kauf­vertrag, eine aktuelle Haushalts­bescheinigung und Einkommens­nachweise. Bei Studierenden ist die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung erforderlich.


Steuererklärung

Unter bestimmten Voraus­setzungen muss eine Steuer­erklärung abgegeben werden. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn das Gesamt­einkommen (pro Jahr) mehr als 12.000 Euro betragen hat.

In der Steuererklärung ist für das entsprechende Jahr unter anderem die Höhe des Einkommens anzugeben. Werbungs­kosten, Sonderausgaben oder außer­gewöhnliche Belastungen können die Lohnsteuer reduzieren. Halten Sie dazu Belege bereit, wie z.B. für Kinder­betreuung, Bescheinigungen über Alters­vorsorge­beiträge, Bescheinigungen über vermögens­wirksame Leistungen, Spenden oder haushaltsnahe Dienst­leistungen etc.

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Telefonischer Behördenkontakt

  • Servcie-Nummer Agentur für Arbeit: 0 800 / 4 5555 00

  • Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung: 0 800 / 1000 4800

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