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Stand: Januar 2023

Eintritt in den Ruhestand

Dieser Artikel behandelt die Themen Rente und Rentenansprüche. Pensionen werden nicht berücksichtigt.

Mit Eintritt in den Ruhestand kann eine Rente bezogen werden. Damit die Altersrente abschlagsfrei ausgezahlt werden kann, muss die Regel­alters­grenze erreicht sein. Seit 2012 steigt die Regel­alters­grenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre an. Beginnt der Ruhestand, bevor die Regel­alters­grenze erreicht wird (vorgezogene Altersrente), ist im Allgemeinen für jeden Monat, den die Rente früher bezogen wird, ein Abschlag in Kauf zu nehmen. Die um Abschläge geminderte vorzeitige Rente kann jedoch durch einen Hinzu­verdienst ergänzt werden. Bei Bezug einer vorgezogenen Alters­rente gelten noch bestimmte Hinzu­verdienst­grenzen. Diese entfallen mit Erreichen der Regel­alters­grenze und dem Bezug einer Regel­alters­rente. Zudem bestehen mit der Flexirente unterschiedliche Möglichkeiten die Rente zu erhöhen. Ist die Erwerbs­fähigkeit allerdings bereits vor der Regel­alters­grenze eingeschränkt, kann unter bestimmten Voraus­setzungen eine Erwerbs­minderungs­rente beantragt werden.

Rentenarten und Antragstellung
Flexirente
Angaben und Unterlagen für einen Rentenantrag
Krankenversicherung im Ruhestand
Finanzielle Unterstützung im Ruhestand
Reha-Maßnahmen im Ruhestand
Einkommensteuererklärung im Ruhestand
Wie zufrieden sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?
Hat Ihnen der Beitrag geholfen? Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge.

Rentenarten und Antragstellung

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.


Jeweils abhängig von der persönlichen Situation können bei der Deutschen Renten­versicherung unterschiedliche Arten von Renten beantragt werden. Dabei ist der Renten­anspruch insbesondere vom Alter und der Wartezeit (Mindest­versicherungszeit) sowie einer eventuellen Minderung der Erwerbs­fähigkeit oder einer Behinderung abhängig.

Nachfolgend werden unterschiedliche Rentenarten, die bei der Deutschen Renten­versicherung beantragt werden können kurz beschrieben.

Regelaltersrente

Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei, wenn die Regelalters­grenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Das Eintritts­alter für die abschlags­freie Rente wird derzeit stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Geburts­jahrgang 1964 liegt die Regel­alters­grenze bei 67 Jahren. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regel­alters­grenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 Prozent gekürzt.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Dieser Anspruch besteht abschlags­frei, wenn die ent­sprechende Regel­alters­grenze erreicht ist und die Warte­zeit von 45 Jahren erfüllt ist. Die Alters­grenze für einen abschlagsfreien Bezug wird schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Ab dem Geburts­jahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren. Die Alters­rente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, auch nicht mit Ab­schlägen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Dieser Anspruch besteht, wenn die entsprechende Regel­alters­grenze erreicht und die Warte­zeit von 35 Jahren erfüllt ist. Das Eintrittsalter für die Rente ist abhängig vom Geburts­jahr der Antragstellenden und wird derzeit stufenweise vom 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Geburts­jahrgang 1964 liegt die Regel­alters­grenze bei 67 Jahren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit Vollendung des 63. Lebensjahres und der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren eine vorgezogene Altersrente beim Renten­versicherungs­träger zu beantragen. Dabei wird die Rente allerdings für jeden Monat, den sie früher beginnt um 0,3 Prozent gekürzt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahrgang 1964 mit einem regulären Renteneintrittsalter von 67 Jahren bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren ein Abschlag von 14,4 % auf die Rente angerechnet wird.

Abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Regel­alters­grenze für den jeweiligen Jahrgang erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Regel­alters­grenze wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Somit gilt für behinderte Menschen ab dem Jahrgang 1964 eine Regel­alters­grenze von 65 Jahren.

Vorgezogene Altersrente mit Abschlägen für schwerbehinderte Menschen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits vor dem generell früheren Rentenbeginn für behinderte Menschen eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragt werden. Dieser Anspruch besteht mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Altersgrenze für den jeweiligen Jahrgang erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Zu beachten ist, dass die Altersgrenze für die vorgezogene Rente stufenweise von 60 auf 62 Jahre angehoben wird. Somit können behinderte Menschen ab dem Jahrgang 1964 mit 62 Jahren eine vorgezogene Rente in Anspruch nehmen. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regel­alters­grenze bezogen wird (wird abhängig von Jahrgang stufenweise auf 65 Jahre angehoben), wird die Rente um je 0,3 Prozent gekürzt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahrgang 1962 mit einem regulären Renteneintrittsalter von 65 Jahren bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren ein Abschlag von 10,8 % auf die Rente angerechnet wird.

Erwerbs­minderungsrente

Ist eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vor dem Erreichen der Regel­alters­grenze nicht mehr oder nur noch stundenweise möglich, kann unter bestimmten Voraus­setzungen eine Erwerbs­minderungs­rente beantragt werden. Beispielsweise müssen fünf Versicherungsjahre, die sogenannte allgemeine Wartezeit, erfüllt sein. Abhängig von der Arbeits­fähigkeit kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbs­minderung beantragt werden. Ist ein Arbeiten aus gesund­heitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung beantragt werden. Besteht noch Arbeits­fähigkeit für einige Stunden täglich, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung beantragt werden. Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ wird zunächst geprüft, ob die Erwerbs­fähigkeit durch medizinische oder berufliche Reha­bilitation (Reha) wieder hergestellt werden kann. Zur Bewilligung der Rehabilitations­maßnahmen sind Arzt­berichte und ggf. Gutachten sowie Nachweise bei der Deutschen Renten­versicherung einzureichen. Nach Abschluss der Reha­maßnahme wird ein Gutachten erstellt. Dieses ist zusammen mit Nachweisen über Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Ausbildungs- und Kindererziehungs­zeiten für die Beantragung einer Erwerbs­minderungs­rente bei der Deutschen Renten­versicherung einzureichen. Abhängig vom Reha-Gutachten und sonstigen ärztlichen Bescheinigungen kann eine befristete, unbefristete, teilweise oder vollständige Erwerbs­minderung festgestellt werden. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Art der Erwerbs­minderung. Die Deutsche Renten­versicherung kann, um differenziert über den Rentenantrag entscheiden zu können, die Vorlage eines weiteren ärztlichen Gutachtens, ausgestellt von einem Amtsarzt, verlangen.

Grundrentenzuschlag

Anspruch auf Grundrente hat, wer unter anderem in seinem Arbeitsleben mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrenten­zeiten erworben hat und anschließend aufgrund eines schwachen Einkommens nur eine geringe Rente erhält. Dabei ist die Grundrente ein Zuschlag auf die Renten­ansprüche von Gering­verdienern. Ob ein Anspruch auf einen Grundrenten­zuschlag besteht, wird von der Renten­versicherung automatisch geprüft, ein Antrag ist somit nicht erforderlich. Weitere Infor­mationen zum Grund­renten­zuschlag finden Sie auf den Internet­seiten der Deutschen Renten­versicherung.

Altersteilzeit

Ab dem 55. Lebens­jahr ist Alters­teilzeit möglich. Eine der Voraus­setzungen ist, dass sie mindestens bis zu dem Zeit­punkt gehen muss, ab dem eine Alters­rente frühest­möglich beansprucht werden kann. Altersteilzeit bedeutet, dass die bis zur Rente verbleibende Arbeits­zeit halbiert wird. Das Gehalt wird ebenfalls halbiert und vom Arbeitgeber um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufgestockt. Dafür stehen unter­schiedliche Arbeits­zeitmodelle zur Verfügung wie beispiels­weise das Block­modell mit einer Arbeits­phase und einer Freistellungs­phase. Ein rechtlicher Anspruch auf Alters­teilzeit besteht nicht. Sie ist nur aufgrund von freiwilligen Verein­barungen zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer möglich. Grundlage dieser Vereinbarung ist unter anderem eine Rentenauskunft mit der eine Mindestzeit an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu belegen ist. Eine Rentenauskunft können Beschäftigte bei der Deutschen Renten­versicherung einholen. Wird die Alters­grenze zum Eintritt in die Regelalters­rente erreicht, muss wie oben beschrieben ein Antrag auf Erteilung der Altersrente bei der Deutschen Renten­versicherung gestellt werden.

Hinterbliebenenrente

Auch eine Hinterbliebenenrente, also eine Witwen-, Witwer- Waisen- oder Erziehungsrente, muss beantraget werden. Beispielsweise beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der Rente die zum Zeitpunkt des Todes bezogen wurde oder würde und kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. eigenes Kind unter 18 Jahren) ab einem Alter von 47 Jahren gewährt werden.

Flexirente

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Mit der Flexirente besteht die Möglich­keit die Rente mit der Ein­zahlung freiwilliger Beiträge zu erhöhen oder einen Hinzu­verdienst zu erarbeiten, der unter bestimmten Voraus­setzungen nicht auf die Rente angerechnet wird. So kann zum Beispiel vor Erreichen der Regelalters­grenze eine Teilrente von mindestens 10 % und ein Hinzu­verdienst flexibel miteinander kombiniert werden. Darüber hinaus können für pflegende Angehörige, die bereits eine Regelalters­rente beziehen und zur flexiblen Teilrente wechseln, von der Pflege­kasse die Beiträge zur Renten­versicherung übernommen werden.

Nachfolgend werden die unterschiedlichen Möglichkeiten beschrieben, eine Flexirente in Anspruch zu nehmen.

Einzahlung freiwilliger Beiträge

Die Auszahlung der Rente kann durch freiwillige Beiträge erhöht werden. Dazu ist die Einzahlung von freiwilligen Beträgen bei der Deutschen Renten­versicherung zu beantragen bzw. anzumelden.

Freiwillige Einzahlungen sind in folgenden Fall­konstellationen möglich:

Ab dem 50. Lebensjahr

Ab dem 50. Lebensjahr können freiwillige Sonderzahlungen in die Rentenkasse eingezahlt werden. Damit können beispielsweise Rentenabschläge, die durch eine Rente vor der Regelaltersgrenze entstehen, ausgeglichen werden.

Mit vorgezogener Altersrente

Zudem können Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen bis zum Erreichen der Regel­alters­grenze freiwillige Beiträge in die Renten­versicherung zahlen und damit die spätere Regelaltersrente erhöhen.

Mit Regelaltersrente

Darüber hinaus können beim Arbeiten neben der Regel­altersrente die Arbeit­geberbeiträge und die eigenen Beiträge zur Renten­versicherung auch weiterhin gezahlt werden. Dazu ist gegenüber dem Arbeitgeber eine Erklärung zum Verzicht auf die Versicherungs­freiheit abzugeben.

Wechsel in unterschiedliche Teilrenten-Modelle

Mit einem Wechsel in ein Teilrenten-Modell kann unter bestimmten Voraus­setzungen die Hinzuverdienst­grenze erhöht werden, oder von der Pflege­kasse können für pflegende Angehörige Beiträge zur Renten­versicherung gezahlt werden.

Wechsel zur Teilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze zur Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze

Vor dem Erreichen der Regel­alters­grenze gibt es eine Hinzu­verdienstgrenze für vor­gezogene Alters­renten. Dies bedeutet, dass nur bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr anrechnungs­frei hinzuverdient werden kann. Der Betrag, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Mit dem Bezug einer Teil­rente erhöht sich die Hinzuverdienst­grenze. Die Hinzuverdienst­grenze wird jeweils individuell berechnet und ist umso höher, je kleiner der Rententeil ist, der noch gezahlt wird. Der Bezug einer Teilrente und deren Höhe von mindestens 10 Prozent ist bei der Deutschen Renten­versicherung zu beantragen.

Wechsel zur Teilrente bei Bezug der Regelaltersrente zur Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse.

Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelalters­grenze Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung für Personen, die nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen. Mit Bezug einer Regelalters­rente (65 Jahre und älter) können unter bestimmten Voraus­setzungen (z. B. ab Pflegegrad 2) von der Pflegever­sicherung Beiträge zur Renten­versicherung gezahlt werden. Dafür ist es notwendig, dass sich die Pflege­person bei der Pflege­kasse registrieren lässt. Zudem ist bei der Deutschen Rentenver­sicherung eine flexible Teilrente bis zur Höhe von 99 Prozent und bei der Pflege­kasse die Zahlung der Beiträge zur Rentenver­sicherung zu beantragen. Nach Beendigung der Pflege­tätigkeit kann der Wechsel von der Teilrente zurück in die Voll­rente beantragt werden.

Angaben und Unterlagen für einen Rentenantrag

Für die Antragstellung einer Rente bei der Deutschen Renten­versicherung sind grundsätzlich folgende Angaben notwendig:

  • Renten­versicherungsnummer,
  • Personen­dokument (Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch in Kopie),
  • Art der Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich, privat),
  • Steuer­identifikations­nummer,
  • IBAN-Kontonummer.

Die Berechnungs­grundlage für die Rente bildet das Renten-Versicherungskonto. Rentenbeiträge der Arbeitgeber werden automatisch im Konto gespeichert. Weitere renten­rechtliche Zeiten wie beispielsweise Zeiten der Berufs­ausbildung, Zeiten der Kinder­erziehung oder der Pflege eines Angehörigen können dem Renten­konto erst hinzugefügt werden, wenn die Renten­versicherung darüber informiert wurde. Gegebenen­falls können im Rahmen einer Klärung des Renten­kontos Nachweise von berücksichtigungs­fähigen Zeiten ergänzt werden. Ein Antrag auf Konten­klärung kann bei der Renten­versicherung gestellt werden.

Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand

Personen im Ruhestand sind, wie im bisherigen Erwerbsleben, kranken- und pflegeversichert. Bis auf Krankengeld erhalten sie die gewohnten Leistungen und zahlen auch weiterhin Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse. Für eine Kranken­versicherung im Alter gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten. Der Regelfall ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung. Zudem stehen in der gesetzlichen Kranken­versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Möglichkeiten wie eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familien­versicherung zur Verfügung. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine private Kranken­versicherung bei einem privaten Versicherungs­unternehmen abgeschlossen werden.

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Grundsätzlich sind Personen im Ruhestand in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ihrer Krankenkasse pflichtversichert, wenn sie eine gesetzliche Rente beziehen und die Anwartschaft für die Krankenversicherung erfüllen. Dabei ist die Anwartschaft unter anderem abhängig von der Anzahl der Vorversicherungsjahre in der gesetzlichen Krankenversicherung. Parallel mit dem Rentenantrag kann auch die „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“ bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Krankenkasse prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt sind. Beispielsweise muss die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein. Diese wird erreicht, wenn der Rentner oder die Rentnerin in der zweiten Hälfte des Erwerbs­lebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Kranken­versicherungszeit versichert war. Sind die Voraus­setzungen für eine Pflicht­versicherung erfüllt, behält die Renten­versicherung die Hälfte des Krankenversicherungs­beitrages bei der monatlichen Renten­zahlung ein und leitet diesen zusammen mit dem Anteil, der von der Renten­versicherung zu begleichen ist, an die Kranken­kasse weiter.

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Familien­versicherte können abhängig von den Vorversicherungs­zeiten und dem persönlichen Ein­kommen auch mit dem Wechsel in den Ruhestand bei der Kranken­kasse weiterhin familien­versichert bleiben. Wird der Antrag bewilligt, bleibt auch im Ruhestand die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ohne eigene Beitragszahlung bestehen.

Freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse

Sind die Bedingungen für eine Pflicht­versicherung nicht gegeben, ist in der Kranken­versicherung der Rentner eine freiwillige Versicherung möglich. Dabei ist der gesamte Kranken­versicherungs­beitrag an die Krankenkasse zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei der Renten­antrag­stellung einen Beitragszuschuss zu beantragen. Dieser wird dann gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.

Private Krankenversicherung

Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Pflichtversicherung beantragt werden. Dies ist beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind, möglich. Dafür ist innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der Krankenkasse der Rentner ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Zudem kann mit dem Rentenantrag ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragt werden. Der Zuschuss wird dann gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.

Finanzielle Unterstützung im Ruhestand

Darlehn zur finanziellen Überbrückung beim Übergang von Bürgergeld zur Rente

Das Bürgergeld wird am ersten Werktag des Monats für diesen Monat ausgezahlt und die Rente wird erst am Monatsende gezahlt. So kann beim Übergang vom Bürgergeld zur Rente eine Finanzierungslücke von einem Monat entstehen. Diese kann durch ein Darlehn, das nicht vollständig zurückzuzahlen ist, überbrückt werden. Der Antrag auf ein Überbrückungsdarlehn ist beim Amt für Soziales zu stellen.

Grundsicherung im Alter

Wer eine Regelaltersrente bezieht aber nicht genug Rente bekommt, hat zwar keinen Anspruch auf Bürgergeld, jedoch auf Grundsicherung im Alter. Informationen unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Grundsicherung besteht erteilt die Deutsche Rentenversicherung. Die Grundsicherung kann beim Amt für Soziales beantragt werden.

Reha-Maßnahmen im Ruhestand

Auch mit dem Bezug einer Alters­rente oder Erwerbs­minderungs­rente können Reha-Maßnahmen beantragt werden. In der Regel ist der Antrag bei der Kranken­kasse zu stellen. Dies gilt beispiels­weise für eine Reha nach der Implantation eines künstlichen Gelenks oder nach einer Bypass-Operation am Herzen. In bestimmten Fällen ist die Reha über die Deutsche Renten­versicherung zu beantragen. Dazu gehört zum Beispiel die onkologische Reha nach einer Krebs­erkrankung. Den Reha-Anträgen ist ein Befund­bericht der behandelnden Ärztin bzw. des Arztes beizufügen. Zudem können die einzelnen spezifischen Anträge unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kosten­träger weiterzuleiten.

Einkommensteuererklärung im Ruhestand

Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ebenso die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinter­bliebenen­renten. Die gesetzliche Rente ist jedoch nicht voll zu versteuern. Jeweils abhängig vom Jahr des Rentenbeginns wird ein Rentenfreibetrag angerechnet. Übersteigt dann das steuerpflichtige Einkommen eine bestimmte Höhe, den sogenannten Grundfreibetrag muss eine entsprechende Steuerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Die Höhe des Grundfreibetrags ist abhängig vom Familienstand und vom Veranlagungs­zeitraum, das Jahr für welches die Steuern zu zahlen sind. Zurzeit beträgt der Grundfreibetrag rund 10.000 Euro für Ledige und für Verheiratete rund 20.000 Euro. Liegen die steuerpflichtigen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden. Sobald die Einkünfte jedoch den Grundfreibetrag wieder übersteigen besteht die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Mit dem Alterseinkünfte-Rechner können Rentnerinnen und Rentner ihre Einkommensteuer ermitteln und sich so einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen:
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/#button

Wie zufrieden sind die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Behördenkontakten?

Die meisten Bürgerinnen und Bürger äußern sich zu ihren Behördenkontakten eher oder sehr zufrieden. Ein Teil der Befragten gibt ein gemischtes Urteil ab, während sich bis zu 10 Prozent eher unzufrieden äußern. Die Anmeldung der Krankenversicherung oder Weiterversicherung erhält mit 1,4 den höchsten Zufriedenheitswert, während die Beantragung der Grundsicherung mit 0,6 relativ am wenigsten zufriedenstellend eingeschätzt wird.



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Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung: 0 800 / 1000 4800

Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung aus Spanien, Österreich und Griechenland (in deutscher Sprache nur Festnetz): 00 800 / 1000 4800

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