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Teilaktualisiert: März 2023

Finanzielle Probleme

Finanzielle Probleme können selbst­verschuldet oder durch äußere Faktoren hervorgerufen sein. Je nach persönlicher Lebens­situation helfen verschiedene Institutionen bei der Existenz­sicherung. Zum Erhalt der Leistungen müssen mehrere Bedingungen erfüllt und entsprechende Nachweise erbracht werden.

Überschuldung
Arbeitgeber ist insolvent
Finanzielle Unterstützung vom Staat
Antrag auf Grundsicherung im Alter
Weitere finanzielle Hilfen bei Grundsicherung im Alter
Wie zufrieden sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?
Hat Ihnen der Beitrag geholfen? Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge.


Überschuldung

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Kann eine Privatperson ihren finanziellen Verpflichtungen mit dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen nicht mehr nachkommen, gilt sie als überschuldet. Die überschuldete Person wendet sich zunächst an eine anerkannte Schuldner­beratungsstelle. Dort wird mit ihr gemeinsam ein Schulden­bereinigungs­plan erstellt mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern. Für die Erstellung dieses Plans wird eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben benötigt sowie eine Schulden­liste, Lohn­bescheinigungen, Pfändungs­bescheide und Mahnungen.

Ist die außergerichtliche Einigung erfolgreich, kann die Über­schuldung auf diese Weise beseitigt werden. Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung werden beim Insolvenz­gericht innerhalb von sechs Monaten das Verbraucher­insolvenz­verfahren und die Rest­schuldbefreiung beantragt. Zusätzlich kann die Stundung der Verfahrens­kosten beantragt werden.

Vor der Eröffnung des eigentlichen Verbraucher­insolvenz­verfahrens findet ein gerichtlicher Einigungs­versuch statt (Zwangsvergleich). Bei erfolgreichem Zwangsvergleich erübrigt sich das Verbraucher­insolvenz­verfahren. Falls der Zwangsvergleich scheitert, wird das Verbraucher­insolvenz­verfahren eröffnet. Vom Insolvenz­gericht wird ein Treuhänder oder eine Treuhänderin bestellt und der verschuldeten Person während der Wohl­verhaltensphase zugewiesen.

Neben dem Verbraucher­insolvenz­verfahren gibt es für die Verbraucherinnen und Verbraucher das Insolvenz­plan­verfahren. Wenn sich während der Wohl­verhaltens­phase an den Vermögens­verhältnissen etwas ändert oder die Gläubiger signalisieren, dass sie jetzt verhandlungs­bereit sind, kann ein erneuter Einigungs­versuch unternommen und die Insolvenz vorzeitig binnen eines Jahres beendet werden.

Arbeitgeber ist insolvent

Wird der Arbeitgeber insolvent, meldet sich der oder die Beschäftigte bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend und stellt einen Antrag auf Insolvenz­geld bzw. einen Vorschuss auf Insolvenzgeld. Für die Beantragung von Insolvenzgeld sind folgende Unterlagen einzureichen: Insolvenzgeld­bescheinigung vom Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter, eine Kopie des Arbeitsvertrages, ggf. das erhaltene Kündigungs­schreiben, die letzten drei Verdienstabrechnungen sowie das Aktenzeichen des Insolvenz­verfahrens. Die Forderungen auf Auszahlung des Arbeitsentgeltes sind laut Insolvenzordnung schriftlich bei der Insolvenz­verwalterin oder dem Insolvenz­verwalter des Arbeitgebers anzumelden. Die Insolvenzverwaltung wird vom Insolvenzgericht bestellt.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, Klage gegen eine unerlaubte Kündigung wegen Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenz­eröffnung bzw. gegen eine betriebsbedingte Kündigung im Insolvenzverfahren beim Arbeitsgericht zu erheben.

Finanzielle Unterstützung vom Staat

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Neben privater Überschuldung und der Insolvenz des Arbeitgebers kann es weitere Gründe geben, warum Menschen finanzielle Probleme haben und von Armut bedroht sind. Für diese Fälle gewährt der Staat je nach persönlicher Lebens­situation monetäre Leistungen. Hierbei sind unterschiedliche Behörden­kontakte und die Vorlage diverser Nachweise erforderlich.

  • BAföG-Amt
    Studierende, Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler können beim BAföG-Amt einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz stellen. Für den Erstantrag müssen folgende Nachweise erbracht werden: Immatrikulations­bescheinigung, Personalausweis, Mietvertrag bzw. Melde­bescheinigung, Nachweis über Kranken­kassen­mitgliedschaft, Steuerbescheide der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr, Einkommensbelege, Vermögensnachweise, ggf. Nachweise eigener Schulden, ggf. Geburtsurkunde eigener sorgepflichtiger Kinder. Der BAföG-Bescheid gilt zunächst für 12 Monate, danach muss ein verkürzter Folgeantrag gestellt werden.

  • Agentur für Arbeit / Jobcenter
    Bei der Agentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter können neben Beihilfen im Rahmen der Berufsausbildung das Arbeitslosengeld und Bürgergeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragt werden. Die Gewährung von Berufs­ausbildungs­beihilfe ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und verlangt das Vorlegen des Ausbildungs­vertrags, von Zeugnissen und Angaben über das Einkommen der Eltern, während bei Arbeits­losigkeit das Kündigungs­schreiben und weitere Dokumente vorzulegen sind.

  • Familienkasse
    Bei der Familienkasse werden sowohl das Kindergeld, als auch der Kinderzuschlag beantragt. Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungs­leistung zum Kindergeld, die für unter 25 Jahre alte, unverheiratete Kinder in Familien mit nicht ausreichendem Familieneinkommen gezahlt wird. Als Nachweise gelten die Geburtsurkunde, die Steuer-ID des Kindes und Angaben über das Ein­kommen und Vermögen. Der Antrag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Dies ist auch online möglich. Der Bewilligungszeitraum des Kinderzuschlags beträgt 6 Monate, danach ist ein neuer Antrag zu stellen.

  • Amt für Soziales
    Beim Amt für Soziales können Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Asyl­bewerber­leistungen beantragt werden. Zudem können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden. Als Nachweis sind Angaben über Einkommen und Vermögen zu leisten. Darüber hinaus sind der Mietvertrag und weitere Dokumente beizufügen. Asylbewerberinnen und -bewerber müssen zusätzlich Angaben über ihre bisherigen Aufenthaltsorte machen und einen Pass vorweisen.

  • Deutsche Rentenversicherung
    Bei der Deutschen Renten­versicherung kann ein Antrag auf Erwerbs­minderungs­rente bzw. Rente gestellt werden. Erforderlich sind Nachweise der Arbeitslosigkeit, ärztliche Gutachten, Ausbildungs­zeiten, Kinder­erziehungszeiten und weitere Dokumente.

  • Elterngeldstelle
    Bei der Elterngeldstelle können Basiselterngeld, ElterngeldPlus und der Partnerschafts­bonus beantragt werden. Das Basiselterngeld wird für mindestens zwei und maximal 12 Monate (14 Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit nutzen) gezahlt. Sofern Eltern länger als 12 bzw. 14 Monate in Elternzeit gehen und ggf. bereits in Teilzeit arbeiten möchten, lohnt sich das ElterngeldPlus. Dieses läuft doppelt so lange wie das Basiselterngeld, der Auszahlungsbetrag ist dafür allerdings nur halb so hoch. Als Partnerschafts­bonus können weitere vier ElterngeldPlus-Monate beantragt werden, sofern beide Elternteile eine bestimmte Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Als Nachweise werden die Geburts­urkunde des Kindes, Einkommens­nachweise und weitere Dokumente gefordert.

  • Wohngeldstelle
    Wird Bedürftigkeit nachgewiesen, kann man bei der zuständigen Wohngeldbehörde Wohngeld beantragen. Am 01.01.2023 führte die Bundesregierung das WohngeldPlus ein. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten sowohl für eine Mietwohnung als auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Das WohngeldPlus unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen oberhalb der Grundsicherung. Dem Antrag sind in der Regel folgende Nachweise beizufügen: Mietvertrag sowie Mietbescheinigung vom Vermieter, Haushalts­bescheinigung, eine Einkommens­erklärung sowie Verdienst­bescheinigung vom Arbeitgeber. Je nach individueller Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt, danach muss ein Weiterleistungs­antrag gestellt werden.

  • Krankenkasse
    Ist ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen erkrankt, endet die Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. In der Folge zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, sofern die Erkrankung durch ärztliches Attest lückenlos dokumentiert ist. Das Krankengeld muss nicht gesondert beantragt werden, die jeweilige Krankenkasse setzt sich nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber automatisch mit der versicherten Person in Verbindung. Krankengeld wird maximal für eine Dauer von insgesamt 78 Wochen für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren gezahlt. Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen und liegt bei 70 % des regelmäßigen Bruttoverdienstes, darf jedoch 90 % des Netto-Arbeitsentgeltes nicht übersteigen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, aber auch Bezieher von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall.

  • Pflegekasse
    Liegt Pflegebedürftigkeit vor, kann bei der Pflegekasse Pflegegeld beantragt werden.

  • Versorgungsamt
    Schwerbehinderte haben die Möglichkeit, beim Versorgungs­amt einen Schwer­behinderten­ausweis zu beantragen. Dazu sind dem Versorgungsamt neben dem Antrag auch ärztliche Gutachten, Befunde und Berichte sowie ggf. amtliche Gutachten und weitere Dokumente vorzulegen. Mit dem Schwer­behinderten­ausweis können weitere Vergünstigungen beantragt werden.


Antrag auf Grundsicherung im Alter

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Ist ein älterer Mensch von Armut bedroht, kann er beim Amt für Soziales einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen. Das Amt für Soziales prüft zunächst die Bedürftigkeit der Antrag­stellerinnen und Antrag­steller. Als Nachweise gelten Angaben über das Einkommen und Vermögen sowie über zu leistende Versicherungsbeiträge. Neben aktuellen Kontoauszügen wird auch die Vorlage des Mietvertrags und der Neben­kosten­abrechnung sowie Nachweise über Heiz- und Stromkosten verlangt. Im Falle einer Pflege­bedürftigkeit muss auch dafür ein Nachweis erbracht werden (z. B. Bescheid der Pflegekasse). Anschließend wird über den Antrag und die Höhe der Grund­sicherung im Alter entschieden. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Bescheid. In der Regel wird die Leistung für 12 Monate gewährt, danach ist zur Verlängerung ein verkürzter Folgeantrag zu stellen.


Weitere finanzielle Hilfen bei Grundsicherung im Alter

Mit dem Bescheid auf Grundsicherung im Alter sind verschiedene finanzielle Vergünstigungen verbunden:

  • Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
    Bei Vorlage des Bescheides auf Grundsicherung im Alter kann beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher: GEZ) die Befreiung von der Rundfunk­beitragspflicht beantragt werden.

  • Ausweise für Personen mit Grundsicherung
    Einige städtische Kommunal­verwaltungen stellen auf Antrag Personen mit Grundsicherung Ausweise aus, die zu Ermäßigungen in verschiedenen kommunalen Einrichtungen berechtigen, z.B. in Schwimmbädern. Als Nachweis gilt auch hier der Bescheid über Grundsicherung im Alter.

  • Ermäßigung bei der Hundesteuer
    Bei Vorlage des Bescheides zur Grundsicherung im Alter kann bei der Kommunal­verwaltung eine Hunde­steuer­ermäßigung beantragt werden. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ist hierfür das Finanzamt zuständig.

  • Lebensmittel für Mensch und Tier
    Bei der Tafel und Tiertafel können bei Vorlage des Bescheides über Grundsicherung im Alter vergünstigte Lebensmittel für Mensch und Tier erworben werden.

  • Kulturelle Veranstaltungen und andere Vergünstigungen
    Viele Vereine, städtische Einrichtungen sowie die Deutsche Bahn gewähren Vergünstigungen bei Vorlage des Bescheides über Grundsicherung im Alter.

  • Telefon
    Die Telekom bietet einen Sozialtarif, der beantragt werden kann. Als Nachweis der Bedürftigkeit gilt auch hier der Bescheid über Grundsicherung im Alter.

Weitere Informationen zu staatlicher finanzieller Unterstützung können hier eingesehen werden:

Studium
Arbeitslosigkeit
Scheidung
Geburt
Kinderbetreuung
Längerfristige Krankheit
Schwerbehinderung
Pflegebedürftigkeit


Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Bei fast allen Behörden sind die meisten Befragten eher oder sehr zufrieden. Viele Befragte geben auch ein gemischtes Urteil ab, während sich ein kleiner Teil eher oder sehr unzufrieden äußert. Die Zufriedenheit mit behördlichen Dienstleistungen liegt überwiegend im positiven Bereich. Leistungen zur Bildung und Teilhabe beim Jobcenter werden allerdings mit -0,2 bewertet.





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Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Bürgertelefon Bildungspaket: 0 30 / 2 21 91 10 09

Arbeitsagentur Arbeitnehmer-Hotline: 0 800 / 4 55 55 00

Bürgertelefon Deutsche Rentenversicherung: 0 800 / 10 00 48 00

Bürgertelefon Rente: 0 30 / 2 21 91 10 01

Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 0 30 / 3 40 60 66–01

Pflegetelefon: 0 30 / 20 17 91 31

BAföG-Hotline: 0 800 / 2 23 63 41

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen: 0 30 / 2 21 91 10 06

Bürgertelefon Familienkasse: 0 800 / 4 55 55 30

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