Stand: Februar 2019
Aufnahme eines Zweitjobs
Neben einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht die Möglichkeit des Hinzuverdienstes. Man unterscheidet zwischen:
Kurzfristige Beschäftigung
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Midijob
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Kurzfristige Beschäftigung
Definition
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Bei der Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen gilt, dass die Zeitdauer innerhalb eines Kalenderjahres zusammen genommen nicht die o. g. Zeiten übersteigen darf.
Der Bewerbungs- und Einstellungsprozess
Für die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber die Vorlage von beglaubigten Zeugnissen und eines behördlichen Führungszeugnisses verlangen. Die Zeugniskopien können bei der Kommunalverwaltung oder beim Notariat unter Vorlage des Personalausweises und der Originaldokumente beglaubigt werden. Die Kommunalverwaltung stellt unter Vorlage des Personalausweises das Führungszeugnis aus. Dieses wird in der Regel direkt an den Arbeitgeber übermittelt.
Kurzfristige Beschäftigungen sind mit Ausnahme der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei. Mit dem Sozialversicherungsausweis meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer beim Finanzamt an.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Definition
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschreitet.
Werden von einer Person mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so sind diese zusammen zu rechnen. Wird infolge der Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten, so werden diese Beschäftigungen nicht mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sondern als voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen gezählt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Es besteht nur in der Rentenversicherung eine Beitragspflicht. Dem geringfügig entlohnt Beschäftigten steht es aber frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag bei dem Arbeitgeber erforderlich.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht widerrufen werden.
Der Bewerbungs- und Einstellungsprozess
Auch für die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber die Vorlage von beglaubigten Zeugnissen und eines behördlichen Führungszeugnisses verlangen. Die Zeugniskopien können bei der Kommunalverwaltung oder beim Notariat unter Vorlage des Personalausweises und der Originaldokumente beglaubigt werden. Die Kommunalverwaltung stellt unter Vorlage des Personalausweises das Führungszeugnis aus. Dieses wird in der Regel direkt an den Arbeitgeber übermittelt.
Mit dem Sozialversicherungsausweis und der Steueridentifiaktionsnummer meldet der Arbeitgeber die Beschäftigung beim Finanzamt an.
Midijob
Definition
Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450 und 850 Euro liegt und für die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht verzichtet haben.
Bei dieser Form der Beschäftigung sind geringere Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Damit der Arbeitgeber seinen Beitrag an die Krankenkasse abführen kann, hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zunächst eine Mitgliedschaftsbescheinigung vorzulegen. Zur Rentenversicherung sind jedoch volle Beiträge zu zahlen. Die Beitragsanteile des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers können mit Hilfe des Gleitzonenrechners der Deutschen Rentenversicherung berechnet werden. Des Weiteren fällt Lohnsteuer an. Für die Anmeldung zur Lohnsteuer teilt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber folgende Daten und Nachweise zur Berechnung der Lohnsteuer mit: das Geburtsdatum, die Steueridentifikationsnummer sowie die Angabe, ob es sich bei dieser Beschäftigung um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die Steueridentifikationsnummer wird dem Arbeitgeber mit einer Kopie des Sozialversicherungsausweises übermittelt.
Der Bewerbungs- und Einstellungsprozess
Werden beglaubigte Zeugniskopien für die Bewerbung benötigt, sind diese bei der Kommunalverwaltung oder einem Notariat unter Vorlage eines Personalausweises und der Originalzeugnisse beglaubigen zu lassen.
Ist die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses notwendig, ist dieses mit dem Personalausweis bei der Kommunalverwaltung zu beantragen.
Aufstockung durch Arbeitslosengeld II
Reicht das Einkommen nicht aus um den Lebensunterhalt zu bestreiten, so kann beim Jobcenter die Aufstockung durch Arbeitslosengeld II beantragt werden. Das Arbeitslosengeld II ist dort persönlich zu beantragen und wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht rückwirkend, gewährt. Vorzulegen für den Antrag sind Dokumente wie der Personalausweis, Einkommensunterlagen, Nachweise über Bargeld, Vermögen und Versicherungen, die Kosten der Unterkunft, Krankenversicherung/ Pflegegeld und frühere Bescheide zu Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohn- und Krankengeld.
Wohngeld
Zusätzlich kann bei der Wohngeldstelle der örtlichen Kommunalverwaltung ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Es sind folgende Dokumente vorzulegen: Mietvertrag, Vermieterbescheinigung oder Kaufvertrag, eine aktuelle Haushaltsbescheinigung und Einkommensnachweise. Bei Studierenden ist die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung erforderlich.
Steuererklärung
Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn das Gesamteinkommen (pro Jahr) mehr als 12.000 Euro betragen hat.
In der Steuererklärung ist für das entsprechende Jahr unter anderem die Höhe des Einkommens anzugeben. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können die Lohnsteuer reduzieren. Halten Sie dazu Belege bereit, wie z.B. für Kinderbetreuung, Bescheinigungen über Altersvorsorgebeiträge, Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen, Spenden oder haushaltsnahe Dienstleistungen etc.